Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF mit Sitz in Alfeld (Leine) (Amtsgericht Hildesheim, HRB 110050). 14 Bekanntmachungen vom 29. Oktober 2024 bis 20. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Alfeld (Leine) |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hildesheim |
| Aktenzeichen | 51 IN 61/24 |
| Handelsregister | Hildesheim, HRB 110050 |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 29. Oktober 2024 – 20. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 14 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine), ist am 29.10.2024 um 08:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 / 543815-0, Fax: 0511 / 543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 29.10.2024 Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html . Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2EröffnungenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: Über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Ingo Thurm, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511 / 543815-0, Fax: 0511 / 543815-96, E-Mail: hannover@pluta.net. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.01.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). (Bei Durchführung des mündlichen Verfahrens mit einem verbundenen Berichts- und Prüfungstermin bitte das nachfolgende Kontrollkästchen markieren!) Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 26.02.2025, 10:00 Uhr, Saal 3, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hildesheim, 02.01.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 04.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hildesheim, 13.11.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Brinkmann.Weinkauf, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, hat der Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung festzusetzen. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 175 % beantragt. Den Insolvenzgläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag kann von den der Beteiligten auf Antrag beim Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hildesheim, 13.11.2025
- Nr. 5NoCategoryAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 175 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt: 70% für die erhebliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Betriebsfortfühung, die auch über das gewöhnliche Maß in vergleichbaren Insolvenz- antragsverfahren hinausgingen 25% für die aufwendige Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten 30% für die schwerpunktmäßige Bearbeitung arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfianzierung 30% für die seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgten Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten eines Insolvenzplanes 20% für den Mehraufwand aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 02.12.2025
- Nr. 6Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 175 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt: 70% für die erhebliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Betriebsfortfühung, die auch über das gewöhnliche Maß in vergleichbaren Insolvenz- antragsverfahren hinausgingen 25% für die aufwendige Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten 30% für die schwerpunktmäßige Bearbeitung arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfianzierung 30% für die seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgten Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten eines Insolvenzplanes 20% für den Mehraufwand aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 02.12.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), ist Termin zur a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Dienstag, den 20.01.2026, 9:00 Uhr, Saal 124 Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Hildesheim, 29.12.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 175 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.278.470,97 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt: 70% für die erhebliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit der Betriebsfortfühung, die auch über das gewöhnliche Maß in vergleichbaren Insolvenz- antragsverfahren hinausgingen 25% für die aufwendige Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsrechten 30% für die schwerpunktmäßige Bearbeitung arbeits- und sozialrechtlichen Fragen sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfianzierung 30% für die seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgten Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten eines Insolvenzplanes 20% für den Mehraufwand aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 02.12.2025
- Nr. 9SonstigesAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Es wurden Zuschläge in Höhe von 175 % geltend gemacht. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Hildesheim, 25.02.2026
- Nr. 10Überwachte InsolvenzpläneAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), wird die Erfüllung des Insolvenzplans gem. § 260 InsO von dem bisherigen Insolvenzverwalter überwacht. Amtsgericht Hildesheim, 25.02.2026
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hildesheim, 25.02.2026
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Nord Leasing GmbH, Hamburg, vertreten durch Herrn Roland Grimm festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 InsVV EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Nord Leasing GmbH, Hamburg, vertreten durch Herrn Roland Grimm die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 07.05.2026
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds David Porombka für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und Gläubigerausschuss gem. § 17 InsVV festgesetzt auf EUR. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied David Porombka die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 07.05.2026
- Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 51 IN 61/24
51 IN 61/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Metallgießerei Wilhelm Funke GmbH & Co. KG vertr. d. d. Komplementärin Wilhelm Funke VerwaltungsGmbH, d. v. d. d. GF, Röllinghäuser Str. 57, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRB 110050), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Thurm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 175 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 30.12.2025 EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. Folgende Zuschläge werden festgesetzt: Folgende Zuschläge werden festgesetzt: - 75 % für den erhöhten Aufwand im Zusammengang mit der vollumfänglichen Unternehmensfortführung seit Insolvenzeröffnung - 100 % für die Ausarbeitung und die Verhandlung eines Insolvenzplans IV. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hildesheim, 15.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.