Unternehmensinsolvenz

Menges Maschinenbau GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Menges Maschinenbau GmbH mit Sitz in Worms (Amtsgericht Worms, HRB 52324). 9 Bekanntmachungen vom 28. Mai 2024 bis 23. Juni 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 12 IN 32/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 12 IN 32/24 28.05.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertreten durch: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird heute, am 28.05.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3270-400, Fax: 06231/3270-409 Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 06.08.2024, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 27.08.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: * Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. * Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO) * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO) * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO); * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO) * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: o Veräußerung * des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin * des Warenlagers im Ganzen * eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand * einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO) * eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO) * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. . Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Johannes Hancke vom 13.05.2024. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Worms, den 28.05.2024 - Insolvenzgericht - Schönpflug Richter am Amtsgericht

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 12 IN 32/24 17.04.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertreten durch: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 20.05.2025, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Amtsgericht Worms, den 17.04.2025 - Insolvenzgericht -

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    12 IN 32/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Menges Maschinenbau GmbH , hat der Insolvenzverwalter Vergütungsantrag gestellt. Dieser kann auf der Geschäftsstelle während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit der Veröffentlichung gegeben. Amtsgericht Worms, 17.04.2025 -Insolvenzgericht-

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    12 IN 32/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertr. d.: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), werden dem Insolvenzverwalter,Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Mainz, für die im Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten die Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt: RegelVergütungsbetrag EUR xxx - Abschlag (wg. vorl. IV 5%) EUR xxx Zwischensumme EUR xxx Umsatzsteuer auf Vergütung EUR xxx Auslagen EUR xxx Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx Auslagen f. Zustellungen EUR xxx Umsatzsteuer auf Auslagen EUR xxx Gesamtsumme EUR xxx (i.W. xxx xxx/100) Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen. Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen. Gründe: Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist § 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen. Die Berechnungsgrundlage ist hierfür das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung. Die zur Zeit der Abschlussreife des Insolvenzverfahrens anzusetzende Masse i.S.d. § 1 InsVV beträgt 104.332,54 (inkl. USt. Erstattung) Euro. Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter: Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen. Vorliegend wurden keine Zuschläge geltend gemacht. Ein Abschlag in Höhe von 5 % wurden aufgrund der Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren in Ansatz gebracht. Dem stehen gerichtliche Bedenken nicht entgegen. Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf xxx EUR. Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Höhe von xxx EUR (15% aus xxx EUR) in Ansatz gebracht. Demnach wurde die Obergrenzen von 350,-- Euro je angefangenen Monat und der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV in Höhe von höchstens 30 % der Regelvergütung nicht überschritten. Ferner wurde gem. § 4 Abs. 2 InsVV eine für die Zustellungen angemessene Auslagenpauschale von 3,50 EUR je Zustellung (2x s. Bl. 115/116 und Bl. 191 d.A.) demnach xxx EUR wie beantragt in Ansatz gebracht. Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR. Amtsgericht Worms, den 02.06.2025 -Insolvenzgericht-

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    12 IN 32/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertr. d.: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Mainz, für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung und Auslagen in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt: (i.W. -xxx xxx/100 EURO) Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV. Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen. Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um dieselbe natürliche Person handelt. Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend. (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00) Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05- Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von 99.252,87,-- Euro heranzuziehen. Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter: Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%. Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff). Zu- und Abschläge wurden nicht geltend gemacht. Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO wie beantragt, max. 350 Euro pro angefangenen Monat in Ansatz gebracht. Amtsgericht Worms, 29.04.2026 -Insolvenzgericht-

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 12 IN 32/24 29.04.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertreten durch: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf Dienstag, den 16.06.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten: a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 16.06.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 16.06.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Worms, den 29.04.2026 - Insolvenzgericht -

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    12 IN 32/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertr. d.: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke in Mainz, für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung und Auslagen in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt: (i.W. -xxx xxx/100 EURO) Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV. Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen. Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um dieselbe natürliche Person handelt. Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend. (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00) Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05- Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von 99.252,87,-- Euro heranzuziehen. Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter: Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%. Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff). Zu- und Abschläge wurden nicht geltend gemacht. Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO wie beantragt, max. 350 Euro pro angefangenen Monat in Ansatz gebracht. Amtsgericht Worms, 29.04.2026 -Insolvenzgericht-

  8. Nr. 8Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 12 IN 32/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Menges Maschinenbau GmbH, vormals ansässig: Im Winkel 6, 67547 Worms, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Worms - 12 IN 32/24 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 30.845,73 Euro. Es ist unter dem Vorbehalt offener Gerichtskosten und Masseverbindlichkeiten ein Massebestand in Höhe von 32.220,68 Euro verfügbar. Amtsgericht Worms, den 23.06.2026 -Insolvenzgericht-

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 12 IN 32/24

    Amtsgericht Worms INSOLVENZGERICHT Beschluss 12 IN 32/24 23.06.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Menges Maschinenbau GmbH, allgem. Maschinenbau & Zerspannungstechnik, Im Winkel 6, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 52324), vertreten durch: Pierre Sascha Einwachter, als GF d. Menges Maschinenbau GmbH, Auf der Höhe 16, 67149 Meckenheim, (Geschäftsführer), wird der Schlusstermin, bestimmt auf Dienstag, den 16.06.2026 aufgehoben: Gründe: Die Veröffentlichung nach § 188 InsO konnte nicht rechtszeitig vor dem Schlusstermin vorgenommen werden. Diese ist jedoch zwingende Verfahrensvoraussetzung. Der Schlusstermin ist daher aufzuheben und von Amts wegen neu zu bestimmen. Weiter wird folgendes beschlossen: Es wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren nunmehr bestimmt auf Dienstag, den 14.07.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten: a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 14.07.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 14.07.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Worms, den 23.06.2026 - Insolvenzgericht -

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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