Unternehmensinsolvenz

Melikan Gastro GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Melikan Gastro GmbH mit Sitz in Rüdersdorf bei Berlin (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 189059). 7 Bekanntmachungen vom 18. März 2024 bis 02. Juli 2026.

Stammdaten

SitzRüdersdorf bei Berlin
GerichtAmtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen3 IN 390/23
HandelsregisterBerlin, HRB 189059
Zeitraum18. März 2024 – 02. Juli 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3 IN 390/23

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 390/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf bei Berlin, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin wird auf den am 15.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.03.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin wird zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Die Forderungsanmeldungen liegen ab 13.05.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 10.06.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO). Ferner können bis zum Stichtag Schriftsätze und Anträge zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen eingereicht werden: die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Prüfungsstichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt. Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 18. März 2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 390/23

    3 IN 390/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten: Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen an die ADEC Immobilien GmbH (Gemäß Angebot vom 02.04.2024 mit Nachtrag) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 10.01.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 18.12.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 390/23

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 12.11.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. 3 IN 390/23

  4. Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 3 IN 390/23

    3 IN 390/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 17.557,48 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 8.174,20 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO hingewiesen. Frankfurt (Oder), 29. Dezember 2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 390/23

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 10.02.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die - Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen, - Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und zur - Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 3 IN 390/23 Frankfurt (Oder), 29. Dezember 2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 390/23

    3 IN 390/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH, Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden. Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 8.979,00€ nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 29. Dezember 2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 390/23

    3 IN 390/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Melikan Gastro GmbH (Registergericht: Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 189059 B), Otto-Nuschke-Straße 15 a, 15562 Rüderdorf, eingetragener Sitz: Berlin, weitere Anschrift: General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasan Halük Altinören, General-Barby-Straße 72, 13403 Berlin wird das Verfahren aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Absatz 1 InsO). Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Frankfurt (Oder), den 18.5.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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