Unternehmensinsolvenz

MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen, HRA 5169). 7 Bekanntmachungen vom 27. Februar 2024 bis 30. April 2026.

Stammdaten

SitzGießen
GerichtAmtsgericht Gießen
Aktenzeichen6 IN 235/23
HandelsregisterGießen, HRA 5169
Zeitraum27. Februar 2024 – 30. April 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23: Über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertr. d.: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gunnar Volkers, (Geschäftsführer), ist am 26.02.2024 um 12:51 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 02.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 22.05.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 26.02.2024

  2. Nr. 2Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger), ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 844,12 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 38.581,46 EUR. Gießen, 05.05.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 25.06.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse d) Anträge nach § 207 Abs. 2 InsO hinsichtlich des Antrags des Insolvenzverwalters auf Einstellung des Verfahrens Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Gießen, 05.05.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Gunnar Volkers, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 06.01.2025. G r ü n d e: Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV: Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 2.264,65 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar. Regelsatz, § 2 InsVV: Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage würde sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR (40% von 2.264,65 EUR) ergeben. Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung in der Regel jedoch mindestens EUR betragen. Zu- und Abschläge, § 3 InsVV: Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a. Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt. Auslagen, § 8 InsVV: Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat betragen. Das Verfahren hat insgesamt 2 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 25% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR. Umsatzsteuer, § 7 InsVV: Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 05.05.2025.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger), ist am 05.09.2025 gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Amtsgericht Gießen, 05.09.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger), wurde eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet. Der für die Nachtragsverteilung verfügbare Massebestand beträgt 62.579,00 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und eventueller Masseverbindlichkeiten. Amtsgericht Gießen, den 27.04.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 6 IN 235/23

    Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 235/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Hattersheim GmbH & Co. KG, Europastraße 3, 35394 Gießen (AG Gießen , HRA 5169), vertreten durch: 1. dbp Projekt GmbH, Europastraße 3, 35394 Gießen, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Verfahrenspfleger), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt auf: Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss ergeht gemäß dem berichtigten Antrag vom 21.04.2026. G r ü n d e: Der Insolvenzverwalter hat am 16.04.2026 die Festsetzung der Vergütung in Höhe von EUR sowie der Auslagen in Höhe von EUR beantragt. Mit Schreiben vom 20.04.2026 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 21.04.2026 eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß. Die Nachtragsverteilung wurde am 20.04.2026 angeordnet, weil nach Aufhebung des eröffneten Verfahrens ein Betrag resultierend aus einer Steuererstattung in Höhe von EUR zur Masse geflossen ist. Dem Insolvenzverwalter steht nach § 6 Abs. 1 InsVV eine gesonderte Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung zu, die unter Berücksichtigung des Wertes der nachträglich verteilten Masse "nach billigem Ermessen" festzusetzen ist. Aus Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Auflage, § 6, Rn. 7 ergibt sich eine Regelvergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung in Höhe von 25% des nach § 2 InsVV zu ermittelnden Staffelsatz. Nach einem Beschluss des BGH vom 12.10.2006 (IX ZB 294/05), ZinsO 2006, Seite 1205 sind jedoch bei der Festsetzung der Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung allein die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es sind im vorliegenden Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von dem oben genannten Staffelsatz rechtfertigen würden. Die Berechnung im Einzelnen: Die zu verteilende Masse stellt die Berechnungsgrundlage dar und beträgt 62.579,00 EUR. Nach § 2 InsVV steht einem Insolvenzverwalter bei einer Masse bis 35.000,- EUR 40% und der Berechnungsgrundlage zuzüglich weiterer 26% der weiteren 27.579,00 EUR als Vergütung zu. Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter würde folglich EUR. Dies wäre die Vergütung, die einem Insolvenzverwalter regelmäßig zustehen würde. Nach § 6 Abs. 1 InsVV wird nach billigem Ermessen als Vergütung für die Nachtragsverteilung 25% der Vergütung eines Insolvenzverwalters festgesetzt. 25% von EUR ergeben EUR. Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Vergütung beträgt. 15% von EUR ergeben EUR. Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 30.04.2026.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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