Unternehmensinsolvenz

Maas + Roos Signage GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Maas + Roos Signage GmbH mit Sitz in Hilpoltstein (Amtsgericht Nürnberg, HRB 38160). 4 Bekanntmachungen vom 02. Februar 2026 bis 24. Juni 2026.

Stammdaten

SitzHilpoltstein
GerichtAmtsgericht Nürnberg
AktenzeichenIN 1700/25
HandelsregisterNürnberg, HRB 38160
BundeslandBayern
BranchePharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten)
Zeitraum02. Februar 2026 – 24. Juni 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. IN 1700/25

    IN 1700/25 In dem Verfahren über den Antrag d. Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB Geschäftszweig/Beschäftigung: Produktion und Handel mit Kunststofferzeugnissen jeder Art, insbesondere für Zwecke der Lichtwerbung, sowie die Herstellung und der Handel mit Metallerzeugnissen und elektrische Installationen, sowie digitale Dienstleistungen für Werbeanzeigetafeln und andere Wiedergabemedien auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 02.02.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Exner Joachim Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg Telefon: +49(911)9512850 Telefax: +49(911)95128510 Email: advo@ra-dr-beck.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.02.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, 26.02.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg Bereits bekannter Erörterungs- und Abstimmungspunkt: Der vorläufig bestellte Gläubigerausschuss wird bestätigt und als endgültiger Gläubigerausschuss bestellt. Die Mitglieder bleiben unverändert: |Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese vertreten durch Frau Susanne Möller, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg |Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht, Gasstraße 29, 22761 Hamburg |Herr Robert Wild, c/o Sparkasse Mittelfranken-Süd, Westring 38, 91154 Roth Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern: - Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese vertreten durch Frau Susanne Möller, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg - Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht, Gasstraße 29, 22761 Hamburg - Herr Robert Wild, c/o Sparkasse Mittelfranken-Süd, Westring 38, 91154 Roth 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 20.11.2025 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 02.02.2026

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 1700/25

    IN 1700/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 13.02.2026 folgenden Beschluss 1. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird bestimmt, dass die Anordnung im Eröffnungsbeschluss vom 02.02.2026, dass die Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt, aufgehoben wird. 2. Der Prüfungstermin wird mit dem Berichtstermin verbunden und im mündlichen Verfahren durchgeführt am Donnerstag, 26.02.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg Gründe: Der Charakter des Verfahrens erfordert eine mündliche Durchführung des Prüfungstermins. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Eröffnungsbeschluss war daher abzuändern. Der Prüfungstermin findet im mündlichen Termin am Donnerstag, den 26.02.2026 statt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 13.02.2026

  3. Nr. 3SonstigesAz. IN 1700/25

    IN 1700/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Donnerstag, 21.05.2026, 13:00 Uhr Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Ein persönliches Erscheinen der Gläubiger ist nicht erforderlich. Die Gläubiger bzw. deren Vertreter (§ 79 ZPO!) haben sich auszuweisen und Nachweis über die Vertretungsmacht zu führen (Vollmachtsvorlage). Bei organschaftlichen Vertretern ist die Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs erforderlich. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.05.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 1700/25

    IN 1700/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Maas + Roos Signage GmbH, An der Autobahn N 3 - 9, 91161 Hilpoltstein, vertreten durch die Geschäftsführer Gemählich Sebastian Rainer und von der Grün Alexander Herbert, geb. Preißer Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 38160 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schmitt & Kollegen PartGmbB 1. Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 26.06.2026 aufgehoben. 2. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. 3. Das Amt des Sachwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar