Unternehmensinsolvenz

M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG mit Sitz in Karlsruhe (Amtsgericht Karlsruhe, HRA 105284). 5 Bekanntmachungen vom 22. Juli 2024 bis 26. März 2026.

Stammdaten

SitzKarlsruhe
GerichtAmtsgericht Karlsruhe
HandelsregisterMannheim, HRA 105284
Zeitraum22. Juli 2024 – 26. März 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 60 IN 525/24

    60 IN 525/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin M.A.R.K. Verwaltungsgesellschaft mbH, Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 111159) diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Grich Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 105284 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1047/24 G01 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19.07.2024 um 14.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Holger Blümle Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe Telefon: 0721 919570 Telefax: 0721 9195711 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 22.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 24.09.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 19.07.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 60 IN 525/24

    60 IN 525/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin M.A.R.K. Verwaltungsgesellschaft mbH, Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 111159) diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Grich Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 105284 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1047/24 G01 | hat der Insolvenzverwalter am 17.07.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.07.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 60 IN 525/24

    60 IN 525/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin M.A.R.K. Verwaltungsgesellschaft mbH, Hansastr. 29 D 76189 Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 111159) diese vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Grich Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 105284 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1047/24 G01 | Beschluss: Aufgrund Änderung der Geschäftsverteilung auf der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Karlsru- he führt das Verfahren zukünftig den Aktenzeichenvorsatz 80, anstatt wie bisher 60. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.01.2026

  4. Nr. 4SonstigesAz. 80 IN 525/24

    80 IN 525/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin M.A.R.K. Verwaltungsgesellschaft mbH, Hansastr. 29 D, 80 IN 525/24 - 2 - 76189 Karlsruhe und den Geschäftsführer Manfred Grich Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 105284 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1047/24 G01 1. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teil- nahme am Insolvenzverfahren zugelassen. 2. 3. Die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 25.04.2026 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden. Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO anzu- geben, § 174 Abs. 3 InsO. 4. Die nachrangigen und etwaigen verspäteten Forderungen werden im schriftlichen Verfah- ren geprüft (§ 177 Abs. 2 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spä- testens ab dem 05.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amts- gerichts -Insolvenzgericht- Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt. 5. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.06.2026 den Forderungsanmeldungen schrift- lich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Ak- tenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJusti- ce-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Be- teiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 80 IN 525/24 - 3 Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.03.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. 80 IN 525/24

    80 IN 525/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M.A.R.K. Messe- Veranstaltungs- und Ausstellungsbauten GmbH & Co. KG, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin M.A.R.K. Verwaltungsgesellschaft mbH, Hansastr. 29 D, 76189 Karlsruhe und den Geschäftsführer Manfred Grich Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 105284 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nonnenmacher Rechtsanwälte PartmbB, Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe, Gz.: 1047/24 G01 | | 1. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen. 2. Die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 3. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 25.04.2026 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden. Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO anzugeben, § 174 Abs. 3 InsO. 4. Die nachrangigen und etwaigen verspäteten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 2 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 05.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt. 5. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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