Liebau Personaldienste GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Liebau Personaldienste GmbH mit Sitz in Jena (Amtsgericht Gera, HRB 515816). 4 Bekanntmachungen vom 08. September 2025 bis 08. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Jena |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gera |
| Aktenzeichen | 8 IN 244/25 |
| Handelsregister | Jena, HRB 515816 |
| Bundesland | Thüringen |
| Branche | Transport, Logistik & Lagerei |
| Zeitraum | 08. September 2025 – 08. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 8 IN 244/25
8 IN 244/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Liebau Personaldienste GmbH, Grietgasse 11, 07743 Jena, vertreten durch den Geschäftsführer David Liebau Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515816 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte INNOVATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 08.09.2025 um 14:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, Telefon: 0361 6588870, Telefax: 0361 65888729, Email: info@diligens-rechtsanwaelte.de. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 08.09.2025
- Nr. 2EröffnungenAz. 8 IN 244/25
8 IN 244/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Liebau Personaldienste GmbH, Grietgasse 11, 07743 Jena, vertreten durch den Geschäftsführer David Liebau Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515816 - Schuldnerin - | 1. Das am 09.08.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.10.2025 um 09:00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcello Di Stefano Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt Telefon: 0361 6588870 Telefax: 0361 65888729 Email: info@diligens-rechtsanwaelte.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.12.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.12.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 21.01.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera Amtsgericht Gera Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 21.01.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera Amtsgericht Gera Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 30.10.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 8 IN 244/25
8 IN 244/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Liebau Personaldienste GmbH, Marie-Curie-Straße 7, 07629 Hermsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer David Liebau, Registergericht: Amtsgericht Jena, Register-Nr.: HRB 515816 - Schuldnerin - | Beschluss 1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Marcello Di Stefano, Magdeburger Allee 4, 99086 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung XXXX zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer XXXX Vergütung insgesamt XXXX Auslagen XXXX zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer XXXX Auslagen insgesamt XXXXX Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen XXXXX in Worten: XXXXX 2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen folgt aus 63 Abs. 3 S. 1 InsO i. V. m. §§ 3 ff. InsVV. I. Der (ehemals vorläufige) Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 19.12.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Er war zunächst ab dem 14.08.2025 als vorläufiger Sachwalter und nach Rücknahme des Eigenverwaltungsantrag der Schuldnerin vom 08.09.2025 bis zur Eröffnungs des Insolvenzverfahrens am 30.10.2025 um 09:00 Uhr als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Über seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren hat der Insolvenzverwalter im Zwischenbericht vom 22.09.2025 und im Eröffnungsgutachten vom 27.10.2025 Bericht erstattet. Hierauf wird Bezug genommen. In seinem Vergütungsantrag vom 19.12.2025 hat der (ehemals vorläufige) Insolvenzverwalter ergänzend zu seiner Tätigkeit im Eröffnungsverfahren und zu Umständen ausgeführt, die das Verfahren von der Quantität und Qualität einer - mit der Regelvergütung abgegoltenen - durchschnittlichen Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters abheben. Hierzu zählt er - unter näherer Darlegung - insbesondere die schwierige Betriebsfortführung, vielfältige Arbeitnehmerangelegenheiten einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie Neueinstellungen und Kündigungen von Arbeitnehmern im Vorfinanzierungszeitraum, erhöhten Kommunikationsaufwand aufgrund mehrerer Einsatzorte der -Leiharbeiter-, welche der deutschen Sprache überwiegend nur rudimentär mächtig waren sowie obstruktives Verhalten von Dienstleistern mit hohem Druckpotential. Das Gericht hat die Schuldnerin zum Vergütungsantrag angehört. Eine Stellungnahme ging nicht ein. II. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt im tenorierten Umfang. 1. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anhand des Vermögens zu ermitteln, auf welche sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Unter Berücksichtigung von §§ 10, 11 InsVV ergibt sich ein verwaltetes Vermögen von XXXXXX EUR. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Vergütungsantrag (S. 2 und 3) Bezug genommen. 2. Ausgehen von einem verwalteten Vermögen im Eröffnungsverfahren von XXXXXX EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von XXXXXX EUR netto. Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 Prozent beläuft sich gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 lnsO auf XXXXXX EUR netto. 3. Die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV insgesamt um 40,64 Prozentpunkte zu erhöhen. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Eine Bindung an Faustregeltabellen besteht ausdrücklich nicht, Entscheidungen anderer Gerichte können aber - unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände - eine Orientierungshilfe darstellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 IX ZB 70/14 , BGHZ 211, 225-251, Rn. 56). Das Insolvenzgericht darf für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt. Es muss dies jedoch nicht, sondern darf auch sogleich eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, die in das Endergebnis einfließen, in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen sind (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 IX ZB 160/06 , Rn. 16, juris). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich im Einzelnen: a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist - im Ausgangspunkt (siehe letzter Absatz dieses Gliederungspunkts) - ein abstrakter/fiktiver Zuschlag von 45 Prozent für die Betriebsfortführung zu gewähren, weil sich hierdurch erhebliche Erschwernisse für seine Tätigkeit ergeben haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternnehmens, welches als -kleine Kapitalgesellschaft- i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB anzusehen ist, da allenfalls die Kennziffer des § 267 Abs. 1 Nr. 3 HGB (58 Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, Bl. 176 und 313 d. A.) überschritten war, im Laufe der vorläufigen Insolvenzverwaltung über eine - als -normal- anzusehende (vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online) - Dauer von ca. sieben Wochen erstreckt hat, der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglicht, sich hierbei insbesondere auch mit -obstruktiven- Dienstleistern auseinandersetzen musste, deren Druckpotential angesichts des Unternehmensgegenstands - ANÜ - ganz erheblich war, weil die Unterbringung der überlassenen Arbeitnehmer zwingende Notwendigkeit für die Erbringung der Leistungspflichten gegenüber den schuldnerischen Auftraggebern ist und die betroffenen Arbeitnehmer zudem der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und über verschiedene Einsatzorte verteilt waren, was die Kommunikation erheblich erschwerte und zeitweise der Fortgang der Arbeitnehmer drohte, ohne welche der Geschäftsbetrieb nicht mehr hätte aufrecht erhalten werden können. Insbesondere die letztgenannten Umstände und die gesteigerten Schwierigkeiten durch die drohende Subsidiärhaftung der Kunden der Schuldnerin begründen die erheblichen Erschwernisse, die für einen Zuschlag für die Betriebsfortführung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZB 302/05 , Rn. 11, juris) und daher in der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen sind, aber keinen (zusätzlichen) eigenständigen Zuschlag. Der Zuschlag ist indes durch eine Vergleichsrechnung (vgl. auch MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 75, beck-online) dahingehend zu überprüfen, ob die Erhöhung der Masse durch die Betriebsfortführung - wie hier - zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt hat, um eine doppelte Partizipation des vorläufigen Verwalters zu vermeiden. Die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, ist derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte; bleibt die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz ungefähr ausgleicht (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 IX ZB 143/08 , Rn. 10, juris). Hieraus ergibt sich im konkreten Fall: Regelvergütung unter Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses Vergütung mit Zuschlag für Betriebsfortführung ohne Überschuss (fiktive Vergütung) Volle Vergütung XXXXXX EUR XXXXXX EUR Vorläufige Verwaltung (25 %) XXXXXX EUR XXXXXX EUR Differenz aus Regelvergütung und fiktiver Vergütung 3.873,04 EUR Realer Zuschlag 25,64 % Insgesamt ist der - im Ausgangspunkt gewährte fiktive - Zuschlag von 45 Prozent im Wege der Vergleichsrechnung -real- mit 25,64 Prozent(punkten) der Regelvergütung zu bemessen, um die durch die erzielte Massegenerierung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugleichen. b) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist weiterhin ein Zuschlag von 20 Prozent der Regelvergütung für die zu bearbeitenden Arbeitnehmerangelegenheiten zu gewähren, § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV. Der vorläufige Verwalter wurde im Rahmen seiner Tätigkeit im Eröffnungsverfahren durch arbeitsrechtliche Fragen erheblich in Anspruch genommen und dieser Umstand ist nicht schon in die Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung eingeflossen. Dabei rechtfertigt die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aber aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben. Jener erhebliche Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen. Im konkreten Fall ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass die ursprünglich noch in der Phase der vorläufigen Eigenverwaltung -angelaufene- Insolvenzgeldvorfinanzierung nach Bestellung des Antragstellers zum vorläufigen Insolvenzverwalter durch diesen auf seine Person -umgestellt- werden musste und dabei mit den weitläufig eingesetzten und der deutschen Sprache nur teils mächtigen Arbeitnehmern umfangreich kommuniziert werden musste, was auch insoweit - über die Berücksichtigung der Betriebsfortführung als solcher - zugunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist. 4. Die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch die gewährten Zuschläge insgesamt um 40,64 Prozentpunkte zu erhöhen, d. h. eine Netto-Gesamtvergütung von 65,64 Prozent zu gewähren, und nicht anteilig bezogen auf 25 % der Regelvergütung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2012 IX ZB 243/11, BeckRS 2012, 21651 Rn. 13, beck-online). 5. Die Höhe der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Vergütung und Auslagen unterliegen der Umsatzsteuer, weshalb diese dem vorläufigen Verwalter ebenfalls zu erstatten ist. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 12.03.2026
- Nr. 4SonstigesAz. 8 IN 244/25
8 IN 244/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Liebau Personaldienste GmbH, Grietgasse 11, 07743 Jena, vertreten durch den Geschäftsführer David Liebau Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 515816 - Schuldnerin - | Terminsbestimmung: Termin gem. 3 160 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung betreffend die Zustimmung zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von € 22.589,33 wird bestimmt auf Mittwoch, 01.07.2026, 15:00 Uhr Sitzungssaal H5-301, 2. OG, 07545 Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, Amtsgericht Gera Der vollständige Antrag kann durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes Gera, Gera, R.-Diener-Str. 1 eingesehen werden. Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gera Rudolf-Diener-Straße 1 07545 Gera einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 05.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.