Kuehlhaus Aktiengesellschaft
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Kuehlhaus Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim (Amtsgericht Mannheim, HRB 432719). 10 Bekanntmachungen vom 15. Juli 2024 bis 27. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Mannheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Mannheim |
| Handelsregister | Mannheim, HRB 432719 |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Branche | Großhandel |
| Zeitraum | 15. Juli 2024 – 27. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 In dem Verfahren über den Antrag d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 15.07.2024 um 10:24 Uhr vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 2 InsO. 1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Herr Rechtsanwalt Thomas Rittmeister M 1, 10, 68161 Mannheim bestellt. 2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). 3. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270d Absatz 1 InsO bis zum 15.10.2024. 4. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO). Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden. 5. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO). 6. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO). 7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren. 8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. 9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). 10. Verfügungen der Schuldnerin hinsichtlich der im Juli, August, September 2024 entstehenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuerverbindlichkeiten sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam. 11. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. 12. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. 13. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO). 14. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO). 15. Der Schuldnerin wird aufgegeben, bis spätestens zum 25.07.2024 folgende Mängel der Eigenverwaltungsplanung zu beheben: a. Der Schuldner hat eine Aufstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten eines Eigenverwaltungsverfahrens im Vergleich zu einem Regelverfahren zu machen. In die Kosten der Eigenverwaltung sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere sämtliche Beraterkosten miteinzubeziehen (RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, 205). Für das Regelverfahren gilt dies ebenfalls, soweit in diesem ebenfalls Beraterkosten anfallen würden (BeckOK InsR/Kreutz/Ellers, 35. Ed. 15.4.2023, InsO § 270a Rn. 19, 20). § 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO verlangt hierbei, anders als Nr. 3 und 4, nicht nur eine Darstellung, sondern eine begründete Darstellung. Damit kann nur gemeint sein, dass die Kosten nicht lediglich mit stichwortartiger Bezeichnung aufaddiert werden dürfen, sondern mitgeteilt werden muss, wie sich die jeweiligen Summanden berechnen. Bei der Vergütung von Sachwalter und Insolvenzverwalter sind daher die einzelnen Normen der Vergütungsverordnungen zu zitieren und Zu- und Abschläge zu erläutern, bei Zeithonoraren von Beratern ist eine Abschätzung des Zeitaufwands vorzunehmen, die bestenfalls vom Berater selbst stammt, sodass er ggf. mit ihr konfrontiert werden kann (MüKoStaRUG/Kern, 1. Aufl. 2023, InsO § 270a Rn. 54, 55). b. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es vorliegend noch an den beschriebenen Voraussetzungen. Nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Schuldner eine Vergleichsbetrachtung über die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens vorzulegen (K. Schmidt InsO/Undritz, 20. Aufl. 2023, InsO § 270a Rn. 7). Im Rahmen dieser Betrachtung hat er die Kosten des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung den Kosten eines Insolvenzverfahrens im Regelinsolvenzverfahren (also unter Bestellung eines Insolvenzverwalters) gegenüberzustellen, und zwar für das konkrete Insolvenzverfahren. Dem Gericht ist bewusst, dass derartige Kosten vielfach nur schwer mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden können. Allerdings sind derartige Vergleichsrechnungen - trotz ihrer Schwierigkeiten - zwischenzeitlich bereits weitgehend üblich geworden, da sie auch schon bisher gefordert und vorgelegt wurden, vergleich § 270a InsO a.F. Geschieht dies nicht fristgemäß, wird die einstweilen angeordnete vorläufige Eigenverwaltung wieder aufgehoben und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§§ 270 b Absatz 1 Satz 2, 270e Absatz 1 Nummer 2 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 15.07.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | | 1. Wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 15.07.2024 Herr Rechtsanwalt Thomas Rittmeister M 1, 10, 68161 Mannheim zum vorläufigen Sachwalter bestellt. 2. Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 15.07.2024 fort, mit der Ausnahme, dass es keine einstweiligen Anordnungen mehr sind und Ziff. 15 des benannten Beschlusses aufgehoben wird. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 15.07.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 Gegenstand des Unternehmens: Die Erbringung von Dienstleistungen und Managed Services zur Digitalisierung aller Marketing- und Vertriebsaktivitäten des Customer Relationship Managements und der Digitalisierung allgemein. Insbesondere die Beratung, das Erstellen und Betreiben von Internetpräsenzen, E-Commerce und Digitalisierungslösungen, die Beratung, Konzeption Realisation und Durchführung von digitalen Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen sowie der Vertrieb und die Vermittlung von Software - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister M 1, 10, 68161 Mannheim 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.11.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters bzw. die Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlungen der Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), über die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse sowie über die in den § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens) und § 276 i. V. m. §§ 160ff InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin, insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert; Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 25.11.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 25.11.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.10.2024
- Nr. 4SonstigesAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Donnerstag, 12.12.2024, 09:30 Uhr Sitzungssaal 140, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim Gemäß § 232 Abs. 1 InsO wird - nach der bereits erfolgten Stellungnahmegelegenheit nach § 232 Abs. 4 InsO - zusätzlich die Möglichkeit gegeben, bis zum 28.11.2023 (Eingang bei Gericht) zum Insolvenzplan Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 253 Abs. 2 InsO gegen einen späteren Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird, die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Sofern weitere Stellungnahmen eingehen, können diese ebenfalls in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 20.11.2024
- Nr. 5SonstigesAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 72 - 73 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 16.01.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 1850/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | hat das Amtsgericht Mannheim am 10.03.2025 gemäß § 248a InsO beschlossen: | 1. Die Berichtigung des Insolvenzplans vom 30.12.2024 durch den Sachwalter wird wie folgt bestätigt: a. Der Plan wird - fortlaufend ab Seite 18 - an allen Stellen -auf den Namen lautende Stückaktien- in -Inhaberstückaktien- geändert. b. Auf Seite 17 (unter 2.3.2.a) dritter Punkt) wird die Formulierung wie folgt geändert: Die Gesellschaft wird gemäß § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG mit Wirkung zum Tag der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt. 2. Gemäß §§ 8 Abs. 3, 4 InsO, 184 Abs. 2 ZPO wird der Sachwalter mit der Zustellung des Beschlusses vom 10.03.2025 an die Gläubiger gemäß § 248a Abs. 2 InsO, sofern ihre Rechte betroffen sind, beauftragt. Die Zustellungen, sofern notwendig, haben unverzüglich durch Aufgabe zur Post zu erfolgen. | Gründe: | Die Voraussetzungen der Bestätigung der Berichtigung ergeben sich aus §§ 248a, 221 S. 2 InsO. Das Erfordernis der gerichtlichen Bestätigung der Korrektur des Insolvenzplans soll sicherstellen, dass auch der Sachwalter die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnis wahrt (BT-Drs. 17/7511, 36; vgl. auch: Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 248a Rn. 4). Gemäß § 221 S. 2 Inso ist der Sachwalter durch den Insolvenzplan (hier Punkt 2.12.) bevollmächtigt, offensichtliche Fehler eines bereits beschlossenen Insolvenzplans zu berichtigen. Dies ist vorliegend jeweils der Fall. Zur Begründung wird auf den Antrag des Sachwalters vom 27.02.2025 Bezug genommen und ausdrücklich verwiesen. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim -Insolvenzgericht- 10.03.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, M 1, 10, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. entgegenzunehmen. Der weitergehende Antrag des vorläufigen Sachwalters wird zurückgewiesen. Gründe: I.Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.01.2025 nebst Anpassung vom 10.03.2025 und weiterer Stellungnahme vom 25.03.2025.Mit Antrag vom 22.01.2025 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung unter Annahme einer Berechnungsgrundlage von 1.571.101,63 €, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die von der Schuldnerin für den Berichts- und Prüfungstermin vorgelegte Vermögensübersicht gem. § 153 InsO. Geltend gemacht wurden Zuschläge i.H.v. 20 % für die Überwachung der Betriebsfortführung, 7,5 % für Arbeitnehmerangelegenheiten und 15 % für Sanierungsmaßnahmen. In der Gesamtschau wurde ein Zuschlag von 35 % beantragt. Die Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung 56 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsbetrieb sei während der vorläufigen Eigenverwaltung über 3 Monate unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalter vollumfänglich fortgeführt und zu diesem Zwecke mit der Schuldnerin ein ausführliches und detailliertes Berichtswesen nebst Geschäftsordnung vereinbart worden. Beispielsweise seien deswegen Einzelbestellungen der Schuldnerin im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, die einen Wert von 2.000 € überschreiten, von diesem vorab zu genehmigen gewesen. Die Liquiditätsplanung sei unter Kontrolle monatlich aktualisiert worden. Auch habe die Schuldnerin zwecks Fortführung des Betriebs nach Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter einen Antrag auf Einzelermächtigung zur Bezahlung gewisser Forderungen gestellt. Es habe sich daher um eine weit überdurchschnittliche Überwachung der Fortführung des Unternehmens gehandelt. Auch eine Einbindung in den Prozess der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit engem Austausch mit allen Beteiligten Stellen sei erfolgt, ebenso wie zahlreiche Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern sowie den freien Mitarbeitern. Nicht zuletzt war während der vorläufigen Eigenverwaltung ein internationaler Investorenprozess gestartet worden, der sich am Ende des Insolvenzantragsverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hätte. In diesen Prozess sei eine umfassende Einbindung erfolgt. Aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 18.02.2025 reduzierte der vorläufige Sachwalter in seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 die Berechnungsgrundlage auf einen Wert von 1.361.101,63 € unter Bereinigung etwaiger fortführungsbedingter Kosten. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge wurde erneut Stellung genommen. Der Reduzierung der Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten und Einbindung in Sanierungsmaßnahmen auf 5 und 10 % wurde zugestimmt, an der Zuschlagshöhe von 20 % für die Überwachung der Geschäftsfortführung wurde festgehalten. Der (vorläufige) Sachwalter habe die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Konzepte auf Durchführbarkeit zu prüfen und beratend tätig werden, wobei dies im vorliegenden Fall in sehr enger Zusammenarbeit erfolgt sei. Zudem habe das Amtsgericht einen Zustimmungsvorbehalt gem. §§ 270b I S. 1, 275 I InsO angeordnet, in dessen Ausübung das detaillierte Berichtswesen vereinbart worden sei. Die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts stelle - neben der Überwachung des Geschäftsbetriebs - einen regelmäßigen Zuschlagstatbestand dar. Hieran wurde auch in der weiteren Stellungnahme vom 26.03.2025 festgehalten, denn es käme nicht darauf an, ob der Zustimmungsvorbehalt gerichtlich angeordnet oder intern mit der Schuldnerin vereinbart worden sei. Abschließend wurde an einem Gesamtzuschlag von 35 % festgehalten.II.1. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.361.101,63 EUR auszugehen.Nach § 12a I S. 2 InsVV wird der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde gelegt, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Im dem im vorliegenden Verfahren gerichtlich bestätigten Insolvenzplan wurde die Schuldnerin davon befreit, Schlussrechnung zu legen und auf eine Schlussrechnungsprüfung durch das Insolvenzgericht verzichtet. Die Feststellung der relevanten Berechnungsgrundlage ist dem Gericht daher nur eingeschränkt möglich (vgl. Uhlenbruck/Mock InsO § 66 Rn. 44). Nachdem die Schuldnerin für das vorläufige Insolvenzverfahren eine handelsrechtliche Buchführung und insolvenzrechtliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Kontenrahmen SKR-InsO bei Gericht im Verfahren eingereicht hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein Rückgriff nur auf diese denkbar.Herausgerechnet wurden durch den vorläufigen Sachwalter in seinem korrigiertem Antrag vom 10.03.2025 etwaige Fortführungskosten, sodass lediglich der Überschuss Eingang in die Berechnungsgrundlage gefunden hat, § 10, 1 II Nr. 4b InsVV.2. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 10.529,14 EUR festzusetzen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 10.529,14 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge stellt sich nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Einbindung des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Einzelfall in der Gesamtschau ein Zuschlag von 20 % als angemessen, aber auch ausreichend dar.a) Auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gem. § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar, sodass nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu- und Abschläge vorzunehmen sind. Ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH Beschl. v. 22.6.2017 IX ZB 91/15, BeckRS 2017, 118540 Rn. 14).b) Hinsichtlich der Betriebsfortführung ist folgendes festzuhalten: Ein Zuschlag kann und ist festzusetzen, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat. Bei der Unternehmensfortführung gehört zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen. Auch hat er die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten und zwar derart, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche Wege gangbar sind. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. (NZI 2016, 963 Rn. 64). Die Überwachung der Unternehmensfortführung rechtfertigt regelmäßig keinen Zuschlag, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 12a Rn. 23). Voraussetzung für die Gewährung eines diesbezüglichen Zuschlags ist weiterhin, dass die Masse aufgrund der Betriebsfortführung nicht entsprechend größer wurde. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung auf Grund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem (vorläufigen) Sachwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (NZI 2016, 796 Rn. 68).Soweit darauf abgestellt wird, dass der aufgrund der aufgrund der Verweisung stets greifende, gesetzliche Zustimmungsvorbehalt gem. §§ 270b I S. 1, 275 I InsO, ist für die durch den Antragsteller diesbezüglich zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14 (NZI 2016, 796)) festzuhalten, dass der dort mit einem Zuschlag vergütete Zustimmungsvorbehalt unter Ziff. 9 des dortigen Beschlusses die Eingehung von Masseverbindlichkeiten analog § 270a InsO und einen gesondert angeordneten Zustimmungsvorbehalt betraf. Jedoch sind alle Tätigkeiten zu vergüten, die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind (NZI 2016, 796 Rn. 61), somit ggf. auch Zustimmungsausübungen, wenn diese über das übliche Maß hinausgingen. Aufgaben, die der vorläufige Sachwalter aber in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten. Der vorläufige Sachwalter kann seine Aufgaben nicht eigenmächtig in zu Lasten der Masse vergütungspflichtiger Weise erweitern (NZI 2016, 796 Rn. 61). Zwar hat der Sachwalter beratend tätig zu werden, jedoch ist es nicht seine Aufgabe, die Planung anstelle des Schuldners zu übernehmen. Die hier vereinbarte Geschäftsordnung mag bereits den Eindruck vermitteln, an eine Führung des Geschäftsbetriebs anzugrenzen, indem der Sachwalter jegliche Schritte engmaschig kontrollierte. Die engmaschig vereinbarte Geschäftsordnung rechtfertigt keinen Zuschlag in dem beantragten Umfang. Zuschläge für eine Tätigkeit können nur dann verlangt werden, wenn diese zu den gesetzlichen Aufgaben gehören oder übertragen wurden, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen. Eine Anordnung i.S.d. § 277 I InsO, die nach § 12 II InsVV einen Zuschlag auslösen würde, wurde vorliegend durch das Gericht nicht getroffen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten hat der Antragsteller mithin überobligatorisch wahrgenommen, was keinen Zuschlag zu begründen vermag (LG Duisburg Beschl. v. 14.9.2016 -7 T 24/16, BeckRS 2016, 20350 Rn. 23). Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die Schuldnerin und ihre Bevollmächtigten jegliche Unterlagen stets bereitwillig vorlegten. Dies ist somit ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.c) Ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten scheint im vorliegenden Fall in geringer Höhe gerechtfertigt. Die dem vorläufigen Sachwalter vom Gesetz übertragenen Tätigkeiten sind vielfältig. Im Einzelnen obliegt dem vorläufigen Sachwalter unter anderem die Unterstützung des Schuldners im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, bei der insolvenzrechtlichen Buchführung und bei den Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten (vgl. MüKoStaRUG/Vuia, 1. Aufl. 2023, InsVV § 12a Rn. 22). Ist die Tätigkeit über das übliche Maß hinausgegangen, kann diese Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter für zuschlagswürdig angesehen werden (vgl. NZI 2016, 796 Rn. 80). Insofern konnte dem Bericht der Schuldnerin entnommen werden, dass eine Abstimmung erfolgte, die sich jedoch weitgehend als unproblematisch darstellte. Sofern eine Vielzahl an Einzelgesprächen geführt wurde, wird dies als starke Einbindung anerkannt und ein Zuschlag als angemessen erachtet.d) Auch ein Zuschlag für die Begleitung von Sanierungsmaßnahmen kann in geringer Höhe gewährt werden.Im Rahmen der Eigenverwaltung stellt die Fortführung wie die Sanierung den gesetzlichen Regelfall dar, während dies im Regelinsolvenzverfahren nur ausnahmsweise der Fall ist. Der (vorläufige) Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungsund Kontrolltätigkeit jedoch beratend zu begleiten, sodass dies an sich auch zuschlagsfähig ist. Bei der Höhe des Zuschlags ist aber angemessen zu berücksichtigen, dass dies an sich Aufgabe der Eigenverwaltung ist (NZI 2016, 796 Rn. 71-75). Daher kommt die Begründung eines Zuschlags auch nur in Betracht, wenn die Überprüfung des Übertragungsprozesses einen besonderen Aufwand erfordert (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12a Rn. 49).Nachdem der Investorenprozess international und mit verschiedenen Sanierungsmodellen angestoßen wurde, war eine geringfügig zuschlagsfähige Einbindung erfolgt. Eine überproportional erfolgte Einbindung wurde nicht dargelegt.III.Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschl. v. 22.6.2017 IX ZB 91/15, BeckRS 2017, 118540 Rn. 15).Unter Berücksichtigung der vorstehend erfolgten Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zuschlagstatbestände und der vorliegend einschlägigen Überschneidungen der Arbeitnehmerangelegenheiten und begleiteten Betriebsfortführung wurde ein Gesamtzuschlag von 20 % als angemessen erachtet und festgesetzt.Der weitergehende Antrag des vorläufigen Sachwalters war aus den o.g. Gründen zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 14.04.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, M 1, 10, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. entgegenzunehmen. Der weitergehende Antrag des Sachwalters wird zurückgewiesen. Gründe: I.Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.01.2025 nebst Stellungnahmen vom 10.03.2025 und 25.03.2025.Mit Antrag vom 22.01.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung unter Annahme einer Berechnungsgrundlage von 2.034.298,72 €, die unter Bezugnahme auf die von der Schuldnerin für den Berichts- und Prüfungstermin vorgelegte Vermögensübersicht gem. § 153 InsO ermittelt wurde und die Werte zum Stichtag der Insolvenzeröffnung ausweist. Zusätzlich eingeschlossen wurden die durch den Sachwalter eingetriebenen Anfechtungsansprüche. Geltend gemacht wurden Zuschläge i.H.v. 30 % für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung und 35 % für die Überwachung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen sowie Prüfung nebst Mitwirkung am Insolvenzplan. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Geschäftsbetrieb auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren fortgeführt werde, ebenso wie das im vorläufigen Verfahren vereinbarte engmaschige Berichtswesen. Die zur Erfüllung meiner Aufgabe als Sachwalter erforderlichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Informationen würden in regelmäßigen Abständen vorgelegt werden. Auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren würde das Zustimmungserfordernis gem. § 275 InsO entsprechend geprüft und ausgeübt, sowie die Plausibilität der Liquiditätsplanung und der Planungsprämissen unter Kontrolle monatlich aktualisiert, sodass eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme vorliege. Aufgrund der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter sei lediglich eine geringfügige Erleichterung gegeben, insbesondere nachdem die Tätigkeit nunmehr bereits sechs Monate andauere. Beim Sanierungsprozess sei eine enge Einbindung und Abstimmung erfolgt und der Insolvenzplan vorab mit dem Sachwalter abgestimmt worden. Insofern seien Zuarbeiten an die Planersteller geleistet und bei Gericht eine entsprechende Stellungnahme zum Plan eingereicht worden. Wegen des näheren Inhalts wird auf die den Parteien bekanntgegebenen Schriftsätze Bezug genommen.II. 1. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.034.298,72 EUR auszugehen.Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters ist aufgrund der Verweisung in § 10 InsVV grundsätzlich nach § 1 InsVV der Wert der Masse, der sich aus der Schlussrechnung des Schuldners gem. § 281 III S. 2 InsO ergibt. Im dem im vorliegenden Verfahren gerichtlich bestätigten Insolvenzplan wurde die Schuldnerin davon befreit, Schlussrechnung zu legen und auf eine Schlussrechnungsprüfung durch das Insolvenzgericht verzichtet. Die Feststellung der relevanten Berechnungsgrundlage ist dem Gericht daher nur eingeschränkt möglich (vgl. Uhlenbruck/Mock InsO § 66 Rn. 44). Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten war daher auf die im Rahmen des Berichts- und Prüfungstermins vorgelegten Vermögensübersichten abzustellen, die sich auf den Stichtag der Eröffnung bezogen und somit die Frage von Vergleichsberechnungen erübrigen dürften.2. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 51.002,74 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge stellt sich nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Einzelfall nach Würdigung der Inanspruchnahme des Sachwalters in der Gesamtschau ein Zuschlag von 30 % als angemessen, aber auch ausreichend dar. a) Auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gem. § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar, sodass nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu- und Abschläge vorzunehmen sind. Ausschlaggebendes Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH Beschl. v. 22.6.2017 - IX ZB 91/15, BeckRS 2017, 118540 Rn. 14). b) Geltend gemacht wurde ein Zuschlag i.H.v. 30 % für die Betriebsfortführung, bereits unter Einschluss eines etwaigen Abschlags aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Insoweit nimmt das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eines diesbezüglichen Zuschlags auf seine Ausführungen im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters vom selben Tag Bezug. Der Umfang der zulässigen Beratungstätigkeit ist bei der Höhe des Zuschlags angemessen zu berücksichtigen (NZI 2016, 963 Rn. 65). Für die Aufsichtstätigkeit selbst ist die Gewährung eines Zuschlags nur in seltenen Fällen möglich, da es sich dabei um eine Kernaufgabe des Sachwalters handelt und dieser somit bereits durch den Gesetzgeber im Rahmen der Festlegung der Vergütungsgrundsätze Eingang zu finden hatte. Ein Zuschlag für einen erheblichen Mehraufwand mindert bereits die Tatsache, dass eine fehlende Aufbereitung oder Zurverfügungstellung der Unterlagen durch die Schuldnerin nicht erfolgte, sondern vielmehr das genaue Gegenteil der Fall war (vgl. insoweit Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12 Rn. 24, 25). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Vorliegen eines eventuellen Abschlagstatbestands nach §§ 10, 3 II Ziff. a) InsVV. Hiernach kann ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein, wenn ein vorläufiger Sachverwalter im Verfahren tätig war und es auf dieser Grundlage zu einer Arbeitserleichterung oder Arbeitsersparnis für den späteren, personenidentischen Sachverwalter kam. Dass eine solche Erleichterung eingetreten ist, kann vermutet werden. Es obliegt dem Sachverwalter darzulegen, aus welchen Gründen dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40). Zwar ist dem Sachwalter insoweit zuzugeben, dass die insoweit erlangten Vorteile wie teilweise bereits erfolgte Vereinbarungen nicht zu vollumfänglichen Erleichterungen führten, gänzlich zu verwerfen sind diese jedoch nicht, sodass sie dennoch in geringem Umfang Eingang finden müssen. c) Soweit der Zuschlag für die Überwachung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen sowie Prüfung nebst Mitwirkung am Insolvenzplan mit 30 % angesetzt wurde, stellt sich dies nach Ansicht des Gerichts als überhöht dar. Der Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten, darf den Sanierungsprozess jedoch nicht lenken. Der Sachwalter hat die Szenarien lediglich auf ihre Plausibilität und Durchführbarkeit zu prüfen (vgl. Römermann/Stephan/Weiß, 49. EL Januar 2024, InsVV § 12 Rn. 8). Weitergehende Befugnisse kommen dem Sachwalter dahingegen nicht zu. Eine etwaige Überarbeitung oder Anpassung sind nicht zuschlagsfähig, weil damit der vorläufige Sachwalter seine gesetzlichen Aufgaben überschreitet (NZI 2016, 963 Rn. 71). Nach dem aus der Akte ersichtlichen Einbindungen und Vortrag des Sachwalters ist festzuhalten, dass eine Einbindung des Sachwalters zwar erfolgt ist, dies jedoch nicht derart, dass von einer so überproportionalen Tätigkeit auszugehen wäre, die einen Zuschlag von 30 % rechtfertigen würde. Soweit Zuarbeiten im Rahmen des Insolvenzplans geleistet wurden, ist festzuhalten, dass dem Sachwalter kein Auftrag i.S.d. § 284 InsO erteilt wurde. Seine Tätigkeit hatte sich deshalb insoweit auf eine Überwachung, Kontrolle und begleitende Beratung der Eigenverwaltung zu beschränken (NZI 2016, 963 Rn. 78). Anderweitige Tätigkeiten können nicht vergütungserhöhend berücksichtigt werden. III. Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände gesonderte Zu- und Abschläge ansetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschl. v. 22.6.2017 IX ZB 91/15, BeckRS 2017, 118540 Rn. 15). Unter Berücksichtigung der vorstehend erfolgten Überprüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zuschlags- und Abschlagstatbestände wurde ein Gesamtzuschlag von 30 % als angemessen erachtet und festgesetzt. Der weitergehende Antrag des vorläufigen Sachwalters war aus den o.g. Gründen zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 14.04.2025
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 1850/24
2 IN 1850/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.07.2025 aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 28.07.2025
- Nr. 10SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 1689/26
2 IN 1689/26 | In dem Verfahren über den Antrag Kuehlhaus Aktiengesellschaft, c/o Actum Digital GmbH, Cecil-Taylor-Ring 12-18, 68309 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Tomas Vondracek Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schildenstein Schemmel Merk Schweda Holdele & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Theatinerstraße 32, 80333 München, Gz.: KS/FP/dt/M auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 27.05.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Olaf Spiekermann Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim Telefon: 0621 4329280 bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.