Unternehmensinsolvenz

Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH mit Sitz in Sassenberg (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRB 17019). 5 Bekanntmachungen vom 25. April 2024 bis 27. Mai 2026.

Stammdaten

SitzSassenberg
GerichtAmtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen77 IN 24/24
HandelsregisterMünster (Westfalen), HRB 17019
Zeitraum25. April 2024 – 27. Mai 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 77 IN 24/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg ist am 25.04.2024, um 10:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Lukas Kahl, Adalbertstraße 8, 48565 Steinfurt bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 77 IN 24/24 Amtsgericht Münster, 25.04.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 77 IN 24/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Lukas Kahl, Adalbertstraße 8, 48565 Steinfurt, Telefon: 02552/638710, Fax: 025526387111. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 01.10.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO): - die Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO), - zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 17.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 77 IN 24/24 Münster, 01.07.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 77 IN 24/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg wurde das Insolvenzverfahren bereits durch Beschluss vom 1.7.2024 eröffnet. Soweit hier ein Berichts- und Prüfungstermin durchzuführen ist, wird angeordnet, dass dieser nunmehr mündlich durchgeführt wird. Der Berichts- und Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 6. September 2024, 10.00 Uhr, Saal 101 B - 1. Obergeschoss - vor dem Amtsgericht in Münster. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16. August 2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 23. August 2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt. Der Termin sowie auch die im Eröffnungsbeschluss insoweit aufgeführten Fristen zur Anmeldung der Forderungen und Einreichung der Unterlagen sind hiermit geändert worden. Folgende Tagesordnungspunkte sind Gegenstand des Berichts- und Prüfungstermins: Die Beschlussfassung - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§160 ff. InsO): - die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, hier: die Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages (übertragende Sanierung) vom 1.7.2024 mit der TH Haustechnik GmbH & Co. KG i.Gr. (Käuferin) zu einem Gesamtkaufpreis von 182.500,00 EUR (Vermögensgegenstände: Immaterielle Vermögenswerte, Anlage- und Umlaufvermögen). Sollte Umsatzsteuer anfallen, hat diese die Käuferin ebenfalls zu tragen. Der Insolvenzverwalter (Verkäufer) ist zum Rücktritt berechtigt, sofern die Gläubigerversammlung dem Abschluss dieses Vertrages nicht gem. §§ 160, 162 InsO zustimmt bzw. die Zustimmung nicht als erteilt gilt. Im Übrigen bleibt es bei dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses vom 1.7.2024. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 77 IN 24/24 Münster, 01.07.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 77 IN 24/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 69 bis 81 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt. 77 IN 24/24 Amtsgericht Münster, 07.01.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 77 IN 24/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lukas Kahl, Heuerlandstraße 33, 48565 Steinfurt wie folgt festgesetzt: Vergütung x EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR Zwischensumme x EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR Endbetrag x EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Soweit der Antrag über den festgesetzten Betrag hinaus geht, wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.04.2024 bis zum 01.07.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.03.2026 verwiesen. Im Hinblick auf die Berechnung der Berechnungsmasse kann auf die Ausführungen im Antrag vom 4.3.2026 Bezug genommen werden. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsO werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsmasse hinzuaddiert, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfange mit ihnen befasst. Der vorläufige Verwalter führt insoweit aus, dass dieser im Eröffnungsverfahren durch gerichtlichen Beschluss im Rahmen seiner übertragenden Aufgaben auch mit dem Forderungseinzug befasst war. Die Forderungen waren insoweit teils mit Absonderungsrechten belastet. Ausgehend von den Liquidationswerten gem. Vermögensübersicht wurden u.a. Aus-/Absonderungsrechte bzgl. ausgefallener Forderungen in Abzug gebracht. Der sich somit ergebende Restbetrag stellt die Berechnungsmasse dar. Die Ausführungen des vorläufigen Verwalters sind insoweit nicht zu beanstanden. Auch hat der vorläufige Verwalter im Hinblick auf Einnahmen aus der Betriebsfortführung letztlich nur den Saldenbetrag (Einnahmen abzüglich Ausgaben) mit in die Berechnungsmasse einfließen lassen. Um eine "Doppelvergütung" hinsichtlich der Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung zu verhindern, hat der vorläufige Verwalter auch eine Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung mit und ohne Hinzurechnung der Ergebnisse der Betriebsfortführung angestellt. Soweit hier die Vergütung bereits aufgrund der erhöhten Berechnungsmasse partizipiert, wurde hier eine Reduzierung des Einzelzuschlags für die Betriebsfortführung vorgenommen. Insgesamt hat der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich zur Grundvergütung von 25 % weitere Zuschläge in folgendem Umfange beantragt: Zuschlag Sanierungsbemühungen 25 % Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung 10 % Zuschlag Drittrechte 5 % Zuschlag Unternehmensfortführung 37,26 % Zuschlag mehrere Standorte 5 % Zuschlag Bauinsolvenz 7,50 % Zuschläge insgesamt somit 89,76 %. Die Zuschläge können letztlich hier gem. § 3 InsVV in Ansatz gebracht werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind letztlich nicht einzelne Zuschläge für etwaige besondere Tätigkeiten festzusetzen. Vielmehr stellen die Einzelwerte eine Möglichkeit zur Schaffung der Transparenz und der unterschiedlichen Gewichtungen dar. Letztlich erfolgt eine Gesamtschau der Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters, welche sodann auch mit einem entsprechenden Gesamtzuschlag abgegolten wird. Das Gericht ist letztlich den Argumentationen in Bezug auf die Begründung der Berücksichtigung von Absonderungsrechten in der Bemessungsgrundlage gefolgt. Auch sind, wie bereits ausgeführt, die einzelnen Zuschlagssachverhalte nicht in Abrede zu stellen. Unter Berücksichtigung allerdings der Höhe der Bemessungsgrundlage von fast x EUR und der Tatsache, dass die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung den Zeitraum vom 25.4.2024 bis 1.7.2024 umfasste, hält das Gericht es letztlich jedoch für gerechtfertigt, zu der Grundvergütung von 25 % lediglich noch Zuschläge im Umfange von insgesamt 80 % festzusetzen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass hier zwei Standorte zu verwalten waren und der vorläufige Verwalter neben der Betriebsfortführung auch gleichzeitig Sanierungsbemühungen vorgenommen hat. Die Auseinandersetzung mit Absonderungsrechten im Forderungseinzug, Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beinhalten gleichwohl ggf. auch gewisse Überschneidungen. Aus Sicht des Gerichts dürfte die Gesamttätigkeit mit einer Vergütung in Höhe von 105 % als ausreichend und angemessen zu bezeichnen sein. Soweit der Antrag über den festgesetzten Betrag hinaus geht, erfolgt insoweit die Antragszurückweisung. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 17019 eingetragenen Krützkamp Haus- und Energietechnik GmbH, Glandorfer Straße 26, 48336 Sassenberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Krützkamp, Waterort 11, 48336 Sassenberg werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lukas Kahl, Heuerlandstraße 33, 48565 Steinfurt wie folgt festgesetzt: Vergütung X EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR Zwischensumme X EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR Endbetrag X EUR Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Soweit der Antrag über den festgesetzten Betrag hinaus geht, wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.04.2024 bis zum 01.07.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.03.2026 verwiesen. Im Hinblick auf die Berechnung der Berechnungsmasse kann auf die Ausführungen im Antrag vom 4.3.2026 Bezug genommen werden. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsO werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsmasse hinzuaddiert, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfange mit ihnen befasst. Der vorläufige Verwalter führt insoweit aus, dass dieser im Eröffnungsverfahren durch gerichtlichen Beschluss im Rahmen seiner übertragenden Aufgaben auch mit dem Forderungseinzug befasst war. Die Forderungen waren insoweit teils mit Absonderungsrechten belastet. Ausgehend von den Liquidationswerten gem. Vermögensübersicht wurden u.a. Aus-/Absonderungsrechte bzgl. ausgefallener Forderungen in Abzug gebracht. Der sich somit ergebende Restbetrag stellt die Berechnungsmasse dar. Die Ausführungen des vorläufigen Verwalters sind insoweit nicht zu beanstanden. Auch hat der vorläufige Verwalter im Hinblick auf Einnahmen aus der Betriebsfortführung letztlich nur den Saldenbetrag (Einnahmen abzüglich Ausgaben) mit in die Berechnungsmasse einfließen lassen. Um eine "Doppelvergütung" hinsichtlich der Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung zu verhindern, hat der vorläufige Verwalter auch eine Vergleichsberechnung zwischen der Vergütung mit und ohne Hinzurechnung der Ergebnisse der Betriebsfortführung angestellt. Soweit hier die Vergütung bereits aufgrund der erhöhten Berechnungsmasse partizipiert, wurde hier eine Reduzierung des Einzelzuschlags für die Betriebsfortführung vorgenommen. Insgesamt hat der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich zur Grundvergütung von 25 % weitere Zuschläge in folgendem Umfange beantragt: Zuschlag Sanierungsbemühungen 25 % Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung 10 % Zuschlag Drittrechte 5 % Zuschlag Unternehmensfortführung 37,26 % Zuschlag mehrere Standorte 5 % Zuschlag Bauinsolvenz 7,50 % Zuschläge insgesamt somit 89,76 %. Die Zuschläge können letztlich hier gem. § 3 InsVV in Ansatz gebracht werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind letztlich nicht einzelne Zuschläge für etwaige besondere Tätigkeiten festzusetzen. Vielmehr stellen die Einzelwerte eine Möglichkeit zur Schaffung der Transparenz und der unterschiedlichen Gewichtungen dar. Letztlich erfolgt eine Gesamtschau der Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters, welche sodann auch mit einem entsprechenden Gesamtzuschlag abgegolten wird. Das Gericht ist letztlich den Argumentationen in Bezug auf die Begründung der Berücksichtigung von Absonderungsrechten in der Bemessungsgrundlage gefolgt. Auch sind, wie bereits ausgeführt, die einzelnen Zuschlagssachverhalte nicht in Abrede zu stellen. Unter Berücksichtigung allerdings der Höhe der Bemessungsgrundlage von fast 800.000,00 EUR und der Tatsache, dass die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung den Zeitraum vom 25.4.2024 bis 1.7.2024 umfasste, hält das Gericht es letztlich jedoch für gerechtfertigt, zu der Grundvergütung von 25 % lediglich noch Zuschläge im Umfange von insgesamt 80 % festzusetzen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass hier zwei Standorte zu verwalten waren und der vorläufige Verwalter neben der Betriebsfortführung auch gleichzeitig Sanierungsbemühungen vorgenommen hat. Die Auseinandersetzung mit Absonderungsrechten im Forderungseinzug, Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen beinhalten gleichwohl ggf. auch gewisse Überschneidungen. Aus Sicht des Gerichts dürfte die Gesamttätigkeit mit einer Vergütung in Höhe von 105 % als ausreichend und angemessen zu bezeichnen sein. Soweit der Antrag über den festgesetzten Betrag hinaus geht, erfolgt insoweit die Antragszurückweisung. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden. 77 IN 24/24 Amtsgericht Münster, 18.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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