Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH mit Sitz in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, HRB 337310). 18 Bekanntmachungen vom 01. Februar 2024 bis 01. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Heidelberg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Heidelberg |
| Handelsregister | Mannheim, HRB 337310 |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Branche | Medizintechnik, Diagnostik & Optik (Hochtechnologie-Fertigung) |
| Zeitraum | 01. Februar 2024 – 01. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 18 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Holger Blümle Sophienstraße 17, 68165 Mannheim 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.03.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 05.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Aufhebung einer Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, gegebenenfalls Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlungen der Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die Beibehaltung / Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie über die in § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 276 i. V. m. § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 InsO (Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 26.04.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 26.04.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Bundesagentur für Arbeit Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe |Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA Gasstraße 29, 22761 Hamburg |Herr Wolfgang Lünenborg Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg |Universitätsklinikum Heidelberg Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.02.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 463-524 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.07.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 19.07.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö | 1. Der vorläufige Sachwalter hat die Festsetzung Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 73,53 % geltend gemacht. 2. Das Gläubigerausschussmitglied Bundesargentur für Arbeit hat die Festsetzung im vorläufigen und eröffneten Verfahren beantragt. Der jeweilige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2024 gegeben. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 09.08.2024
- Nr. 4SonstigesAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö | Der Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 160 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.09.2024 gegeben. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 04.09.2024
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 30.09.2024 aufgehoben. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 30.09.2024
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Hol- ger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Be- schluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Be- träge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenz- masse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 07.08.2024. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 22.967.979,20 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 81.831,83 EUR festzusetzen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 73,53 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.08.2024 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung für ca. 2,5 Monate - Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 523 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerangelegenheiten80 IN 578/23 - 3 - - umfangreiche Sanierungsbemühungen - Unzureichende Buchführung/ schwierige Informationsgewinnung - Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen -Ungewöhnlich hoher Jahresumsatz / Besonderheiten des Abrechnungssystems -Gläubigerzahl -Vorläufiger GläubigerausschussDer vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regel- satzes um 73,53 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.08.2024 wird Bezug genommen. In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 73,53 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo- natspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 980 IN 578/23 - 4 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 10.10.2024
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die An- tragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzge- richts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 29.08.2024. Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin befürwortete mit Schreiben vom 09.09.2024 den Antrag des Antragstellers. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom19.09.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben. Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1, 2 S.2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglie- der für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestim- men. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit ei- nem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Die Gewährung einer auch über dem Mittelwert oder sogar über dem Rahmen des § 17 InsVV lie- genden Vergütung wird darüberhinaus als zulässig und erforderlich erachtet, wenn dies durch die beondere Sachkunde des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds konkret begründet ist und die- se besondere Sachkunde auch im konkreten Verfahren notwendig geworden war und sich positiv80 IN 578/23 - 3 - auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hat. Der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR liegt noch innerhalb des Rahmens des § 17 Abs.1 InsVV und ist angemessen. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein auf- wändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bei der Fortführung des Unternehmens vor Eröffnung waren bereits erhebliche über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeiten von für den Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen. Der für das Gläubiger- aussmitglied tätig gewordene Vertreter hat fortlaufend mitgewirkt. Dabei hat er sich im Zuge tele- fonisch geführter Sitzungen und auch im Zuge von Präsenzsitzungen des Ausschusses in die Prüfung und Verhandlung der verfahrensrelevanten Vorgänge, nämlich der Fortführung des Ge- schäftsbetriebs, der Prüfung der Business- und Restrukturierungsplanung der Eigenverwaltung, der Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung, sowie der stetigen Überprüfung der Fort- führung der Eigenverwaltung, auch im Hinblick auf Ihre Vorteilhaftigkeit für alle Gläubiger gegen- über einem Regelinsolvenzverfahren, eingebracht. Als Rechtsanwalt verfügt der tätig gewordene Vertreter auch über eine besondere Sachkunde und Qualifikation. Darüberhinaus bestanden er- hebliche Haftungsrisiken. Für 9,681 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzu- setzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder80 IN 578/23 - 4 wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 14.10.2024
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Wolfgang Lünenborg wur- de festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrens- beteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Ab- satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigeraus- schusses vom 26.08.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin befürwortete mit Schreiben vom 09.09.2024 den Antrag des Antragstellers.Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom24.09.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1, 2 S.2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeit- aufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonde- ren Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR liegt noch unter dem Mittelwert und ist angemessen. Besonders zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass der Geschäftsbe- trieb der Schuldnerin im vorläufigen Insolvenzverfahren vollumfänglich fortgeführt wurde. Darüber hinaus bestand an dem Insolvenzverfahren auch bereits vor der Eröffnung ein großes, insbeson- dere regionales Medien- und Öffentlichkeitsinteresse. Des weiteren war das Verfahren sehr um- fangreich und in den Belangen der Belegschaft sehr herausfordernd. Herr Lünenborg wirkte hier- bei innerhalb der vier Gläubigerausschusssitzungen und auch außerhalb aktiv mit. Hinzu kamen80 IN 578/23 - 3 - im Übrigen auch erhebliche Haftungsrisiken. Für 13,85 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin- nerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet80 IN 578/23 - 4 (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 14.10.2024
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die An- tragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzge- richts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 29.08.2024. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermö- genswert in Höhe von 13.136.805,00 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver- ordnung (InsVV) in Höhe von 197.555,83 EUR festzusetzen. Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.08.2024 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung für 6 Monate - umfangreiche Sanierungsbemühungen80 IN 578/23 - 3 - - Arbeitnehmer - Tabellenführung bei 507 Gläubigern mit 528 angemeldeten Forderungen - Unzureichende Buchführung/ schwierige Informationsgewinnung - Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen - Ungewöhnlich hoher Jahresumsatz / Besonderheiten des Abrechnungssystems - Gläubigerausschuss In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen pauschalen Auslagen gem. § 8 Abs.3 InsVV in Höhe von BE- TRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-80 IN 578/23 - 4 ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 11.10.2024
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfah- rensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.08.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin befürwortete mit Schreiben vom 08.08.2024 den Antrag der Antragstellerin. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom 20.08.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1, 2 S.2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätig- keit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stun- densatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tä- tigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Vorliegend liegt der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR noch unter dem Mittel- wert und ist angemessen. Die für die Bundesagentur für Arbeit tätig gewordenen Vertreterin wird bereits seit mehr als 10 Jahren in zahlreiche Gläubigerausschüsse berufen. Die aktive Mitwirkung in Gläubigerausschüssen stellt einen wichtigen Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit dar. Im ein- zelnen nahm sie an vier Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschussses teil. Außerhalb der Sitzungen erfolgten zahlreiche Telefonate und Emails mit dem vorläufigen Sachwalter, der Eigen- verwaltung und den anderen Gläubigerausschussmitgliedern. Hinzu kamen im vorliegenden sehr80 IN 578/23 - 3 - komplexen Verfahren auch besondere Haftungsrisiken. Für 12,7 Stunden war ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin- nerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen.80 IN 578/23 - 4 Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 14.10.2024
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wurde festge- setzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.08.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin be- fürwortete mit Schreiben vom 08.08.2024 den Antrag der Antragstellerin. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom 20.08.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag be- stehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des Gläubigerausschus- ses haben nach § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstän- de des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stunden- satzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Aus- schussmitglieds zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit macht für seine Tätigkeit bzw. der Tätigkeit seiner Repräsentantin im eingesetzten Gläubigerausschuss einen Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR geltend. Dieser Betrag liegt noch unter dem Mittelwert von 175,00 EUR und wird als angemessen erach- tet. Die für die Bundesagentur für Arbeit tätig gewordene Repräsentantin wird bereits seit mehr als 10 Jahren in zahlreiche Gläubigerausschüsse berufen. Sie verfügte auf Grund ihrer beruflichen Stel- lung und Qualifikation über eine besondere Sachkunde, die gerade bei der vorhandenen Anzahl80 IN 578/23 - 3 - an Arbeitnehmern sachdienlich war. Im Einzelnen hat sie an vier Sitzungen des Gläubigeraus- schusses teilgenommen, den von der Eigenverwaltung vorgelegten Insolvenzplan geprüft und am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilgenommen. Außerhalb der Sitzungen erfolgten zahlrei- che Telefonate und Emails mit dem Sachwalter, der Eigenverwaltung und den anderen Gläubi- gerausschussmitgliedern. Hinzu kamen im vorliegenden sehr komplexen Verfahren auch beson- dere Haftungsrisiken. Insgesamt erforderten ihre Tätigkeiten einen Zeitaufwand von 18,25 Stunden. Dafür war ein Be- trag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-80 IN 578/23 - 4 nerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 15.10.2024
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Eu- ler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA wurden festgesetzt. Der vollständi- ge Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäfts- stelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetz- ten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 29.08.2024.Der Vertreter der eigenverwal- tenden Schuldnerin befürwortete mit Schreiben vom 09.09.2024 den Antrag der Antragstellerin. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom19.09.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der be- sonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwi- schen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festset- zung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifika- tion des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Die Gewährung einer auch über dem Mittelwert oder sogar über dem Rahmen des § 17 InsVV liegenden Vergütung wird darüberhinaus als zuläs- sig und erforderlich erachtet, wenn dies durch die beondere Sachkunde des jeweiligen Gläubiger- ausschussmitglieds konkret begründet ist und diese besondere Sachkunde auch im konkreten Verfahren notwendig geworden war und sich positiv auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hat.Der von der Antragstellerin beantragte Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR liegt noch inner-80 IN 578/23 - 3 - halb des Rahmens des § 17 Abs.1 InsVV und ist angemessen. Beim vorliegenden Verfahren han- delt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bei der Fortfüh- rung des Unternehmens waren erhebliche über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeiten von für den Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen. Der für das Gläubiger- aussmitglied tätig gewordene Vertreter hat fortlaufend mitgewirkt. Dabei hat er sich im Zuge tele- fonisch geführter Sitzungen und auch im Zuge von Präsenzsitzungen des Ausschusses in die Prüfung und Verhandlung der verfahrensrelevanten Vorgänge, nämlich im eröffneten Verfahren insbesondere der Fortführung des Geschäftsbetriebs, der Aufsetzung und Begleitung eines M&A Prozesses und der Prüfung und Freigabe des Insolvenzplans, eingebracht. Als Rechtsanwalt ver- fügt der tätig gewordene Vertreter auch über eine besondere Sachkunde und Qualifikation. Dar- überhinaus bestanden erhebliche Haftungsrisiken. Insgesamt ergab sich ein Zeitaufwand von19,95 Stunden. Dafür war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Reisekosten in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder80 IN 578/23 - 4 wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 zustellen (Postzustellungsauftrag) formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Wolfgang Lünenborg wurde festge- setzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.08.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin befürwortete mit Schreiben vom 09.09.2024 den Antrag des Antragstellers. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom 24.09.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen.Weitere Stel- lungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglie- der für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestim- men. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit ei- nem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichti- gen.Der vorliegend beantragte Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR liegt noch unter dem Mittel- wert und ist angemessen. Es bestand an dem Insolvenzverfahren ein großes, insbesondere re- gionales Medien- und Öffentlichkeitsinteresse. Des Weiteren war das Verfahren sehr umfang- reich und in den Belangen der Belegschaft sehr herausfordernd. Der Antragsteller hat an vier Sit- zungen des Gläubigerausschusses teilgenommen, den von der Eigenverwaltung vorgelegten In- solvenzplan geprüft und am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilgenommen. Außerhalb der80 IN 578/23 - 3 - Sitzungen erfolgten zahlreiche Telefonate und Emails mit dem Sachwalter, der Eigenverwaltung und den anderen Gläubigerausschussmitgliedern. Hinzu kamen im vorliegenden sehr komplexen Verfahren auch besondere Haftungsrisiken. Insgesamt erforderten die Tätigkeiten des Antragstellers einen Zeitaufwand von 25,02 Stunden. Dafür war ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin- nerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem80 IN 578/23 - 4 Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
- Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 80 IN 578/23
80 IN 578/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Florian Kesberger formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post)) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))80 IN 578/23 - 2 - Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckert Rechtsanwälte, Junghofstraße 22-26, 60311 Frankfurt, Gz.: A1481-23 hap-sbö Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Universitätsklinikum Heidelberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbe- teiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.08.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuldnerin be- fürwortete mit Schreiben vom 21.08.2024 den Antrag der Antragstellerin. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag be- stehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des Gläubigerausschus- ses haben nach § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstän- de des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stunden- satzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Aus- schussmitglieds zu berücksichtigen.Das Universitätsklinikum Heidelberg macht für seine Tätig- keit bzw. der Tätigkeit seines Repräsentanten im eingesetzten Gläubigerausschuss einen Stun- densatz in Höhe von 200,00 EUR geltend. Dieser Betrag liegt geringfügig über dem bei durch- schnittlichen Insolvenzverfahren in Ansatz zu bringenden Mittelwert, aber noch weit unterhalb der oberen Grenze des Rahmens des § 17 Abs.1 InsVV und wird als angemessen erachtet. Das vor- liegende Insolvenzverfahren weicht deutlich von einem Normalverfahren ab. Es handelt sich hier um ein ausgesprochen komplexes und umfangreiches Verfahren. Darüber hinaus bestand an dem Insolvenzverfahren ein großes, insbesondere regionales Medien- und Öffentlichkeitsinteres-80 IN 578/23 - 3 - se. Das Verfahren erforderte ebenso ein überdurchschnittliches und erhebliches Zeitaufkommen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses waren in eine Vielzahl von Entscheidungen eingebun- den, denen komplexe Sachverhalte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zugrunde lagen und ein hohe Haftungsrisiken bargen. Im Einzelnen hat der für das Universitätsklinikum Heidel- berg tätig gewordene Vertreter an vier Sitzungen des Gläubigerausschusses teilgenommen.Und auch im Vorfeld und im Anschluss der Sitzungen fanden ausführliche bilaterale Telefongespräche statt, in denen die zu treffenden Entscheidungen intern diskutiert wurden. Der Repräsentant des Universitätsklinikuns verfügt als Leiter GB Finanzen UKHD Konzern sowie Leiter GB Controlling UKHD Konzern über eine besondere Sachkunde und Erfahrung, die er gewinnbringend einsetz- ten konnte. Insgesamt erforderten seine Tätigkeiten einen Zeitaufwand von 12,2 Stunden. Dafür war ein Be- trag in Höhe von 2.737,50 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.80 IN 578/23 - 4 Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
- Nr. 15NoCategoryAz. 51 IN 788/25
51 IN 788/25 | In dem Verfahren über den Antrag Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.11.2025 um 10:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther Hochstraße 35-37, 60313 Frankfurt bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 18.11.2025
- Nr. 16SicherungsmaßnahmenAz. 51 IN 788/25
51 IN 788/25 In dem Verfahren über den Antrag Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Ent- scheidung über den Antrag wird am 21.11.2025 um 08:20 Uhr der Beschluss vom 18.11.2025 un- ter Ziffer 2, Seite 2 des Beschlusses, 7. Absatz, wie folgt geändert: ... "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) - mit Ausnahme von Kostenträgern (gesetzliche und private Krankenversicherungen) - wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Kosten- träger hingegen können auch weiterhin an die Schuldnerin auf deren bisherige Kontoverbindungen leisten." Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er- öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts- kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß- nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.51 IN 788/25 - 3 Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
- Nr. 17EröffnungenAz. 82 IN 788/25
82 IN 788/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.Seite 5 Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zah- lungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2026 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzver- fahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther Hochstraße 35-37, 60313 Frankfurt 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der In- solvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An- meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs- weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.Seite 6 Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 16.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubi- gerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwal- ters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem an- deren Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unterneh- men dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert wer- den soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beile- gung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsver- trag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Vertei- lung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 27.03.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun- fähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 27.03.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise:Seite 7 Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver- walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe Herr Wolfgang Lünenborg Zeppelinstraße 11-33, 69126 Heidelberg Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA Gasstraße 29, 22761 Hamburg Universitätsklinikum Heidelberg Im Neuenheimer Feld 672, 69120 Heidelberg vertreten durch Verfahrensbevollmächtigte Wellensiek Rechtsanwälte Partnerschafts- gesellschaft 9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu- nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten aus- ländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis:Seite 8 Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie- ben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein- gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor- übergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüberge- hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anfor-Seite 9 derung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.02.2026
- Nr. 18SonstigesAz. 82 IN 788/25
82 IN 788/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, Zeppelinstraße 11-33, 69121 Heidelberg, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Rafaela Elisabeth Korte Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 337310 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mulansky + Kollegen, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden, Gz.: 060383-25/THM/KD | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Freitag, 03.07.2026, 10:30 Uhr Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise: 1) In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (§ 235 Abs. 2, S. 2 InsO). 2) Die Schuldnerin, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitarbeitervertretung haben den Insolvenzplan bereits erhalten und ihm zugestimmt. Alle genannten Beteiligten haben ausdrücklich erklärt, auf eine Stellungnahme zum Insolvenzplan nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verzichten. Die obligatorische Zusendung des Insolvenzplans erfolgt nach § 232 Abs. 1, 1. HS. InsO. 3) Mit der Zustellung des obigen Beschlusses erhalten Sie eine Abschrift des Insolvenzplans. Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen, sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind. Vertretungsvollmachten müssen im Original vorliegen. Ggf. ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, um die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. 4) Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO). 5) Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer - dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und - gegen den Plan gestimmt hat und - mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.