Unternehmensinsolvenz

Krachenfels Handels GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Krachenfels Handels GmbH mit Sitz in Mönchweiler (Amtsgericht Villingen-Schwenningen, HRB 602039). 7 Bekanntmachungen vom 24. Oktober 2024 bis 04. August 2026.

Stammdaten

SitzMönchweiler
GerichtAmtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen1 IN 104/24
HandelsregisterFreiburg im Breisgau, HRB 602039
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum24. Oktober 2024 – 04. August 2026
Bekanntmachungen7

Krachenfels Handels GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krachenfels Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung | | Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.10.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, §§ 270a, 270b Absatz 1 Satz 1 InsO. 1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen Telefon: 07721 94477700, Fax: 07721 94477800 villingen@schleich-partner.de bestellt. 2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). 3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO). Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden. 4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO). 6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren. 7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. 8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). 9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. 10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. 11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO). 12. Zahlungen auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern kann die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters leisten. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 24.10.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.01.2025 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt. 3. Auf Antrag der Schuldnerin wird die Eigenverwaltung angeordnet. 4. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen Telefon: 07721 94477700 Telefax: 07721 94477800 Email: villingen@schleich-partner.de 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.02.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 10.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 InsO (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 24.03.2025, 15:00 Uhr, Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 7. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 24.03.2025, 15:00 Uhr, Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen 8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 9. Es wird angeordnet, dass der mit Beschluss vom 24.10.2024 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bis zur 1. Gläubigerversammlung mit den folgenden Mitgliedern und deren benannten Vertretern bestehen bleibt: |Herr Andreas Dürr, für die Fin4Log GmbH, Riedgasse 11, 6850 Dornbirn, Österreich |Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg, vertr. durch Herrn Patric Frey, Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg |Herr Max Holwegler jun., für die Metzgerei Max Holwegler GmbH & Co. KG, Käferstraße 3, 78166 Donaueschingen |Herr Detlef Kiener, für die Siegfried Kiener Steuerberatungsgesellschaft mbH, Eisenbahnstraße 23, 72355 Schömberg 10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 11. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 01.01.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 Der vorläufige Sachwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte können bis zum 29.08.2025 den Antrag beim Insolvenzgericht einsehen oder zur Einsicht anfordern und Stellungnahmen abgeben. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 12.08.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner, Landsberger Straße 191, 80687 München Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 11.08.2025. Der Gläubigerausschuss und die Eigenverwaltung wurden zum Vergütungsantrag angehört und haben sich nicht geäußert. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.633.346,88 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Er macht einen Zuschlag für die Überwachung der Betriebsfortführung i.H.v. 15%, einen Zuschlag für arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie die Überwachung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung i.H.v. 5%, einen Zuschlag für die Begleitung eines M&A-Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung i.H.v. 5% und einen Zuschlag für die Mitwirkung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss i.H.v. 5% geltend. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.08.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt. Der Zuschlag für die Überwachung der Betriebsfortführung wird damit begründet, dass regelmäßige Besprechungstermine in deren Rahmen umfassende Erörterungen zum weiteren Verfahrensfortgang stattfanden abgehalten wurden. Der vorläufige Sachwalter war umfassend in das umfangreiche Bestellwesen eingebunden. Insgesamt ergab sich durch die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebs ein Mehraufwand, der den Zuschlag rechtfertigt. Eine Vergleichsberechnung, die die Massemehrung dem Zuschlag gegenüberstellt wurde vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Zuschlag in der beantragten Höhe festgesetzt werden kann. Der Zuschlag für arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie die Überwachung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist in der geltend gemachten Höhe noch gerechtfertigt, nachdem der vorläufige Sachwalter an einer Betriebsversammlung mit 119 Arbeitnehmern teilgenommen und sich dort zum Verfahren geäußert und an der Insolvenzgeldvorfinanzierung mitgewirkt hat. Der geltend gemachte Zuschlag für die Begleitung eines M&A-Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung wird damit begründet, dass regelmäßige Abstimmungstermine stattgefunden haben und verschiedene Konzepte für Auffanglösungen besprochen wurden. Wegen der zahlreichen Filialgeschäfte gab es erhebliche Abstimmungsaufwand. Der Zuschlag ist insgesamt gerechtfertigt. Der Zuschlag für die Mitwirkung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss ist bei zwei umfangreichen Gläubigerausschusssitzungen in Anbetracht des erhöhten Organisationsaufwandes gerade noch in der geltend gemachten Höhe festsetzungsfähig. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 01.10.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner, Landsberger Straße 191, 80687 München Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 | Ein Vorschuss auf die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Detlef Kiener wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.01.2026. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Dieser Vergütungssatz ist in Anbetracht von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens und der Qualifikation des Mitgliedes des Gläubigerausschuss angemessen. Die geleisteten Tätigkeitsstunden sind hinreichend belegt. Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten. Sachwalter und Eigenverwaltung wurden zu dem Antrag angehört und haben keine Einwendungen erhoben. Für 17,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 11.02.2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner, Landsberger Straße 191, 80687 München Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 | | 1. Die Prüfung der bis 11.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 11.02.2026

  7. Nr. 7SonstigesAz. 1 IN 104/24

    1 IN 104/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krachenfels Handels GmbH, Am Fohrenwald 4, 78087 Mönchweiler, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Krachenfels und Thomas Klöckner, Landsberger Straße 191, 80687 München Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 602039 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LECON Restrukturierung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Landsberger Straße 191, 80687 München, Gz.: LS-KL/KL-24000331 | | 1. Die Prüfung der bis 04.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 04.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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