Kopfzentrum Betriebsgesellschaft Leipzig mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Kopfzentrum Betriebsgesellschaft Leipzig mbH mit Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 34903). 3 Bekanntmachungen vom 29. April 2024 bis 29. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Leipzig |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Leipzig |
| Aktenzeichen | 403 IN 229/24 |
| Handelsregister | Leipzig, HRB 34903 |
| Zeitraum | 29. April 2024 – 29. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 403 IN 229/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 229/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kopfzentrum Betriebsgesellschaft Leipzig mbH, Gohliser Straße 18, 04105 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34903 vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Markus Feinendegen und Christina Westphal-Jung wurde am 29.04.2024, um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Zum Insolvenzverwalter ist bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Kreuzstraße 2a, 04103 Leipzig. Forderungen sind bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.06.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Insolvenzverwalter leisten. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Termin der Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über - die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO - die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO - den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO - die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO - die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO - einen Antrag auf Anordnung oder auf Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Dienstag, den 09.07.2024, 11.00 Uhr (Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Saal 056). Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, gemäß § 160 Abs.1 S.3 InsO als erteilt. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 2SonstigesAz. 403 IN 229/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 229/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kopfzentrum Betriebsgesellschaft Leipzig mbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34903 vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Markus Feinendegen vertreten durch die Geschäftsführerin Christina Westpfahl-Jung - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 14.10.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO. Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden. - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig. Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Kreuzstraße 2a, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 124582 0, Website: www.bbl-law.de, Telefax: 0341 124582 29, Email geschäftlich: leipzig@bbl-law.de schriftlich geltend zu machen
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 403 IN 229/24
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 229/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kopfzentrum Betriebsgesellschaft Leipzig mbH, Käthe-Kollwitz-Straße 64, 04109 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34903 vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Markus Feinendegen vertreten durch die Geschäftsführerin Christina Westpfahl-Jung - wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 29.07.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.
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