KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 104330). 5 Bekanntmachungen vom 05. Januar 2024 bis 15. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Frankfurt am Main |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt am Main |
| Handelsregister | Frankfurt am Main, HRB 104330 |
| Zeitraum | 05. Januar 2024 – 15. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 1/24 K
810 IN 1/24 K: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main, vertr. d.: 1. Radoslav Dojcinovic, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, (Geschäftsführer), ist am 05.01.2024 um 11:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 15 05 15 55, Fax: 069/ 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.01.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1/24 K-16-7
810 IN 1/24 K: In dem Insolvenzverfahren KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104330), vertreten durch: 1. Radoslav Dojcinovic, Schleusenweg 30, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, (Geschäftsführer), wurde am 01.03.2024 um 10:20 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 15 05 15 55, Fax: 069/ 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 93/24 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1/24 K führt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.03.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1/24 K-16-7
810 IN 1/24 K-16-7 In dem Insolvenzverfahren KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104330), vertreten durch: 1. Radoslav Dojcinovic, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, Frankfurt am Main, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 23.02.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 09.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 22.01.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1/24 K-16-7
810 IN 1/24 K-16-7 In dem Insolvenzverfahren KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104330), vertreten durch: 1. Radoslav Dojcinovic, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO). Von den Gläubigern können bis zum 08.06.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 09.04.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1/24 K-16-7
810 IN 1/24 K-16-7: In dem Insolvenzverfahren KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104330), vertr. d.: 1. Radoslav Dojcinovic, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Zustellungsauslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Die bereits mit den Beschlüssen vom 05.09.2024 und 02.09.2025 festgesetzten Vorschüsse sind auf diese Vergütung anzurechnen. Gründe: Aus der maßgeblichen Berechnungsgrundlage von EUR 366.976,72 errechnet sich zunächst die Regelvergütung des Insolvenzverwalter von EUR XXX. Mit dieser Vergütung ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Tatbeständen sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Verfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 200 % auf die dann angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX. Folgende Tatbestandsmerkmale fanden in der Verwaltervergütung Berücksichtigung: a) Betriebsfortführung Die Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren dauerte fast 1 Jahr und ermöglichte die erfolgreiche Umsetzung der übertragenden Sanierung. Zwar konnte bereits in einem frühen Stadium im Verfahren eine Käuferin für die Übernahme des Geschäftsbetriebs gefunden werden, allerdings verzögerte sich die unmittelbare Betriebsübernahme, da die Erwerberin für den Betrieb des Krankenfahrdienstes eine eigene behördliche Konzession bei der Stadt Frankfurt am Main beantragen musste. Während der gesamten Fortführungsphase war der laufende schuldnerische Geschäftsbetrieb organisatorisch zu steuern und wirtschaftlich von dem Insolvenzverwalter zu überwachen. Hierzu gehörten insbesondere die fortlaufende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, die Steuerung des Zahlungsverkehrs durch Belegprüfung und Zahlungsfreigaben sowie die Kommunikation mit den übrigen Beteiligten und Beantwortung von Anfragen zum Betrieb der Schuldnerin. Die Betriebsfortführung führte damit zu einem erheblichen zusätzlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand gegenüber einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren. Auch geht eine Betriebsfortführung mit zusätzlichen Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter (v.a. § 61 InsO) einher, so dass nach Vergleichsberechnung eine Erhöhung von 93 % für angemessen erachtet wird. b) Übertragene Sanierung Im eröffneten Verfahren wurde eine übertragende Sanierung umgesetzt und der Geschäftsbetrieb im Ganzen auf die Erwerberin übertragen. Hierfür wurden im Insolvenzantragsverfahren zahlreiche potentielle Erwerber von der Insolvenzverwaltung angesprochen, Absichtserklärungen nebst Vertraulichkeitserklärungen abgegeben, Geschäftsunterlagen aufbereitet und zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt. Nach dem Prozess ist schließlich noch ein Interessent verblieben, mit ein Assetkaufvertrag geschlossen wurde. Darüber hinaus konnten die bestehenden Verträge und Arbeitsverhältnisse auf die Erwerberin übertragen werden, sodass aus dem Geschäftsbetrieb im eröffneten Insolvenzverfahren keine Masseverbindlichkeiten bestanden. Die Mehrarbeiten zur übertragenden Sanierung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen sind als zeit- und arbeitsintensiv anerkannt und rechtfertigen einen weiteren Zuschlag, welcher mit 50% gerechtfertigt erscheint. c) Debitoreneinzug Die Aufarbeitung der Alt-Debitoren war sehr aufwendig und zeitintensiv, da sich die Summe der offen Posten auf hunderte von Patienten, welche die Krankenbeförderung in Anspruch genommen hatten, aufteilt waren. Insgesamt 78 verschieden Personen mussten angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert werden und die verschiedenen Einzahlungen überwacht werden. Hierfür wird eine Erhöhung der Regelvergütung von 15 % für ausreichend erachtet. d) Beteiligungsverhältnisse / Konzernverflechtungen Die Insolvenzschuldnerin war über gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Teil der S+R Gruppe. Ein Gesellschafter war zudem Geschäftsführer der S+R Fertigungstechnik GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer der S+R Linear Technology GmbH. Gesellschafter der S+R Fertigungstechnik GmbH war die S+R GmbH, die zentral für alle Gesellschaften die Buchhaltung führte. Insgesamt gab es zehn Gesellschaften, die über die Familie Röcker und verschiedene Beteiligungsverhältnisse untereinander verbunden waren. Im hiesigen Insolvenzverfahren trat die S+R GmbH u.a. durch die für die Schuldnerin geführte Buchhaltung, eine Kontovollmacht für den Geschäftsführer der S+R GmbH, Hans Friedrich Röcker, und als Vermieterin der Schuldnerin auf. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen war von einer Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts hinsichtlich der Mietforderungen nach den §§ 133, 135 InsO auszugehen. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und um die übertragende Sanierung durch einen Prozess um Rechte an dem Anlagevermögen nicht zu gefährden, wurde eine Vereinbarung mit der S+R GmbH zur Abgeltung der Absonderungsrechte getroffen. Die Mehrarbeiten durch Aufarbeitung der Beteiligungsverhältnisse in der S+R Gruppe mit zehn Gesellschaften und der Prüfung des (konzerninternen) Zahlungsverkehrs war ebenfalls zeit- und arbeitsintensiv und ging über die Anforderungen eines Normalverfahren hinaus, so dass hier eine Erhöhung von 50% in Betracht kommt. e) Betriebswirtschaftliche Steuerung und Arbeitnehmer Eine betriebswirtschaftliche Planung war im Unternehmen der Schuldnerin nicht vorhanden. Nachdem Drittauskünfte eingeholt wurden, konnte durch den Verwalter eine Liquiditätsplanung aufgestellt werden. Mit den erstellten Planungen konnten die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen überwacht und der Geschäftsbetrieb gesteuert werden. Für diesen Bereich einschließlich der Arbeitgeberfunktionen nebst Betriebsversammlungen wird die Erhöhung von 35% für angemessen erachtet Hinsichtlich detaillierter Begründung jedes einzelnen Tatbestandes deren spezifische Auflistung den Umfang des Beschlusses unproportional vergrößern würde, wird auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.03.2026 Bezug genommen. In der Gesamtschau des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Besonderheiten dieses Verfahrens erachte das hiesige Gericht allerdings die Erhöhungen von nur 200% statt 243% auf eine Gesamtvergütung von EUR XXX für angemessen und ausreichend. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 09.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.