Knäble Straßenbau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Knäble Straßenbau GmbH mit Sitz in Biberach (Amtsgericht Offenburg, HRB 480090). 7 Bekanntmachungen vom 02. Mai 2024 bis 09. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Biberach |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Offenburg |
| Aktenzeichen | 10 IN 80/24 |
| Handelsregister | Freiburg im Breisgau, HRB 480090 |
| Zeitraum | 02. Mai 2024 – 09. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.05.2024 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich Stefanienstraße 45, 77933 Lahr Telefon: 07821/327234-0 Telefax: 07821/327234-90 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.05.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 04.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, 13.06.2024, 10:45 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. Obergeschoss, Zeller Straße 38, 77654 Offenburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, 13.06.2024, 10:45 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. Obergeschoss, Zeller Straße 38, 77654 Offenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Herr Alexander Nolle Laubühl 30, 72477 Schwenningen |Herr Günter Lehmann Riersbach 20, 77784 Oberharmersbach |Bundesagentur für Arbeit Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg vertreten durch Vertreter Patric Frey 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 01.05.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | hat das Amtsgericht Offenburg am 23.12.2024 beschlossen: Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thorsten Schleich, Stefanienstraße 45, 77933 Lahr, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Vergütung insgesamt Auslagen zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Auslagen insgesamt Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Die Entnahme des vorstehenden Betrags abzüglich des bereits vorschüsslich entnommenen Betrags für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.11.2024. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.927.602,21 EUR beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters gem. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 S. 2 InsVV 22.298,59 EUR. Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag von . Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Im Einzelnen ergeben sich folgende Erhöhungstatbestände: Überwachungstätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung überwachende Tätigkeit der Bauinsolvenz konzernrechtliche Verflechtungen begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung(M&A-Prozess Arbeitsverhältnisse und Überwachung Insolvenzgeldvorfinanzierung Mitwirkung im vorläufigen Gläubigerausschuss Die insoweit vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Erhöhung um 27,5 %, bezogen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung, erscheint im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung angemessen. Die Festsetzung der Auslagenerstattung beruht auf §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 23.12.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | 1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Alexander Nolle wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.05.2025.Während die Vergütung als Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschussses nach Beendigung des Amtes bereits fällig ist, ist dies im Hinblick auf die Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses noch nicht der Fall, da die Beendigung des Amtes derzeit noch nicht absehbar ist.Der Antrag wurde daher für den abgerechneten Anteil, der die Zeit nach Insolvenzeröffnung ( 01.05.2024 ) betrifft, als Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses ausgelegt. Der Stundensatz des Gläubigerausschussmitgliedes wurde mit 90,00 EUR angesetzt und liegt damit innerhalb des Rahmens des § 17 InsVV und war antragsgemäß festzusetzen. Der Zeitaufwand wurde nachvollziehbar dargestellt und es wurde durch eine entsprechende Aufteilung berücksichtigt, dass parallel eine Tätigkeit in 4 Ausschüssen verbundener Unternehmen erfolgt ist.Für anteilig 1,5 Stunden war gem. § 17 InsVV die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerauschussses festzusetzen.Entstandene Fahrtkosten waren antragsgemäß anteilig festzusetzen Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Entsprechend war für den abgerechneten Anteil für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ein Vorschuss zu bewilligen.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 13.06.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | | 1. Die Prüfung der bis 17.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 164-205 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 12.01.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. Beschluss: 1. In dem am 01.05.2024 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 20.02.2026 schriftlich bei dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich Stefanienstraße 45, 77933 Lahr Telefon: 07821/327234-0 Telefax: 07821/327234-90 anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen. 2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 06.03.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 25.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2026
- Nr. 6SonstigesAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | | 1. Die Prüfung der bis 23.02.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 206 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 11.03.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 10 IN 80/24
10 IN 80/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Knäble Straßenbau GmbH, Mühlenstraße 5, 77781 Biberach, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Wilhelm Knäble Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480090 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a. | | 1. Die Prüfung der bis 10.03.2026 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) Tabellenblattnummer 5 ( Rangklasse § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO ) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.