Klett Metalltechnik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Klett Metalltechnik GmbH mit Sitz in Dußlingen (Amtsgericht Tübingen, HRB 380566). 3 Bekanntmachungen vom 01. Juli 2025 bis 16. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dußlingen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Tübingen |
| Aktenzeichen | 15 IN 149/25 |
| Handelsregister | Stuttgart, HRB 380566 |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 01. Juli 2025 – 16. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 15 IN 149/25
15 IN 149/25Seite 5 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Klett Metalltechnik GmbH, Im Steinig 58, 72144 Dußlingen, Gz.: Klett Metalltechnik GmbH/IA, ver- treten durch die Geschäftsführer Georg Klett und Frank Uhlemann Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 380566 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 25/000158 /JM 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig- keit und Überschuldung am 01.07.2025 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. 3. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.08.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol- venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.Seite 6 Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 21.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigeraus- schusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Auf- hebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 30.09.2025, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 21, EG, Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun- fähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 30.09.2025, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 21, EG, Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen- den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In-Seite 7 sO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.Seite 8 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 01.07.2025
- Nr. 2SonstigesAz. 15 IN 149/25
15 IN 149/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Klett Metalltechnik GmbH, Im Steinig 58, 72144 Dußlingen, Gz.: Klett Metalltechnik GmbH/IA, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Klett und Frank Uhlemann Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 380566 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 25/000158 /JM | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Mittwoch, 25.03.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 21, EG, Schellingstraße 9-11, 72072 Tübingen Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen eine eventuelle Bestätigung des Planes ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen und gegen den Plan gestimmt haben. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 02.03.2026
- Nr. 3SonstigesAz. 15 IN 149/25
15 IN 149/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Klett Metalltechnik GmbH, Im Steinig 58, 72144 Dußlingen, Gz.: Klett Metalltechnik GmbH/IA, vertreten durch die Geschäftsführer Georg Klett und Frank Uhlemann Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 380566 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Zettachring 2, 70567 Stuttgart, Gz.: 25/000158 /JM | | 1. Der Termin vom 16.03.2026 zur Prüfung der Forderung TabNr.62 wird verschoben, da sich kein Nachweis der Veröffentlichung der Terminsbestimmung in den Akten befindet. Der neue Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 62 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.