Kinderförderverein Freiberg e. V.
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Kinderförderverein Freiberg e. V. mit Sitz in Freiberg (Amtsgericht Chemnitz, VR 10785). 2 Bekanntmachungen vom 04. März 2024 bis 26. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Freiberg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 321 IN 2010/23 |
| Handelsregister | Chemnitz, VR 10785 |
| Zeitraum | 04. März 2024 – 26. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 2 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 321 IN 2010/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 321 IN 2010/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kinderförderverein Freiberg e.V., Silberhofstraße 72, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , VR 10785 vertreten durch den Vorstand Matthias Dommaschk ergeht am 01.03.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen des Schuldners wird am 01.03.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reinhard Klose Leipziger Straße 58 09113 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 444610 Telefax: 0371 4446111 Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de Website: www.sanierungskultur.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an den Schuldner. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 18.04.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, dürfen nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 30.05.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 321 IN 2010/23
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 321 IN 2010/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kinderförderverein Freiberg e.V., Silberhofstraße 72, 09599 Freiberg, Amtsgericht Chemnitz , VR 10785 vertreten durch den Vorstand Matthias Dommaschk wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Freiberg über in Betracht kommende Erstattungsansprüche anberaumt auf den 30.06.2026, 11.00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz. Die Beschlussfassung hat folgenden Inhalt: Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung zu/nicht zu. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß ß § § 160 Abs. 1 S. 3 InsO, hier die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung mit der Stadt Freiberg, auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Einberufung der Gläubigerversammlung sowie die Vereinbarung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.