Keep Moving GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Keep Moving GmbH mit Sitz in Potsdam (Amtsgericht Potsdam, HRB 147195). 7 Bekanntmachungen vom 17. Juli 2024 bis 09. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Potsdam |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Potsdam |
| Aktenzeichen | 6.60 IN 135/24 |
| Handelsregister | Berlin, HRB 147195 |
| Zeitraum | 17. Juli 2024 – 09. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH, Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein wird heute am um 12:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte, - je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes vorzulegen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gem. §§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wurde. Potsdam, 16.07.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten und Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen aller Art, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, sowie damit verbundene Geschäfte, soweit hier keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, sowie die Herstellung von Lifestyle Produkten und Accessoires, Handyhüllen, Airpodhüllen und Taschen. HRB 147195 B wird auf den Insolvenzantrag vom 08.07.2024 wegen BAB 01.10.2024 heute am 01.10.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei des Insolvenzverwalters anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, des Insolvenzverwalters unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18.12.2024, 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - den Gläubigerausschuss - gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Insolvenzgerichts Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Potsdam, 01.10.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 17.07.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Amtsgericht Potsdam, 19. Juni 2025, 6.60 IN 135/24
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin hat der Verwalter am 05.02.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen. Amtsgericht Potsdam, 9. Februar 2026, 6.60 IN 135/24
- Nr. 5SonstigesAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Laut Gutachten vom 01.10.2024 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 297.144,06 €. Es wurden folgende Zuschläge festgesetzt: 23,54 % für die Betriebsfortführung und 15 % für die Tätigkeiten im Rahmen der übertragenden Sanierung. Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen wurden wie beantragt festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.02.2026 verwiesen. Der Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 6.60 IN 135/24, Amtsgericht Potsdam, 12. Mai 2026
- Nr. 6SonstigesAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin wird auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2026 der Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12.05.2026 wie folgt abgeändert: Vergütung nebst Zuschlag: xxx € Auslagen: xx € Umsatzsteuer: xx € Gesamtbetrag: xxx € Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 InsO i. V. m. § 567 Abs. 2 InsO zulässig. Sie ist zudem teilweise begründet. Im Beschluss vom 12.02.2026 ist im Tenor ein Schreibfehler vorhanden. Der rechnerisch korrekte Zuschlag lautete: 38,54 %. Die Begründung ist rechnerisch korrekt. Der vorläufige Verwalter wendet sich gegen die Kürzung der beiden Zuschläge für die Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen. Er wendet ein, dass er nicht an der hohen Teilungsmasse partizipiert. Dieser Rechtsansicht wird entgegengetreten. Da die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter nach § 63 Abs. 3 InsO aufgrund ihres Gesamtvermögensbezuges regelmäßig deutlich höher ausfällt als die nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO zum Maßstab der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters heranzuziehende verteilungsfähige Insolvenzmasse, soll nach der Begründung zur Neuregelung zu § 63 Abs. 3 InsO die regelmäßige Höhe eines Vergütungssatzes von 25 % bereits dann deutlich unterschritten werden, wenn die Vermögensmasse besonders groß geworden ist., Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren, Kapitel 10, Rdnr. 9. In diesem Fall hätte auch mit Abschlägen gearbeitet werden können. Stattdessen wurden die einzelnen Zuschläge gekürzt. Aufgrund der Darlegung der Komplexität der Fortführung, insbesondere in Bezug auf ausländische Warenströme und administrativer Tätigkeiten, trotz Zuhilfenahme von Drittkräften, wird der Zuschlag auf 30 % der Vergütung erhöht (im Vergleichsrechner auf 28,39 %). Der weitergehende Antrag von weiteren 5 % Zuschlag wird nicht abgeholfen. Das Beschäftigen von Drittkräften ist im Verfahren nicht zu monieren, zumal es sich um Sonderaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters handelt. Dennoch steht es nach hiesiger Ansicht außer Frage, dass dem Insolvenzverwalter insofern Mehrarbeit erspart wurde und er sich intensiver auf die anderen Tätigkeiten, wie z.B. Regelaufgaben konzentrieren konnte. Dies ist bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen. Bezüglich der Sanierungsbemühungen von 35 % wird der Zuschlag auf 20 % erhöht unter Berücksichtigung der Klärung der immateriellen Vermögenslage in Bezug auf Marken-, Design- und Schutzrechte im Rahmen des internationalen E-Commerce-Geschäfts. Dieser besondere Bezug rechtfertigt eine weitere Erhöhung des Zuschlags um 5 %. Bezüglich der Nichtabhilfe in Höhe von 15 % des Zuschlags wird auf die Begründung im Beschluss vom 12.05.2026 Bezug genommen. Man berücksichtige hierbei, dass nur 2 Arbeitnehmer vorhanden waren (weniger als die in der Rechtsprechung avisierten 20 Arbeitnehmer), keine Sozialpläne auszuarbeiten und keine Auffanggesellschaften zu gründen waren. Hinsichtlich des nicht gewährten Zuschlages erfolgt keine Abhilfe. Insgesamt beträgt der gewährte Zuschlag 48,39 %. Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Abhilfeentscheidung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Potsdam, Insolvenz, 28. Mai 2026
- Nr. 7SonstigesAz. 6.60 IN 135/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Keep Moving GmbH (Registergericht: Charlottenburg HRB 147195 B ), Konrad-Zuse-Ring 1, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Richard Kirschstein, Skalitzer Str. 51, 10997 Berlin Verwalter: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam wurde der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.05.2026 berichtigt und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund von Schreib/Rechenfehlern geändert festgesetzt. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Potsdam, Insolvenz, 6.60 IN 135/24, Potsdam, den 08.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.