KaWe Hotel & Gastro GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für KaWe Hotel & Gastro GmbH mit Sitz in Wunstorf (Amtsgericht Hannover, HRB 221354). 5 Bekanntmachungen vom 02. April 2024 bis 08. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Wunstorf |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hannover |
| Aktenzeichen | 908 IN 773/23 - 6 - |
| Handelsregister | Hannover, HRB 221354 |
| Zeitraum | 02. April 2024 – 08. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 908 IN 773/23 - 6 -
908 IN 773/23 - 6 -: Über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: Thomas Weppler, Hagenburg, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511 626287-0, Fax: 0511 626287-10. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.05.2024 anzumelden; b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 19.06.2024, 10:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme der Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person der Sachwalterin (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 02.04.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2SonstigesAz. 908 IN 773/23 - 6 -
908 IN 773/23 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: 1. Thomas Weppler, Graf-Wilhelm-Weg 1, 31558 Hagenburg, (Geschäftsführer), 2. Martin Gehlen, c/o WILLMERKÖSTER, Luisenstr. 4, 30159 Hannover, (Generalhandlungsbevollmächtigter), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Donnerstag, 05.09.2024, 10:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über " besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Sachwalterin (§ 160 InsO); und zwar: - Abstimmung der Gläubigerversammlung über den Verzicht auf die weitere, insbesondere gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines Betrages von EUR 1.830,88 nach Insolvenzanfechtung gegen die Techniker Krankenkasse. " besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO) " sowie eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebs- veräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) und zwar: - Zustimmung zu den Verträgen über die Übertragung des Geschäftsbetriebes (Immaterielles Vermögen, Umlaufvermögen und Arbeitnehmer) sowie über die Übertragung des mobilen Anlagevermögens mit dem jeweiligen Überneh- mer/Käufer vom 31.07.2024 bzw. 01.08.2024 Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Dies gilt nicht für die Beschlussfassungen gem. § 162,163 InsO. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 19.08.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 908 IN 773/23 - 6 -
908 IN 773/23 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: 1. Thomas Weppler, Graf-Wilhelm-Weg 1, 31558 Hagenburg, (Geschäftsführer), 2. Martin Gehlen, c/o WILLMERKÖSTER, Luisenstr. 4, 30159 Hannover, (Generalhandlungsbevollmächtigter), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.06.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hannover, 02.04.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 908 IN 773/23 - 6 -
908 IN 773/23 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: 1. Thomas Weppler, Graf-Wilhelm-Weg 1, 31558 Hagenburg, (Geschäftsführer), 2. Martin Gehlen, c/o WILLMERKÖSTER, Luisenstr. 4, 30159 Hannover, (Generalhandlungsbevollmächtigter), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Hannover, 30.12.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 908 IN 773/23 - 6 -
908 IN 773/23 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KaWe Hotel & Gastro GmbH, Ottenlock 8, 31515 Wunstorf (AG Hannover, HRB 221354), vertr. d.: 1. Thomas Weppler, Graf-Wilhelm-Weg 1, 31558 Hagenburg, (Geschäftsführer), 2. Martin Gehlen, c/o WILLMERKÖSTER, Luisenstr. 4, 30159 Hannover, (Generalhandlungsbevollmächtigter), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV EUR um 30 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und bestimmungsgemäß auszuzahlen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 22.10.2026 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 95.300,70 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR und gemäß § 12 InsVV für einen Sachwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Sachwalterin steht nach § 12a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % der Sachwaltervergütung festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. 1. Der für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung, die Begleitung der Sanierungsbemühungen und die Insolvenzgeldvorfinanzierung im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen geltend gemachte Gesamtzuschlag von 30 % wird - auch im Rahmen einer Gesamtschau - für zulässig und angemessen erachtet. Zu Vergleichszwecken heranzuziehende Massemehrungen waren nicht zu berücksichtigen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 27.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.