Unternehmensinsolvenz

KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG mit Sitz in Taufkirchen (Amtsgericht München, HRA 105120). 10 Bekanntmachungen vom 02. Dezember 2024 bis 15. April 2026.

Stammdaten

SitzTaufkirchen
GerichtAmtsgericht München
Aktenzeichen1500 IN 11162/24
HandelsregisterMünchen, HRA 105120
BundeslandBayern
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum02. Dezember 2024 – 15. April 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt | Beschluss: | Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.12.2024 wird im Tenor in Ziffer 1. und in den Gründen, Satz 3 dahingehend berichtigt, dass der Eröffnungsgrund der "Überschuldung" jeweils ersatzlos gestrichen wird. Ziffer 1. des Tenors lautet richtigerweise: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2024 um 15:45 eröffnet. Satz 3 der Gründe lautet richtigerweise: Nach den Feststellungen des Gerichts ist Zahlungsunfähigkeit gegeben. | Gründe: | Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2024 um 15:45 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Schartl Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München Telefon: +49(89)545110 Telefax: +49(89)54511444 Email: oliver.schartl@mhbk.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.12.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 17.01.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 17.01.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Agentur für Arbeit München Kapuzinerstraße 26, 80337 München, vertreten durch Frau Sabine Ulbricht |InterAval AG Rheinstrasse 26, 4414 Füllinsdorf, Schweiz |meine Volksbank Raiffeisenbank eG Tegernseestr. 20, 83022 Rosenheim, vertreten durch Herrn Christoph Krings 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju wird angeordnet, dass die Tabelle im Sinne von § 175 InsO samt den dazugehörigen Dokumenten in Papierform zu führen ist. 11. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 20.09.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt | Terminsbestimmung: 1. Termin zur - Prüfung angemeldeter Forderungen und anschließenden - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Beteiligten sowie - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Freitag, 17.01.2025, 09:30 Uhr Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die Gesellschafterin, der Sachwalter, der Betriebsrat und die Schuldnerin werden hiermit zu diesem Termin geladen. 2. Der Insolvenzplan vom 09.12.2024 wurde von der Schuldnerin vorgelegt und wird nicht zurückgewiesen. Der Sachwalter, der Gläubigerausschuss und der Betriebsrat haben gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO Stellungnahmen zum Plan eingereicht und diesem jeweils zugestimmt. 3. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan vom 09.12.2024 nebst Anlage sowie die eingegangenen Stellungnahmen gem. § 234 InsO eingesehen werden. 4. Die Beteiligten werden gem. § 253 Abs. 3 InsO darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, gegen den Plan gestimmt hat und glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch die Zahlung aus den in § 253 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, § 253 Abs. 3, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 InsO. 5. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Vorlegende berechtigt ist, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden, § 240 InsO. 6. Der Sachwalter wird entsprechend dem Eröffnungsbeschluss vom 01.12.2024 damit beauftragt, die gem. § 235 Abs. 3 InsO erforderlichen Zustellungen durchzuführen und dazu die Abschriften des Insolvenzplans mit Anlage zu übersenden. Die Zustellung an die Schuldnerin erfolgt durch das Gericht. 7. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001055/2018/sg/rb | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses meine Volksbank Raiffeisenbank eG wird gegen die Schuldnerin wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 24,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001055/2018/sg/rb | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit München wird gegen die Schuldnerin wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 17.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 18 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001055/2018/sg/rb | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 17.01.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von Betrag EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.01.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001055/2018/sg/rb | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses InterAval AG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.01.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 19,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.01.2025

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Gz.: 001055/2018/sg/rb | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 25.01.2025 aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Das Amt des Sachwalters besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.01.2025

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.01.2025 aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Das Amt des Sachwalters besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.01.2025

  10. Nr. 10Überwachte InsolvenzpläneAz. 1500 IN 11162/24

    1500 IN 11162/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KAUT-BULLINGER GmbH & Co. KG, Karwendelstraße 2, 82024 Taufkirchen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KAUT-BULLINGER Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Brech Robert Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 105120 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt | Die Überwachung der Planerfüllung wird aufgehoben, nachdem der Sachwalter die Erfüllung mitgeteilt hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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