Kanat, Selahattin
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Kanat, Selahattin mit Sitz in Oberzent (Amtsgericht Darmstadt, HRA 83892). 7 Bekanntmachungen vom 03. Juni 2024 bis 17. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Oberzent |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Darmstadt |
| Aktenzeichen | 9 IN 167/24 |
| Handelsregister | Darmstadt, HRA 83892 |
| Zeitraum | 03. Juni 2024 – 17. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 9 IN 167/24
9 IN 167/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach, wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Amtsgericht Darmstadt, 01.06.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 9 IN 167/24
9 IN 167/24: Über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach, ist am 01.06.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.07.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 07.08.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), Hinweise: * Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 01.06.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 167/24
Geschäfts-Nr. 9 IN 167/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRA 83892), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 11.09.2024 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Amtsgericht Darmstadt, 07.08.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 167/24
9 IN 167/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRA 83892), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 24.04.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 27.03.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 167/24
9 IN 167/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRA 83892), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf: X EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Enkler, c/o Brinkmann & Partner, Pelarstraße 21a, 64720 Michelstadt, Tel.: 06061 96598 0, Fax: 06061 96598 22, E-Mail: michelstadt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.04.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 115.160,29 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 75 % festgesetzt wird. Der Bruchteil setzt sich zusammen aus der Regelvergütung in Höhe von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsVV sowie einer Erhöhung von 50 % der Vergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV für die Betriebsfortführung während der Dauer der vorläufigen Verfahrens ohne adäquate Massemehrung (25 %) und für die erfolgreiche übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebes des Schuldners (25 %). Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 04.05.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 167/24
9 IN 167/24 In dem Insolvenzverfahren Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRA 83892), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 12.06.2025, 10:00 Uhr, Zimmer 4.307, 4. OG, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt Tagesordnung : Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 31.03.2025 des Notars Lars-Henning Behrens (UVZ-Nr. 161/2025 B) und dem Verkauf des im Grundbuch von Beerfelden, Blatt 3990, Flur 1, Flurstück 2455, Gebäude- und Freifläche, In der Krebsklinge, Beerfelden mit einer Fläche von 618 m² eingetragenen Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von 180.000,00 EUR netto zu, § 160 Absatz 2 Nr. 1 InsO. Hinweis: Gemäß § 160 I InsO gelten Zustimmungen als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Amtsgericht Darmstadt, 19.05.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 167/24
Geschäfts-Nr. 9 IN 167/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Selahattin Kanat, geb. am 01.08.1970, Gerhart-Hauptmann-Straße 20, 64760 Oberzent, DURAK-Präzisionsschleiferei, Werner-von-Siemens-Straße 49, 64711 Erbach (AG Darmstadt, HRA 83892), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 22.05.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Amtsgericht Darmstadt, 17.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.