Kälte-Kamrath GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Kälte-Kamrath GmbH & Co. KG mit Sitz in Linden (Amtsgericht Gießen, HRA 474). 3 Bekanntmachungen vom 19. Juli 2024 bis 07. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Linden |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gießen |
| Aktenzeichen | 6 IN 155/24 |
| Handelsregister | Gießen, HRA 474 |
| Zeitraum | 19. Juli 2024 – 07. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6 IN 155/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 155/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kälte-Kamrath GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 474), vertreten durch: 1. Kamrath Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Christian Theis, Vogelsang 18, 35792 Löhnberg, (Geschäftsführer), ist am 19.07.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sören Mahr, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/51663-10, Fax: 06471/51663-90, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt). Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Gießen, 19.07.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 6 IN 155/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 155/24: Über das Vermögen der Kälte-Kamrath GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 474), vertr. d.: 1. Kamrath Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Christian Theis, Vogelsang 18, 35792 Löhnberg, (Geschäftsführer), ist am 25.09.2024 um 15:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sören Mahr, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/51663-10, Fax: 06471/51663-90, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu . Insolvenzforderungen sind bis zum 13.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 04.12.2024, 11:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 26.09.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 155/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 155/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kälte-Kamrath GmbH & Co. KG, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden (AG Gießen , HRA 474), vertreten durch: 1. Kamrath Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Rudolf-Diesel-Straße 10, 35440 Linden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Christian Theis, Vogelsang 18, 35792 Löhnberg, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf: Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sören Mahr, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/51663-10, Fax: 06471/51663-90, E-Mail: s.mahr@westhelleundpartner.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Der vorläufige Verwalter hat am 20.02.2026 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 23.03.2026 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 01.04.2026 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.07.2024 angeordnet und hat bis zum 25.09.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV: Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 355.309,25 ausgegangen. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Im vorliegenden Fall waren die veräußerten Vorräte sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Absonderungsrechten (in einer Größenordnung von rund 16.500 EUR) belastet. Die Positionen sind ohne Abzug der Absonderungsrechte in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Denn die sogenannte erhebliche Befassung liegt bereits deswegen vor, weil der vorläufige Verwalter mit diesen Gegenständen die Betriebsfortführung vollzogen hat. Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766. Aus der mit dem Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste ergibt sich, dass aufgrund der während des vorläufigen Verfahrens vollzogenen Betriebsfortführung Betriebseinnahmen in Höhe von 142.329,08 EUR erzielt werden konnten. Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Betriebsfortführung sind in Höhe von 78.961,85 EUR getätigt worden. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt demnach 63.367,23 EUR. Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV. Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Im vorliegenden Fall wurden bei sämtlichen Positionen, die in der Berechnungsgrundlage angesetzt worden sind, die tatsächlich erzielten Verwertungserlöse angesetzt. Auf die Schätzwerte im Gutachten muss daher nicht mehr Bezug genommen werden. Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen und ergeben sich aus der mit dem Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste: 1. Wartungsverträge, Kundenstamm 43.100,00 EUR 2. Betriebsausstattung, Maschinen, Fahrzeuge 92.550,00 EUR 3. Altdebitoren 122.987,68 EUR 4. Übeschüsse aus Betriebsfortführung (vorläufiges Verfahren) 63.367,23 EUR 5. Übernommenes Guthaben 18.793,52 EUR 6. Kraftfahrzeugsteuererstattung 710,00 EUR 7. Gewerbesteuererstattung 251,31 EUR 8. Gutschriften, Rückzahlungen von Kautionen 13.549,51 EUR GESAMT: 355.309,25 EUR Regelsatz nach § 10, 2 InsVV: Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR . Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Bruchteil, § 11 InsVV: Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV: Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Folgende Erhöhungen werden festgesetzt: 19,88% wegen der Betriebsfortführung. Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung (also über mehr als zwei Monate) vollumfänglich fortgeführt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB. Denn es waren 14 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz betrugt in den Jahren 2021 - 2023 zwischen 2,2 und 4,1 Mio Euro. Eine Betriebsfortführung kommt in einem sogenannten Normalverfahren nicht vor. Eine Betriebsfortführung führt zweifelsohne zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, die zwingend mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden Parametern Zuschläge von rund 25%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen. Die vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlagshöhe von 25% dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, ist jedoch bei weitem niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/06, ZinsO 2007, Seite 438 daher entschieden, dass - wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde - ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist. Zur Ermittlung der festzusetzenden Zuschlagshöhe muss also eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden. Zunächst muss daher der während der vorläufigen Verwaltung erwirtschaftete Überschuss aus der Betriebsfortführung ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die während dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung getätigten Ausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen sind, sondern auch solche, die zwar während der Betriebsfortführung begründet, aber erst nach der Verfahrenseröffnung gezahlt worden sind. Im Gegenzug müssen die Einnahmen, die während der vorläufigen Verwaltung aufgrund der Betriebsfortführung zwar begründet, aber erst nach Eröffnung realisiert worden sind, ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ergibt sich sinngemäß aus dem Beschluss des vom 09.06.20221, IX ZB 47/10, ZinsO 2011, Seite 1519. Diese Berechnung hat der Verwalter in seinem Antrag durchgeführt. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde gemäß den zuvor geschilderten Erläuterungen ermittelt und beträgt 63.367,23 EUR. Auf die Ausführungen zu den ermittelten Betriebsüberschüssen in der Berechnungsgrundlage wird Bezug genommen. Sodann muss die Differenz zwischen der Vergütung aus einer Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse mit Zuschlag und der Vergütung aus der durch die Betriebsüberschüsse erhöhten Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag errechnet werden. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung ist nur der Zuschlag der Betriebsfortführung (nicht die übrigen Zuschläge) zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichzuschlag ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags mit einzubeziehen, siehe Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1422. Die Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse beträgt 291.942,02 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters (25% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, §§ 11, 2 InsVV) würde dabei EUR betragen. Durch die Festsetzung eines Zuschlags von 25% würde die Vergütung des vorläufigen Verwalters folglich 50% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, mithin EUR betragen. Hierbei handelt es sich also in etwa um die maximale Gesamtvergütung, die dem vorläufigen Verwalter aufgrund der erfolgten Betriebsfortführung festgesetzt werden darf. Nunmehr ist die Zuschlagshöhe aus der Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüssen zu ermitteln, damit die zuvor errechnete Vergütungshöhe in etwa erreicht wird. Wie bereits geschildert beträgt die Berechnungsgrundlage inklusive Betriebsüberschüssen 355.309,25 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters daraus beträgt EUR. Um die zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR zu erreichen, muss auf die Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüsse ein Zuschlag von 19,88% festgesetzt werden. Denn 44,88% (Summe aus 25% Regelvergütung des vorläufigen Verwalters und 19,88% Zuschlag) der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters ergibt die in etwa zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR. Der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt folglich 19,88%. 15% wegen des obstruierenden Geschäftsführers der Schuldnerin: In einem sogenannten Normalverfahren ist davon auszugehen, dass der Schuldner bzw. ein Organ des Schuldners dem Insolvenzverwalter zur nötigen Auskunftserteilung zur Verfügung stehen. Erfüllt ein Schuldner seine Mitwirkungsverpflichtungen nicht und hat dies eine erhebliche Mehrbelastung zur Folge, kann die Festsetzung eines Zuschlags auf die Regelvergütung gerechtfertigt sein. Auf den Beschluss des BGH vom 24.01.2008, Az. IX ZB 120/07 wird Bezug genommen. Die Literatur und Rechtsprechung halten Zuschläge bei einem abgetauchten oder. unkooperativen (also obstruktiven) Schuldner in Höhe von meist 25%, in Einzelfällen sogar bis 50% für gerechtfertigt. Insoweit wird auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2016 bzw. www.insvv-online.de, § 3, Rn. 235 Bezug genommen. Ein Zuschlag kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Auf den Beschluss des BGH vom 21.09.2017, Az. IX ZB 84/16 wird insoweit verwiesen. Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer der Schuldnerin während des Verfahrens nicht verfügbar. Der Geschäftsführer stand für kein einziges Gespräch zur Verfügung und hat keinerlei Auskünfte erteilt. Dies alles führte in nahezu allen Bereichen zu einer erheblichen Mehrbelastung in der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters. Daher wird der vom Verwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 15% antragsgemäß festgesetzt. 15% wegen dem Bemühen um eine übertragene Sanierung Bereits während der vorläufigen Verwaltung hat sich der vorläufige Verwalter in erheblicher Weise um eine übertragene Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs bemüht. Es waren zunächst 4 potentielle Übernahmeinteressenten vorhanden. 2 Interessenten legten letztendlich Kaufangebote vor. Mit den beiden Interessenten hat der vorläufige Verwalter ausführliche Gespräche geführt. Letztendlich verblieb ein Übernahmeinteressent. Der vorläufige Verwalter hatte mit diesem einen Vertrag zu einer übertragenden Sanierung ausgearbeitet. Letztendlich scheiterte die übertragende Sanierung an Teilen der Belegschaft der Schuldnerin, die nicht bereit waren, mit dem potenziellen Erwerber zusammenarbeiten. Auch wenn die Sanierungsbemühungen nicht zu einer erfolgreichen übertragenden Sanierung geführt haben, ist dem vorläufigen Verwalter ein erheblicher Mehraufwand entstanden, der durch das Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Laut Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11, Rn. 134 werden wegen Sanierungsbemühungen Zuschläge von bis zu 25% als gerechtfertigt erachtet. Der vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlag von 15% wird daher antragsgemäß festgesetzt. Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend - wie hier geschehen - jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Der zuvor aus der Summe der Einzelzuschläge ermittelte Gesamtzuschlag erscheint auch unter der Gesamtwürdigung des Falles als angemessen. Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 49,88 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 74,88% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu. 74,88% aus EUR ergeben EUR. Auslagen, §§ 10, 8 InsVV Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt. Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt. In seinem ursprünglichen Antrag hatte der vorläufige Verwalter noch besondere Zustellungsauslagen wegen der vorgenommenen Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung an insgesamt 46 Beteiligte, mithin in Höhe von 126,00 EUR geltend gemacht. Eine entsprechende Festsetzung konnte nicht erfolgen, da eine Übertragung der Zustellung im Beschluss gar nicht angeordnet war. Nach entsprechender Zwischenverfügung vom 23.03.2026 erklärte der Insolvenzverwalter, dass die Festsetzung dieses Betrages nicht mehr geltend gemacht wird. Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV: Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 07.04.2026.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.