K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG mit Sitz in Finowfurt (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRA 3615 FF). 9 Bekanntmachungen vom 19. Februar 2024 bis 24. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Finowfurt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Frankfurt (Oder) |
| Aktenzeichen | 3 IN 384/23 |
| Handelsregister | Frankfurt (Oder), HRA 3615 FF |
| Zeitraum | 19. Februar 2024 – 24. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 3 IN 384/23
Amtsgericht Frankfurt (Oder) Insolvenzabteilung 3 IN 384/23 BESCHLUSS Über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRA 3615 FF) wird auf den am 07.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.02.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam wird zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Die Forderungsanmeldungen liegen ab 11.04.2024 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet (§ 29 Abs. Satz 2 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der 15.05.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen einreichen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt. Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Frankfurt (Oder), 15. Februar 2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
3 IN 384/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm ist am 06.05.2024 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 17. Mai 2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
3 IN 384/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt: Zustimmung zur Vereinbarung vom 17.09.2024 (Beendigung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt (Oder)- 12 O 230/23, Zahlung eines Betrages von 3.000,00 € an die Insolvenzmasse gegen Erklärung gegenüber der zuständigen Notarin, dass damit vollständige Kaufpreiserfüllung eingetreten ist) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 07.11.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 11.10.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
3 IN 384/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten: - Zustimmung zur Vereinbarung vom 21./23.10.2024 (Klärung des Bauträgervertrages vom 02.02.2021, Zahlung eines Betrages von 18.000,00 € an die Insolvenzmasse gegen Erklärung gegenüber der zuständigen Notarin, dass damit vollständige Kaufpreiserfüllung eingetreten ist) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 21.11.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 28.10.2024
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt: - Zustimmung der Vereinbarung vom 08./27.11.2024 (Klärung des Bauträgervertrages vom 08.04.2021, Zahlung eines Betrages von 10.000,00 € an die Insolvenzmasse gegen Erklärung gegenüber der zuständigen Notarin, dass damit vollständige Kaufpreiserfüllung eingetreten ist) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 09.01.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 5.12.2024
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
3 IN 384/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 17.03.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Frankfurt (Oder), 29. Januar 2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten: Freihändige Veräußerungen der im Grundbuch von Hennickendorf Blatt 1607, Flur 004, Flurstück 327 + 329 / Eigentumswohnung Nr. 5 und Eigentumswohnung Nr. 1 eingetragenen Grundbesitzes der Schuldnerin angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 15.09.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 26.8.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten: Zustimmung zum Vergleich vom 24.02./04.03.2026 (Klärung des Rechtsverhältnisses zur GGO Servicegesellschaft Hennickendorf GmbH durch Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € an die Insolvenzmasse) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 20.04.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 9.3.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 384/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K & K Wohn- und Pflegeimmobilien Hennickendorf GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3615 FF), OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, eingetragener Sitz: Schorfheide, vertreten durch die Gesellschafter Firma SILKO Beteiligungsgesellschaft mbH, OT Finowfurt, Hubertusweg 21, 16244 Schorfheide, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gert Klemm wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten: Zustimmung zum Vergleich vom 06.03.2026/19.03.2026 (Klärung des Rechtsverhältnisses zur Pflege im Kiez Wachner GmbH durch Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 38.000,00 € an die Insolvenzmasse) angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 20.04.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen. Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO). Amtsgericht Frankfurt (Oder), 23.3.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.