JuScho Trans GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für JuScho Trans GmbH mit Sitz in Hainichen (Amtsgericht Chemnitz, HRB 34953). 4 Bekanntmachungen vom 30. Januar 2025 bis 12. August 2026.
Stammdaten
| Sitz | Hainichen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 34953 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Transport, Logistik & Lagerei |
| Zeitraum | 30. Januar 2025 – 12. August 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 320 IN 170/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 170/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der JuSchoTrans GmbH, Frankenberger Straße 60, 09661 Hainichen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34953 ergeht am 29.01.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 29.01.2025 um 18:01 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Krause Wille Insolvenzverwalter Rechtsanwälte An der Markthalle 3 - 5 09111 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 400 440 Telefax: 0371 4004 410 Email geschäftlich: info@wir-chemnitz.de Website: www.wir-chemnitz.de bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). 9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
- Nr. 2EröffnungenAz. 320 IN 170/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 170/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JuSchoTrans GmbH, Frankenberger Straße 60, 09661 Hainichen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34953 Geschäftszweig: Dienstleistungen im Logistikgewerbe - wurde am 01.04.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Martin Krause, An der Markthalle 3 - 5, 09111 Chemnitz, Email geschäftlich: info@wir-chemnitz.de Telefon geschäftlich: 0371 400 440 Telefax: 0371 4004 410 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 30.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Mittwoch, 11.06.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf Mittwoch, 11.06.2025, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 3SonstigesAz. 320 IN 170/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 320 IN 170/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JuSchoTrans GmbH, Frankenberger Straße 60, 09661 Hainichen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34953 In der Gläubigerversammlung am 11.06.2025 sind folgende Beschlüsse der Gläubigerversammlung nach §§ 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu fassen: 1. Zustimmung zur Übertragung der immateriellen Werte zu einem Kaufpreis von 3.000,00 EUR netto, zum Verkauf von acht Fahrzeugen der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 42.900,00 EUR netto sowie zur Überleitung von neun Arbeitsverhältnissen an bzw. auf Frau Franziska Scholz als nahestehende Person im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 2. Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung eines Anspruches über 113.520,75 EUR gegenüber der Zeitfracht Logistik GmbH.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 306 IN 170/25
| Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 306 IN 170/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JuSchoTrans GmbH, Frankenberger Straße 60, 09661 Hainichen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34953 vertreten durch den Geschäftsführer Julien Scholz ergeht am 11.08.2026 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXXX EUR Gesamtbetrag XXXX EUR in Worten XXXX EUR Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. Gründe: Rechtsanwalt Martin Krause als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 29.01.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.12.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51). Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von XXXX EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXXX EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon XXXX Prozent, mithin XXXX EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von XXXX EUR. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 22.12.2025 verwiesen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von XXXX Prozent, mithin in Höhe von XXXX EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Vergütungswert beträgt mithin XXXX EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.