Unternehmensinsolvenz

J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, HRA 2107). 9 Bekanntmachungen vom 12. April 2024 bis 27. Mai 2026.

Stammdaten

SitzOsnabrück
GerichtAmtsgericht Osnabrück
HandelsregisterOsnabrück, HRA 2107
BundeslandNiedersachsen
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum12. April 2024 – 27. Mai 2026
Bekanntmachungen9

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SonstigesAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist Termin zur a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan anberaumt auf: Donnerstag, 02.05.2024, 10:30 Uhr, 8, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Osnabrück, 12.04.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde beschlossen: Den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Osnabrück, 16.05.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist beschlossen worden, dass das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO zum Ablauf des 31.05.2024 aufgehoben wird. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osnabrück, 29.05.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 125 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse nach Rechtskraft zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.05.2024 beantragte vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die Beteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben dem Vergütungsantrag des Sachwalters ausdrücklich zugestimmt. I. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf seine Vergütung wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Vorliegende endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 01.06.2023. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütete. Sie beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt. Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenveraltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsmasse der in der Eröffnungsbilanz zum 01.06.2023 seitens der Eigenverwaltung eingebrachte Fortführungswert von € zugrunde zu legen. (siehe Bericht gemäß § 156 InsO der eigenverwaltenden Schuldnerin zum 10.08.2023). Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auch wegen der ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen. II. Zuschlagsfaktoren Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechender Anwendung zu bringen. Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.). Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13). Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt. Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt. Im Einzelnen wurden folgende Zuschlagsfaktoren beantragt: 1. Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 2. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, MA-Prozess, übertragene Sanierung) (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 3. Gläubigerausschuss (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 4. Auslandsbezug (Erhöhungsfaktor ) Dies entspricht insgesamt einem Zuschlagsfaktor von . Hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 10.05.2024 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. Zur Begründung im Einzelnen: Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung Die Betriebsfortführung ist ein anerkannter Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV, wobei in Rechtsprechung und Literatur i. d. R. Zuschläge bis zu einem Faktor von 1,0 zuerkannt werden (Faustregeltabelle), einzelfallbezogen aber durchaus auch um ein Vielfaches überschritten werden können (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 53, 78). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 - klargestellt hat, ist die Betriebsfortführung auch für den Sachwalter grundsätzlich zuschlagsfähig. Der Sachwalter hat das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen und eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, unter eigener intensiver Mitwirkung begleitet. Wegen der einzelnen vom Sachwalter vorgenommen Tätigkeiten wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor erscheint dem Gericht angemessen und auch ausreichend. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M&A-Prozess, übertragene Sanierung Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt bestand in der Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten. Unter erneuter Bezugnahme auf die detaillierten Ausführungen im Vergütungsantrag hält das Gericht den beantragten Zuschlag von für erforderlich und angemessen. Gläubigerausschuss Die Existenz eines vorläufigen Gläubigerausschusses (als Pflichtausschuss) rechtfertigt insbesondere bei einer vorliegenden, entsprechenden intensiven Zusammenarbeit zwischen Gläubigerausschuss und (vorl.) Sachwalter einen Zuschlagsfaktor, der sich mit dem überdurchschnittlichen Mehraufwand begründet, den das insgesamt anspruchsvolle Verfahren auch im Umgang mit dem Gläubigerorgan hervorgerufen hat. Für das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses und den dadurch entstehenden Mehraufwand werden in der Literatur Zuschläge in Höhe von 10 % bis zu 25 % (jeweils in den einzelnen Verfahrensabschnitten) vertreten. (vgl. z. B. Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rdnr. 116 sowie Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rdnr. 78). Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten. Auslandsbezug Der Sachwalter hatte nach Verfahrenseröffnung einen erheblichen Auslandsbezug. Insbesondere hatte der Insolvenzverwalter sich mit ausländischen Lieferanten über sog. Eigentumsvorbehalte zu kümmern. Wegen der näheren Einzelheiten wird wiederrum auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von wird für erforderlich und angemessen gehalten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.06.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Atradius Kreditversicherung, Köln festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Atradius Kreditversicherung, Köln die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Grundsätzlich beträgt der Stundensatz zwischen 50 und 300 Euro. (§ 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV.) Die Firma Atradius Kreditversicherung hat insgesamt Stunden für ihre Tätigkeit im Ausschuss mit einem Stundensatz von zur Festsetzung beantragt. Gleichzeitig hat sie einen Auslagenersatz für die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied anfallenden Reisetätigkeiten von insgesamt € geltend gemacht. Diese Auslagen setzen sich zusammen aus den gefahrenen Kilometern von mit einer Kilometerentschädigung von € pro gefahrenen Kilometer. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens, einhergehend mit einem ensprechenden überdurchschnittlichen Haftungsrisiko, der Prüfung eines umfangreichen Sanierungskonzepts und des Insolvenzplans hält das Gericht den beantragten Stundensatz von 150,00 EUR für angemessen und notwendig. Weiterhin waren die Gläubigerausschussmitglieder im Rahmen der regemäßig stattfindenden Ausschusssitzungen und in Form von Umlaufbeschlüssen aktiv durch die getroffenen Entscheidungen an der Betriebsfortführung beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Vergütungsantrag Bezug genommen. Ein Nachweis über die Anzahl der geleisteten Stunden für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wie auch der Nachweis über die Reisezeiten ist als Anlage zum Vergütungsantrag erbracht worden. Insoweit ergeben sich keine Beanstandungen. Der Sachwalter und die Schuldnerin sind mit der Festsetzung der vorstehenden Vergütung einverstanden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.06.2024

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Jonas (Bundesagentur für Arbeit) festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Jonas (Bundesagentur für Arbeit) die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Grundsätzlich beträgt der Stundensatz zwischen 50 und 300 Euro. (§ 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV.) Herr Jonas hat in seinem Vergütungsantrag insgesamt Stunden für seine Tätigkeit im Ausschuss mit einem Stundensatz von EUR und für Reisezeiten Stunden in Höhe von mit einem Stundensatz von EUR zur Festsetzung beantragt. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens, einhergehend mit einem ensprechenden überdurchschnittlichen Haftungsrisiko, der Prüfung eines umfangreichen Sanierungskonzepts und des Insolvenzplans hält das Gericht den beantragten Stundensatz von EUR für angemessen und notwendig. Weiterhin waren die Gläubigerausschussmitglieder im Rahmen der regemäßig stattfindenden Ausschusssitzungen und in Form von Umlaufbeschlüssen aktiv durch die getroffenen Entscheidungen an der Betriebsfortführung beteiligt. Auch sind die für Reisezeiten beantragten Stunden mit dem angegebenen Stundensatz nicht zu beanstanden. Der Sachwalter und die Schuldnerin sind mit der Festsetzung der vorstehenden Vergütung einverstanden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.06.2024

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Frank Draws, Sparkasse Osnabrück festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 14.04.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Frank Draws, Sparkasse Osnabrück die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Grundsätzlich beträgt der Stundensatz zwischen 50 und 300 Euro. (§ 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV.) In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens, einhergehend mit einem ensprechenden überdurchschnittlichen Haftungsrisiko, der Prüfung eines umfangreichen Sanierungskonzepts und des Insolvenzplans hält das Gericht den beantragten Stundensatz von EUR für angemessen und notwendig. Darüber hinaus verfügt Herr Draws über eine nachgewiesene insolvenzrechtliche Expertise und Erfahrungen aus vielen Insolvenzverfahren. Er ist als Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse Osnabrück in sehr vielen Insolvenzverfahren als Gläubigerausschussmitglied aktiv tätig. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der Sachwalter und die Schuldnerin sind mit der Festsetzung der vorstehenden Vergütung einverstanden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.06.2024

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 5/23 (41)

    27 IN 5/23 (41): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Beteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben dem Vergütungsantrag des Sachwalters ausdrücklich zugestimmt. Der Vergütungsanspruch des endgültigen Sachwalters ergibt sich aus den §§ 274 Abs. 1, 63 ff. InsO, 12 InsVV. Eine einheitliche Festsetzung der Vergütung des vorläufigen und des Sachwalters entsprechend der Rechtssprechung des BGH, ZinsO 2016, 1637 ff.; BGH, ZinsO 2016, 2077 ff. kommt im vorliegenden Verfahren infolge der mit Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG vom 22.12.2020 vorgenommenen Änderungen der InsVV nicht mehr in Betracht. Durch das SanInsFOG ist die neue Vorschrift des § 12a InsVV eingeführt worden, die die gesonderte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters regelt und auf Verfahren anwendbar ist, bei denen der Insolvenzantrag ab dem 01.01.2021n gestellt wurde. I. ) Berechnungsgrundlage der Vergütung des Sachwalters ist der Wert der Masse, die sich aus der Schlussrechnung des Schuldners gemäß § 281 Abs. 3 Satz 1 InsO ergibt. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine aus der Staffelvergütung hervorgehende Vergütung in Höhe von EUR. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter 60% bezogen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters, also sind mithin € (netto) in Ansatz zu bringen. III. Zuschläge auf die Vergütung Gem. §§ 3, 10 InsVV kann sowohl der vorläufige Sachwalter als auch der Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.). Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13). Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt. Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt: 1. Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 2. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, MA-Prozess, übertragene Sanierung) (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 3. Gläubigerausschuss (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 4. Prüfung Sonderaktiva (Endgültiger Erhöhungsfaktor ) 5. Auslandsbezug (Erhöhungsfaktor ) Dies entspricht insgesamt einem Zuschlagsfaktor von . Hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des Sachwalters vom 10.05.2024 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. Zur Begründung im Einzelnen: Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung Die Betriebsfortführung ist ein anerkannter Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV, wobei in Rechtsprechung und Literatur i. d. R. Zuschläge bis zu einem Faktor von 1,0 zuerkannt werden (Faustregeltabelle), einzelfallbezogen aber durchaus auch um ein Vielfaches überschritten werden können (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 53, 78). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 - klargestellt hat, ist die Betriebsfortführung auch für den Sachwalter grundsätzlich zuschlagsfähig. Der Sachwalter hat das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen und eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, unter eigener intensiver Mitwirkung begleitet. Das Unternehmen wurde vom Sachwalter für einen Zeitraum von 11 Monaten ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt. Wegen der einzelnen vom Sachwalter im vorgenannten Zeitraum vorgenommen Tätigkeiten wird auf die Begründung im Vergütungsantrag vollumfänglich Bezug genommen. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007 (abrufbar über beck-online) ist bei Fortführung eines Unternehmens für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten ein Zuschlag bis zu 75 % anerkannt. Gerade im Hinblick auf die Fortführung des Unternehmens für einen Zeitraum von 11 Monaten hält das Gericht den in Ansatz gebrachten Zuschlag mit einem Faktor für angemessen und auch ausreichend. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M&A-Prozess, übertragene Sanierung Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt bestand in der Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten. Unter erneuter Bezugnahme auf die detaillierten Ausführungen im Vergütungsantrag hält das Gericht den beantragten Zuschlag von für erforderlich und angemessen. Gläubigerausschuss Die Existenz eines vorläufigen Gläubigerausschusses (als Pflichtausschuss) rechtfertigt insbesondere bei einer vorliegenden, entsprechenden intensiven Zusammenarbeit zwischen Gläubigerausschuss und Sachwalter einen Zuschlagsfaktor, der sich mit dem überdurchschnittlichen Mehraufwand begründet, den das insgesamt anspruchsvolle Verfahren auch im Umgang mit dem Gläubigerorgan hervorgerufen hat. Für das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses und den dadurch entstehenden Mehraufwand werden in der Literatur Zuschläge in Höhe von 10 % bis zu 25 % (jeweils in den einzelnen Verfahrensabschnitten) vertreten. (vgl. z. B. Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rdnr. 116 sowie Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rdnr. 78). Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten. Prüfung Sonderaktiva Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden gegenüber 25 Sozialversicherungsträgern Anfechtungsansprüche gemäß § 130 InsO geltend gemacht, die vollständig durchgesetzt werden konnten. Für die Prüfung dieser rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen ist in Rechtsprechung und Literatur eine Erhöhung der Vergütung anerkannt. (vgl. u. a. LG Erfurt v. 22.01.2010 - 1 T 480/09, Lorenz/Klanke, InsVV. 3. Auflage 2017, Anhang II.) Im Übrigen wird auf die weitere von Sachwalter angeführten Rechtsprechungs- und Literaturhinweise in seinem Antrag verwiesen. Das Gericht hält den vom Sachwalter beantragten Zuschlag von für gerechtfertigt und auch für angemessen. Auslandsbezug Im vorliegenden Verfahren gab es einen nicht unerheblichen Auslandsbezug. Der Sachwalter wurde gerade im Bereich der Prüfung von Aus- oder Absonderungsrechten intensiv von der eigenverwaltenden Schuldnerin mit einbezogen. Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten. Verwiesen wird insbesondere auf die vom Sachwalter im Vergütungsantrag angeführten Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.06.2024

  9. Nr. 9EröffnungenAz. 27 IN 2/26

    27 IN 2/26 : Über das Vermögen der J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: 1. Pölking Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterinnen), vertr. d.: 1.1. Angelika Pölking, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (Geschäftsführerin), ist am 27.05.2026 um 06:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt LL.M Tjark Symalla, c/o Rechtsanwälte Salfer Bühler Dornieden, Georg-Hoffmann-Straße 20, 28857 Syke, Tel.: 04242/92090, Fax: 04242/920960, E-Mail: inso@kanzlei-syke.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.06.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 04.08.2026, 14:30 Uhr, B 309, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 27.05.2026 Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" / "Datenschutz"). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

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