Unternehmensinsolvenz

J.G. Weisser Söhne GmbH & Co.KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für J.G. Weisser Söhne GmbH & Co.KG mit Sitz in St. Georgen (Amtsgericht Villingen-Schwenningen, HRA 601044). 6 Bekanntmachungen vom 17. September 2024 bis 16. Juli 2026.

Stammdaten

SitzSt. Georgen
GerichtAmtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen1 IN 85/24
HandelsregisterFreiburg im Breisgau, HRA 601044
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum17. September 2024 – 16. Juli 2026
Bekanntmachungen6

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck, Viktor Gaspar und Gregory Campbell Knight Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung | | Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.09.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO. 1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Herr Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim Telefon: 0621 4257 328 Frau Braun, Fax: 0621 4257 321 Frau Braun birgit.braun@sza.de bestellt. 2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). 3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO). Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden. 4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO). 6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren. 7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. 8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). 9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. 10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über a) die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b) die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c) das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. 11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO). 12. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO). | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 17.09.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2024 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sind durch die vorhandene freie Masse gedeckt. 3. Auf Antrag der Schuldnerin wird die Eigenverwaltung angeordnet. 4. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim Telefon: 0621 4257 328 Frau Braun Telefax: 0621 4257 321 Frau Braun Email: birgit.braun@sza.de 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.01.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 31.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 17.02.2025, 15:00 Uhr, Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 7. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 17.02.2025, 15:00 Uhr, Sitzungssaal 1, 1. OG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen 8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 9. Es wird angeordnet, dass der mit Beschluss vom 17.09.2024 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bis zum Berichtstermin mit den folgenden Mitgliedern und deren benannten Vertretern bestehen bleibt: |Volkswagen AG Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg |Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg Weingartenstraße 3, 77654 Offenburg |Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes SA Gasstraße 29, 22761 Hamburg |R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden |Pensions-Sicherungs-Verein Edmund-Rumpler-Straße 4, 51149 Köln Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären. 10. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 11. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 01.12.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses R+V Allgemeine Versicherung AG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 24.02.2025. Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation als Rechtsanwalt und Insolvenzrechtsspezialist und aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR pro Stunde. Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation als Rechtsanwalt und Insolvenzrechtsspezialist und aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von EUR BETRAG pro Stunde. Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen. Für 13,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 29.04.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.05.2025.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR.Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren.Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation sowie aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von EUR 300,00 pro Stunde.Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen. Für 10,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.150,00,00 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 20.06.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 | Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des Unternehmenskaufvertrages vom 08.07.2026 (Urkunde des Notars Harald Ohnleiter, Stuttgart, UVZ-Nr. 2199/2026 O) nach § 162 InsO wird bestimmt auf Dienstag, 04.08.2026, 11:10 Uhr Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen Hinweise: Hinsichtlich näherer Informationen wenden Sie sich an die Schuldnerin oder an den Sachwalter. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 16.07.2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. 1 IN 85/24

    1 IN 85/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012 | | Prüfungstermin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird anberaumt auf Dienstag, 04.08.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen Hinweise: Der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, kann nur mündlich in diesem Termin erhoben werden. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen Niedere Straße 94 78050 Villingen-Schwenningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 16.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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