iwis mechatronics GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für iwis mechatronics GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwaigern (Amtsgericht Heilbronn, HRA 103197). 9 Bekanntmachungen vom 30. Dezember 2024 bis 08. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Schwaigern |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Heilbronn |
| Aktenzeichen | 1 IN 1046/24 |
| Handelsregister | Stuttgart, HRA 103197 |
| Bundesland | Baden-Württemberg |
| Branche | Industrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie) |
| Zeitraum | 30. Dezember 2024 – 08. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 29.12.2024 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart Telefon: 0711 2255830 Telefax: 0711 22558320 Email: info@rae-ibk.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.02.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters bzw. die Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftragung des Verwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlungen der Schuldnerin durch den Verwalter (§ 277 InsO), über die Einsetzung, Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), über die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, über die Rechnungslegung (§§270 Abs.1, 66 InsO), über die Anlage von Wertgegenständen (§ 149 InsO) sowie über die in den §§ 157ff InsO bezeichneten Angelegenheiten: Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens; besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO), insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert; Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§ 162 InsO); Ermächtigung des Sachwalters zur Prozessführung zur Durchsetzung der Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO und der Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie alternativ zur vergleichsweisen Erledigung entsprechender Ansprüche durch Abschluss wirtschaftlich sinnvoller Vergleich wird anberaumt auf Montag, 24.03.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 6, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 24.03.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 6, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |COMMERZBANK AG |Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt |Herr Martin Stäbe |Herr Bernd Reich 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.12.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 02.02.2026
- Nr. 3SonstigesAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.05.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | Beschluss: Der mit Beschluss vom 29.05.2026 auf den 24.07.2026 bestimmte nachträgliche Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird aufgehoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.06.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.06.2026
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.05.2025. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 7,05 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.06.2026
- Nr. 7SonstigesAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans i.d. Fassung v. 26.06.2026 und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Mittwoch, 05.08.2026, 14:00 Uhr Sitzungssaal 6, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn Hinweise: 1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. 2. Gemäß § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer |dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat |gegen den Plan gestimmt hat und |mit präsenten Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann ( § 253 Abs. 2 InsO). 3. Der Betriebsrat der Schuldnerin, vertreten durch den Vorsitzenden, der Gläubigerausschuss sowie der Sachwalter haben bereits Ihre Stellungnahmen zum Insolvenzplan gem. § 232 Abs. 1 InsO abgegeben und jeweils auf eine weitergehende oder nochmalige Stellungnahme verzichtet. 4. Die Ladung der Gläubiger zum Abstimmungstermin sowie die Übersendung eines Abdrucks des Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 S. 2 InsO wird auf den Sachwalter übertragen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 01.07.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun, Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.09.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 51.537.871,08 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30,38 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.09.2025 wird Bezug genommen. Der vorläufige Sachwalter macht folgende Zuschläge geltend: A) Begleitung und Überwachung Betriebsfortführung B) Controlling /Prüfung der Eigenverwaltungsplanung C) Arbeitgeberfunktion/Insolvenzgeldvorfinanzierung D) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Ausgehend von dem Vergütungssatz von 15 % für eine vorläufige Sachwaltung erscheinen dem Insolvenzgericht folgende Zuschläge gerechtfertigt: A) Begleitung und Überwachung Betriebsfortführung Die Betriebsfortführung stellt im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren den Regelfall dar. Dennoch kann dadurch der Aufwand für den vorläufigen Sachwalter erhöht sein und einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solch erhöhter Arbeitsaufwand lässt sich aus dem Vergütungsantrag ableiten. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB. Entsprechend hoch waren auch die Einnahmen und Ausgaben im Antragsverfahren. Bei der Bemessung des Zuschlags hat der vorläufige Sachwalter berücksichtigt, dass bei der Schuldnerin geordnete Verhältnisse bestanden haben. Im vorliegenden Verfahren ergab sich ein positives Fortführungsergebnis, so dass zur Ermittlung der angemessenen Höhe des Zuschlags eine Vergleichsrechnung gem. BGH-Rechtsprechung durchzuführen war. Diese wurde durch den vorl. Sachwalter durchgeführt. Der beantragte Zuschlag ist nicht zu beanstanden. B) Controlling /Prüfung der Eigenverwaltungsplanung Die Prüfung/Überwachung der wirtschaftlichen Lage und der Eigenverwaltungsplanung gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des vorläufigen Sachwalters; insoweit ist kein Zuschlag allein dafür gerechtfertigt, dass er „Controlling“ betreibt oder die Planung plausibilisiert. Die Prüfung der Eigenverwaltungsplanung, Rechnungslegung und möglicher Haftungsansprüche nach ausdrücklichem Auftrag des Gerichts nach § 270c Abs. 1 InsO rechtfertigt dem Grunde nach einen Zuschlagstatbestand. Die hierfür beschriebenen Maßnahmen (wöchentliche 20 Wochen Liquiditätsplanung, PlanÜberwachung der Masseunzulänglichkeit) stellen im Lichte der gesetzlichen Neukonzeption der Eigenverwaltungsplanung und der typischen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters keinen außergewöhnlichen, sondern im Kern regelhaften Prüfungs und Überwachungsaufwand dar. Ein vergütungsrelevanter Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 12 Abs. 2 InsVV i. V. m. § 277 Abs. 1 InsO bzw. § 270c Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht dargetan; die bloße einvernehmliche Abstimmung sämtlicher wesentlicher Verträge mit der Geschäftsleitung begründet keinen eigenständigen Zuschlagstatbestand. Unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und der Betriebsfortführung hält das Gericht einen moderaten Zuschlag für angemessen. C) Arbeitgeberfunktion/Insolvenzgeldvorfinanzierung Nach der Rechtsprechung und einhelligen Kommentarliteratur gehört die Unterstützung des Schuldners bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Form einer begleitenden Kontrolle und Überwachung zu den typischen zuschlagsfähigen Tatbeständen der Vergütung des vorläufigen Sachwalters, sofern der dafür erforderliche Arbeitsaufwand erheblich über das in Eigenverwaltungsverfahren Übliche hinausgeht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass zwar die operative Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung grundsätzlich Aufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin ist, die Unterstützung und Überwachung dieser Vorgänge durch den vorläufigen Sachwalter aber zuschlagswürdig sein kann, wenn sie, etwa aufgrund der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Komplexität der Abläufe, erheblich über das Normalmaß hinausgeht. Im vorliegenden Verfahren hat der vormals vorläufige Sachwalter die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter für 609 Arbeitnehmer über zwei von ihm eingerichtete Sonderkonten („Insolvenzgeldvorfinanzierung“ und „Sicherheitsleistung“) aktiv begleitet, was einen deutlich überdurchschnittlichen Überwachungs und Koordinationsaufwand dokumentiert und den vom Sachverständigen festgestellten erheblichen Mehraufwand trägt. Gerade bei einer so hohen Mitarbeiterzahl führt die erforderliche laufende Abstimmung über Personalmaßnahmen, die Kontrolle von Zahlungen, insbesondere oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sowie die Überwachung von Personalabbaumaßnahmen zu einem erheblichen zusätzlichen Überwachungs und Abstimmungsaufwand des Sachwalters, der nicht bereits durch die bloße Begleitung der Betriebsfortführung abgegolten ist. Der beantragte Zuschlag trägt den festgestellten Erschwernissen in angemessener Weise Rechnung. D) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Weiterhin war dem vorläufigen Sachwalter für den Mehraufwand aus der Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss ein Zuschlag zuzusprechen. Das Insolvenzgericht schließt sich der in der maßgeblichen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, wonach die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eigenverwaltungsverfahren typischerweise einen zusätzlichen, über das Normalverfahren hinausgehenden Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters für Kommunikation und Abstimmung verursacht und daher einen Zuschlag rechtfertigen kann. Dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Überwachungsfunktion des Gläubigerausschusses den Sachwalter nicht entlastet, sondern im Ergebnis zu einer Verdoppelung von KontrollAbstimmungsstrukturen führen kann, weil der Sachwalter die eigenverwaltende Geschäftsführung weiterhin eng zu begleiten hat und zusätzlich die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss wahrzunehmen hat. Die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird daher in der einschlägigen Literatur zu § 12 und § 12a InsVV ausdrücklich als zuschlagsfähiger Erhöhungstatbestand genannt, der über § 3 Abs. 1 InsVV im Rahmen der Gesamtbemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Verfahren hat der vormals vorläufige Sachwalter drei Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses vorbereitet und begleitet und stand darüber hinaus in laufender Abstimmung mit diesem Gremium, was nach den dargelegten Maßstäben einen spürbaren zusätzlichen ZeitKoordinationsaufwand begründet. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind sämtliche Zu und Abschlagstatbestände nicht isoliert, sondern in einer einheitlichen Gesamtwürdigung zu bewerten; das Insolvenzgericht hat hieraus einen einheitlichen Gesamtzuschlag zu bilden und bloße Additionen einzelner Prozentsätze zu vermeiden. Ausgehend von der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Insolvenzverwaltervergütung nach § 12a InsVV und unter Berücksichtigung der vorstehend als zuschlagsfähig anerkannten Erschwernisse ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 30,38 Regelsätzen auf die Insolvenzverwaltervergütung, gerechtfertigt, so dass sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters insgesamt auf 45,38 % der Insolvenzverwaltervergütung beläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vergleichbare Erhöhungstatbestände, insbesondere eine hohe Zahl von Arbeitsverhältnissen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen, in Rechtsprechung und Literatur zum Teil mit erheblich höheren Zuschlägen bewertet werden, so dass der hier festgesetzte Gesamtzuschlag deutlich unterhalb der in Faustregeltabellen und Entscheidungen aufgezeigten Bandbreiten liegt. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30,38 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Gemäß § 10 InsVV i.V.m. §§ 4, 12, 8 InsVV hat der vorläufige Sachwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV wird der Pauschalsatz für drei Monate á EUR 175,00 festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Gemäß § 10 InsVV i.V.m. §§ 4, 12, 8 InsVV hat der vorläufige Sachwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV wird der Pauschalsatz für drei Monate á EUR BETRAG festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.06.2026
- Nr. 9SonstigesAz. 1 IN 1046/24
1 IN 1046/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024 | | 1. Die Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.