IWA GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für IWA GmbH mit Sitz in Bitburg (Amtsgericht Bitburg, HRB 43817). 8 Bekanntmachungen vom 22. April 2024 bis 20. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bitburg |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bitburg |
| Aktenzeichen | 9 IN 15/24 |
| Handelsregister | Wittlich, HRB 43817 |
| Zeitraum | 22. April 2024 – 20. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), ist am 22.04.2024 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Ingo Grünewald, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708300, Fax: 0651/170830120 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bitburg, 19.04.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 22.04.2024 um 09:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bitburg, 06.05.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: Über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), ist am 01.07.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Ingo Grünewald, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708300, Fax: 0651/170830120. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.08.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 23.09.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (12.08.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (23.09.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bitburg, 01.07.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Bitburg, 02.06.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 15,39 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.04.2024 bis zum 30.06.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs. 3 InsO). Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist eine vergütungsrechtliche Teilungsmasse in Höhe von 51.569,19 EUR feststellbar. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Bei tatsächlichen Erschwernissen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz überschritten werden. Hierbei sind jedoch quantitative Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV bei einer Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. Abs. 1 faktisch von vornherein ausgeschlossen, weil die Berechnungsgrundlage "Gesamtvermögensmasse" als wertbildender vergütungsrechtlicher Faktor auch die jeweils konkrete Unternehmens-, Mitarbeiter- und Vermögensstruktur in ihrer Gesamtheit bereits abbildet, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 106. Zuschläge auf den Regelsatz können nur für qualitative Aufgaben bewilligt werden. Die nachfolgenden Faktoren wurden als zu berücksichtigende Erhöhungstatbestände durch den vorläufigen Insolvenzverwalter begründet: Während des gesamten vorläufigen Verfahrens wurde der Geschäftsbetrieb mit 7 Arbeitnehmern fortgeführt. Zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde der tägliche Zahlungsverkehr strukturiert und kontrolliert, ein Kassenbuchsystem eingeführt, der Belegfluss neu organisiert und digitalisiert, Verhandlungen mit der Hausbank geführt, um die Fortführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sicherzustellen und ein Liquiditätsmanagement implementiert. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs diente als wirtschaftliche Grundlage für die im eröffneten Verfahren umgesetzte übertragene Sanierung. Weiterhin wurde für die Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und die Mitarbeiter entsprechend in einer Betriebsversammlung informiert. Hierbei war der Aufwand erheblich, insbesondere da sich aufgrund der Sprach- und Verständnisbarrieren sowie der fehlenden kaufmännischen Expertise der Geschäftsführerin besondere Erschwernisse ergaben. Im Übrigen haben zwei der Gesellschafter und der weitere Geschäftsführer der Schuldnerin Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik China, durch den grenzüberschreitenden Bezug war die Kommunikation allgemein erheblich erschwert, was sich auch auf die Informationsbeschaffung erstreckte. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden zudem ein Gewerberaum- und zwei Wohnraummietverhältnisse der Schuldnerin innerhalb des Eröffnungsverfahrens abgewickelt. Hierzu waren umfassende Abstimmungen mit den jeweiligen Vermietern erforderlich, im Ergebnis konnten jedoch erhebliche Masseverbindlichkeiten vermieden werden. Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten im vorläufigen Verfahren und dem damit verbundenen Mehraufwand beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst eine Erhöhung von 30 %. Da die Betriebsfortführung jedoch zu einem Überschuss der Einnahmen geführt hat, wurde durch den vorläufige Insolvenzverwalter die zwingend gebotene Vergleichsberechnung nach BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 durchgeführt. Unter Einbeziehung der zutreffenden Vergleichsberechnung kürzt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen beantragten Zuschlag auf 15,39 %. Zur beantragten Erhöhung sind zunächst die möglichen Zuschlagstatbestände zu beurteilen. Die Betriebsfortführung gehört zunächst zu den nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. 2024, § 11 Rn. 197. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn im Eröffnungsverfahren der Betrieb des Schuldners fortgeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Vorliegend dauerte das vorläufige Insolvenzverfahren ca. 2,5 Monate an. Ein Überschuss konnte erwirtschaftet werden, der jedoch durch die Anwendung der Vergleichsberechnung Berücksichtigung in der beantragten Erhöhung des vorläufigen Insolvenzverwalters gefunden hat. Auch Sanierungsbemühungen sind grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig, vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08. Sie sind regelmäßig notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsabsicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. 2024, § 11 Rn. 206. Für die durchgeführte Betriebsfortfügung und die Sanierungsbemühungen kann demnach ein Zuschlag dem Grunde nach gewährt werden. Auch arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld können grundsätzlich als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV angesehen werden. Ein Zuschlag ist dann gerechtfertigt, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Bei bis zu 20 Arbeitnehmern liegt ein sog. Normalfall vor, der durch die Regelvergütung abgegolten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06) und nur dann einen Zuschlag rechtfertigt, wenn qualitative Erschwernisse hinzukommen. Letztlich ist jedoch für einen möglichen Zuschlag nicht auf die schematisch starre Grenze von 20 Arbeitnehmern abzustellen, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalles und die konkret verursachten Angelegenheiten und Mehrbelastungen des Verwalters, vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 33. Vorliegend wurde die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 7 Arbeitnehmer koordiniert. Die Abweichung von einem nach dem BGH normierten Normalfall kann aufgrund des Sachvortrags nicht erkannt werden, sodass hier die Begründung eines Erhöhungstatbestands verneint wird. Die vorgetragenen Besonderheiten beziehen sich wohl hauptsächlich auf die Sprach- und Verständnisbarrieren mit der Geschäftsleitung der Schuldnerin. Hierzu ist auszuführen, dass obstruktives Schuldnerverhalten regelmäßig zu einer Erhöhung führen kann. Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07. Zwar mangelte es wohl vorliegend grundsätzlich nicht an einer Mitwirkungsbereitschaft der Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Schuldnerin, allerdings bestand eine Mehrbelastung durch die tatsächlichen Sprachschwierigkeiten, die ähnlich der Mehrbelastung durch ein obstruktives Schuldnerverhalten erscheint und daher einen Zuschlagstatbestand begründet. Auch hinsichtlich der Abwicklung der Mietverhältnisse ist festzustellen, dass ein Zuschlag gewährt werden kann. Denn wurde der vorläufige Verwalter durch die Bearbeitung einzelner Sachverhalte stärker als in entsprechenden Eröffnungsverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen und ist die Masse durch diese Tätigkeit nicht entsprechend größer geworden ist, dann sieht der BGH, vgl. Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11, einen Zuschlagstatbestand als begründet an. Ein entsprechender zuschlagfähiger Mehraufwand kann vorliegend durch die geschilderte Tätigkeit des vorläufigen Verwalters erkannt werden. Abschließend ist der beantragte Zuschlag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gemäß BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04, zu beurteilen. Im Eröffnungsverfahren wurden unstreitig den Regelsatz überschreitende Erhöhungen begründet, auch wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter wie zuvor ausgeführt nicht in allen begründeten Faktoren gefolgt wird. Die abschließend beantragte Erhöhung unter Einbeziehung der notwendigen Vergleichsberechnung von 15,39 % erscheint dennoch im Verhältnis der Höhe nach absolut angemessen und begegnet keinen Bedenken. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 15,39 %, nämlich EUR. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bitburg, 29.08.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 29.09.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bitburg, 29.08.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.02.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bitburg, 13.01.2026
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 15/24
9 IN 15/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IWA GmbH, Südring 33, 54634 Bitburg (AG Wittlich, HRB 43817), vertr. d.: Loc-Huang Si Mang, Thilmanystraße 16, 54634 Bitburg, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 16.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 77,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die [Anzahl eintragen] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bitburg, 16.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.