IT Schaller GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für IT Schaller GmbH mit Sitz in Elterlein (Amtsgericht Chemnitz, HRB 29026). 7 Bekanntmachungen vom 28. Januar 2025 bis 12. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Elterlein |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 29026 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | IT, Software & Kommunikation |
| Zeitraum | 28. Januar 2025 – 12. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1Abweisungen mangels MasseAz. 401 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2095/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller - wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 27.01.2025 mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 401 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2095/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller ergeht am 14.02.2025 nachfolgende Entscheidung: Auf die sofortige Beschwerde des Schuldnervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz vom 21.01.2025 aufgehoben. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 3EröffnungenAz. 401 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2095/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller Geschäftszweig: Programmier- und Softwarebetreuungsarbeiten - wurde am 18.02.2025 um 16:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Frank Milimonka, Reichsstraße 31, 09112 ChemnitzEmail geschäftlich: inso@usmr-legal.de Telefax: 0371 495000 89 Telefon geschäftlich: 0371 495000 80 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 04.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 16.05.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, 09112 Chemnitz, Gerichtsstraße 2 schriftlich einzureichen. Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 4NoCategoryAz. 401 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2095/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller - wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 02.01.2026 den Forderungen beim Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 5EröffnungenAz. 401 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 2095/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz , HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller Geschäftszweig: Programmier- und Softwarebetreuungsarbeiten - wurde am 18.02.2025 um 16:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Frank Milimonka, Reichsstraße 31, 09112 ChemnitzTelefax: 0371 495000 89 Telefon geschäftlich: 0371 495000 80 Email geschäftlich: inso@usmr-legal.de Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 04.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 02.01.2026 beim Amtsgericht Chemnitz, 09112 Chemnitz, Gerichtsstraße 2 schriftlich einzureichen. Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Die Veröffentlichung erfolgt nochmals, aufgrund der Löschung der bisherigen Veröffentlichung durch das System. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 406 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 406 IN 2095/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz, HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller - wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. |Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, |Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse, |Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 06.05.2026 beim Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzureichen. Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 8.400,85 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 0,00 EUR zur Verfügung". Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 406 IN 2095/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 406 IN 2095/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IT Schaller GmbH, vertr. d. d.GF Dorfstraße 182, 09481 Elterlein, Amtsgericht Chemnitz, HRB 29026 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schaller ergeht am 11.03.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXXX EUR Auslagen XXXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXXX EUR Gesamtbetrag XXXX EUR in Worten XXXX EUR Gründe: Das Verfahren wurde am 18.02.2025 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.11.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt XXXX EUR. Die Regelvergütung liegt unter der gesetzlich festgelegten Mindestvergütung. Es wurde daher gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung in Höhe von XXXX EUR für Forderungsanmeldungen von XX Gläubigern festgesetzt. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.