IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG mit Sitz in Oelde (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRA 5924). 5 Bekanntmachungen vom 08. März 2024 bis 22. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Oelde |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Münster (Westfalen) |
| Aktenzeichen | 73 IN 13/24 |
| Handelsregister | Münster (Westfalen), HRA 5924 |
| Zeitraum | 08. März 2024 – 22. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 73 IN 13/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 13/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5924 eingetragenen IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7640 eingetragene Rose Beteiligungs-GmbH GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, ist am 08.03.2024, um 14:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 73 IN 13/24 Amtsgericht Münster, 08.03.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 73 IN 13/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 13/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5924 eingetragenen IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7640 eingetragene Rose Beteiligungs-GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.06.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 22.08.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 73 IN 13/24 Amtsgericht Münster, 01.06.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 13/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 13/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5924 eingetragenen IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7640 eingetragene Rose Beteiligungs-GmbH GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Gellerstraße 11, 46397 Bocholt zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst Prüfung der Forderungen der Möbeltechnik Rose GmbH. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. 73 IN 13/24 Amtsgericht Münster, 04.09.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 13/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 13/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5924 eingetragenen IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7640 eingetragene Rose Beteiligungs-GmbH GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wiebusch, Alfred-Bozi-Str. 15, 33602 Bielefeld Sonderinsolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Gellerstraße 11, 46397 Bocholt werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Der Endbetrag ist zu Lasten der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter zu zahlen. Gründe: Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter, nachdem er durch Beschluss vom 04.09.2024 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist und zwar mit dem Aufgabenbereich der Prüfung der angemeldeten Forderung Nummer 37 der Tabelle. Die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Es ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festzusetzen ist gemäß §§ 63, 64 InsO. Ferner ist höchstrichterlich entschieden, dass die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nicht höher festgesetzt werden kann als der Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(Obergrenze - s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -) - vorausgesetzt die dem Sonderinsolvenzverwalter übertragene Aufgabe könnte Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Sinne von § 5 InsVV sein. Ferner stellt die Mindestvergütung nach § 2 Absatz 2 InsVV in Höhe von derzeit XXX EUR keine Untergrenze dar. Schließlich können die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters so beschränkt sein, dass selbst die Festsetzung der Mindestvergütung unangemessen wäre(s. BGH-Beschluss vom 29.05.2008 - Az. IX ZB 303/05 -). Als absolute Untergrenze wird nach Auffassung des Insolvenzgerichts für die Prüfung von weniger als 5 Insolvenzforderungen in der Funktion als Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung von XXX EUR in Anlehnung an die Erhöhungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 InsVV angesehen. Der Insolvenzverwalter hat hier die Obergrenze gewählt und dabei für die Forderungsprüfung der Forderung Nummer 37 der Tabelle die Verfahrensgebühr in Höhe von 13/10 nach der zu erwartenden Befriedigungsquote in Höhe von XXX EUR in Ansatz gebracht, mithin XXX EUR. Er gibt in den Zusammenhang an, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 InsVV der Sonderinsolvenzverwalter für seine Tätigkeit wie ein beauftragter Rechtsanwalt zu vergüten ist. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei der Forderungsprüfung nicht um ein "allgemeines Geschäft" gehandelt hat, für das die anwaltliche Beauftragung gemäß § 5 InsVV notwendig gewesen wäre verbunden mit der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In diesem Zusammenhang ist jedoch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass es sich nicht um ein solches "allgemeines Geschäft" handelt. Vielmehr ist es originäre Aufgabe eines jeden Insolvenzverwalters die Forderungsprüfung selbst durchzuführen. Sie ist Kernaufgabe eines jeden Insolvenzverwalters - so auch hier. "Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung der Forderung verbunden sind."(s. BGH-Beschluss vom 26.03.2015 - Az. IX ZB 62/13 -). Im Ergebnis wird jedoch die Vergütung der Höhe nach noch für angemessen erachtet, da sie weniger als Hälfte der Mindestvergütung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV ausmacht. Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters gehört. Bedenken gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht geäußert. Der Auslagenpauschbetrag war im Übrigen antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden. 73 IN 13/24 Amtsgericht Münster, 28.11.2024
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 13/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 13/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 5924 eingetragenenIRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co.KG, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7640 eingetragene Rose Beteiligungs-GmbH GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt: Vergütung 40.306,68 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 02.07.2025 zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.03.2024 bis zum 01.06.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug inklusive des Überschusses der Betriebsfortführung im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von XXX EUR letztlich XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR.Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung eines erhöhten Regelsatzeshier auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 96 % für die Betriebsfortführung und Personalangelegenheiten wird für zu hoch erachtet. Dies wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 13.02.2026 wie folgt begründet: "Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang, dass es sich hier um einen kleinen Betrieb mit nur 16 Mitarbeitern handelte und Sie zusammen mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer - spätestens - am 17.04.2025 entschieden haben, dass ab sofort keinerlei Bestellungen mehr entgegen genommen werden. Über die Zahl der danach noch vorhandenen, abgearbeiteten Aufträge im Rahmen der Ausproduktion bis zum Ende des Insolvenzgeldzeitraumes am 31.05.2024 ist bisher nichts Konkretes vorgetragen. Die von Ihnen geschilderte Mehrarbeit zu "intensiven Verhandlungen bezüglich der weiteren Zusammenarbeit und angedrohter Abzüge" fokussierte sich demnach auf den Zeitraum vom 08.03.2024 bis 16.04.2024 und damit über knapp 5 Wochen und damit lediglich über die Hälfte des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Ebenso wenig sonderlich aussagekräftig ist die Aussage, dass mit "zahlreichen" Kunden und Einkaufsverbänden intensive Verhandlungen stattgefunden haben. Ferner werden Sie gebeten mitzuteilen, wie sich die Zusammenarbeit mit Herr Heinz-Josef Rose gestaltete als Geschäftsführer der organschaftlichen Vertreterin, der Rose Beteiligungs-GmbH. Wurde in dem Zusammenhang ein Gehalt/Honorar gezahlt?" Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 26.03.2026 mitgeteilt, dass er nach fünf bis sechs Wochen entschieden hat, keinerlei Bestellungen mehr entgegenzunehmen, da noch ein erheblicher Auftragsbestand vorhanden war. Dass damit keine Betriebsstilllegung verbunden war, versteht sich von selbst. Weiter heißt es: "Entgegen Ihrer Ansicht handelt es sich daher meiner Ansicht nach nicht um einen "kleinen Betrieb", auch wenn die Schuldnerin nur 16 Mitarbeiter beschäftigt hatte. Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung ist auch zu berücksichtigen, dass für die Mitarbeiter keine gesonderten Zuschläge angesetzt wurden, obwohl z.B. die Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt wurde. Soweit Sie in Ihrem Schreiben anschließend ausführen, dass sich die geschilderte Mehrarbeit zu intensiven Verhandlungen bezüglich der weiteren Zusammenarbeit und angedrohte Abzüge ausschließlich auf den Zeitraum vom 08.03.2024 bis zum 16.04.2024 belief, ist dies ebenfalls unzutreffend. Die angedrohten und durchgeführten Abzüge betrafen sowohl Rechnungen aus der Zeit vor der Insolvenzantragstellung als auch Rechnungen, welche nach dem Auftragsstopp erstellt wurden. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Produktion fortgeführt, es wurden weitere Rechnungen geschrieben und insoweit mussten leider auch weitere Diskussionen mit Kunden bezüglich Verrechnungen oder Sicherungseinbehalten geführt werden. Insgesamt ergeben sich aus den hier vorliegenden Unterlagen mehr als 2.000 dokumentierte Belege und Kontakte zu Einkaufverbänden und Kunden. Zu Ihrer Frage bezüglich des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn Heinz-Josef Rose: Herr Rose hat für seine Tätigkeit im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens kein Gehalt und kein Honorar erhalten." Die damit seitens des Insolvenzverwalters geschilderten Problematiken im Rahmen der Betriebsfortführung sind nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht geeignet, den geltend gemachten Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 96 % zu rechtfertigen. Zunächst bleibt in dem Zusammenhang festzuhalten, dass sich durch den nicht unerheblichen Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von XXX EUR eine Mehrvergütung zu Gunsten des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR(17.154,11 EUR Regelvergütung - mit Betriebsüberschuss - abzüglich XXX EUR - Regelvergütung - ohne Betriebsüberschuss -) ergibt, was bereits einer Zuschlagsgewährung auf die Regelvergütung - ohne Betriebsüberschuss - in Höhe von XXX %(XXX EUR ./. XXX EUR) entspricht. Insoweit macht sich das Insolvenzgericht die Berechnungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 02.07.2025 zu eigen. Bei der Ermittlung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Betriebsfortführung nahezu einziger Lieferant der Schuldnerin die Schwestergesellschaft ist, die Firma Möbeltechnik Rose GmbH - war, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, und dass die Geschäftstätigkeit des schuldnerischen Betriebes mit 16 Mitarbeitern ab dem 17.04.2025 nur noch in geringerem Umfang stattfand. Schließlich hatte der vorläufige Insolvenzverwalter zusammen mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer - spätestens - am 17.04.2025 entschieden haben, dass ab sofort keinerlei Bestellungen mehr entgegen genommen werden. Soweit der Insolvenzverwalter geltend macht, dass für die Mitarbeiter, hier 16, keine gesonderten Zuschläge angesetzt wurden, ist festzuhalten, dass solche nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht berücksichtigungsfähig gewesen wären. (s. BGH Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 55/06, BeckRS 2007, 18415 Rn. 15, beck-online: "Inwieweit hinsichtlich der "Bearbeitung von Insolvenzgeld" und der "Abwicklung von Arbeitsverhältnissen" die Beschwerdeentscheidung zu beanstanden sein soll, wird von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Beschwerdegericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Sachverhalte bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern von einem Normalfall auszugehen ist, der durch die Regelvergütung abgegolten wird. Das hat der Senat für Sozialplanverhandlungen und Insolvenzgeldvorfinanzierungen entschieden." Weitere gegebenenfalls zuschlagsmindernde, zu Lasten der Masse mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erteilte Drittaufträge im Rahmen der Betriebsfortführung sind nicht festzustellen. Für die Betriebsfortführung im hiesigen Insolvenzverfahren wird sodann nach alledem ein Zuschlag in Höhe von allenfalls 40 % für angemessen erachtet. Bezogen auf die maßgebliche Regelvergütung ohne Betriebsüberschuss macht dieser Zuschlag in Höhe von 40 % einen Betrag von XXX EUR(40 % von XXX EUR) aus. Abzüglich der bereits ermittelten betriebsfortführungsbedingten Mehrvergütung in Höhe von XXX EUR, bleiben zusätzlich noch XXX EUR(22.692,84 EUR - XXX EUR) festzusetzen. Der geltend gemachte Zuschlag für den Investorenprozess in Höhe von 10 % wird ebenfalls für zu hoch erachtet. Nach Auffassung des Insolvenzgerichts ist allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen. Dies wurde dem Insolvenzverwalter bereits mit Schreiben vom 13.02.2026 wie folgt mitgeteilt: "Ferner wird der geltend gemachte Zuschlag für den Investorenprozess für zu hoch erachtet und nach bisher Kenntnislage in Höhe von allenfalls 5 % für angemessen erachtet. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie viele Investorengespräche Sie selbst vor Ort geführt worden und ob diese zeitintensiv waren. Zu intensiven Verhandlungen ist es jedenfalls nicht gekommen, da schon gar kein Kaufangebot abgegeben worden ist. (vgl. LG Münster - Beschuss vom 07.11.2013 - Az. 5 T 568/13 -:. "Hinsichtlich des Zuschlages für die Sanierungsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt mit drei Interesssenten Gespräche geführt hat, wobei im Fall des Interessenten xxx konkrete Übernahmepläne erörtert wurden. Andererseits hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt, dass die Gespräche mit den beiden anderen Interessenten rechtlich schwierig oder aus anderen Gründen zeitintensiv gewesen sind. Insofern kann zu seinen Gunsten allenfalls berücksichtigt werden, dass er einem der beiden weiteren Interessenten den Betrieb gezeigt hat. Dennoch kann nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte lediglich ein Zuschlag am unteren Ende des vorgesehenen Rahmens bewilligt werden, sodass der durch das Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 5% nicht zu beanstanden ist. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abstufung im Vergleich mit Verfahren, in denen die übertragende Sanierung mit deutlich größerem Arbeitsaufwand verbunden ist, nicht möglich. ")." Insoweit hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.03.2026 Folgendes entgegnet: "Aufgrund der mit den potenziellen Investoren vereinbarten Vertraulichkeit kann ich Ihnen die konkreten Namen der Personen oder Gesellschaften, mit welchen ich die Gespräche geführt habe, nicht nennen. Insgesamt stand ich persönlich mit sieben Personen bzw. Gesellschaften im Kontakt. Hierbei handelte es sich - wie ich auch bereits in meinen Berichten erwähnt hatte - insbesondere um andere Familienunternehmen aus der Region, welche bereits Bezug zur Möbelproduktion hatten und welche die Schuldnerin teilweise bereits kannten. Darüber hinaus gehörten zu dem Kreis der potentiellen Investoren auch eine Beteiligungsgesellschaft sowie eine internationale Anwaltskanzlei, welche für einen potenziellen Investor aus Asien angefragt hatte. Die potenziellen Investoren haben zunächst die von uns bereit gestellten Informationen ausgewertet, um sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu verschaffen. Mit einigen Investoren sind im Anschluss daran noch konkrete Gespräche geführt worden, wann und wie eine Transaktion umgesetzt werden könnte und welche Synergien und Risiken sich ergeben. Zwei potenzielle Investoren hatten im Anschluss daran noch die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Produktion besichtigt. Anderen Investoren war dies teilweise bereits bekannt, da es sich wie bereits dargestellt um Familienunternehmen aus der Region handelte, welche bereits vor der Insolvenz Kontakte zu Herrn Rose gepflegt hatten." Mit wie vielen Investoren und in welchem Umfang im Anschluss an die Informationsbeschaffung noch konkrete Gespräche mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt worden sind, bleibt weiterhin unbeantwortet. Ebenfalls ist zu Umfang und damit ggf. verbundener Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Besichtigungstermin mit zwei potentiellen Investoren nichts Konkretes vorgetragen, wobei weiterhin davon ausgegangen wird, dass diese stets auch die Schwestergesellschaft betrafen, in deren Insolvenzverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter ebenfalls in dem Zusammenhang einen Zuschlag hierfür geltend macht und auch in Höhe von 5 % festgesetzt worden ist. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass bereits ein Vermittlungsauftrag erteilt worden ist mit folgendem Vermittlungsmandat: I. Erstellung der Verkaufsunterlagen II. Identifikation und Ansprache geeigneter Investoren III. Erstellung eines elektronischen Datenraumes + Vertraulichkeitsvereinbarung IV. Erstellung eines detaillierten Statusreports V. Bereitstellung der LOIs der Investoren an die Gesellschaft und (vorl.) Insolvenzverwaltung. Nach alledem wird der Zuschlag für den Investorenprozess auf 5 % gekürzt und festgesetzt. Der geltend gemachte Zuschlag für den Umfang der insolvenzrechtlichen Buchhaltung/Rechnungslegung in Höhe von 20 % ist zurückzuweisen, da dieser vornehmlich der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren geschuldet ist, für welche wie vorstehend bereits ein Zuschlag gewährt wird und darüber hinaus Niederschlag findet in der beachtlichen Höhe der Berechnungsgrundlage und damit letztlich in der Höhe der Regelvergütung. Ferner ist der geltend gemachte Zuschlag für den Degressionsausgleich in Höhe von 10 % zurückzuweisen, da ein solcher Zuschlag nur dann in Betracht kommt, wenn der Insolvenzverwalter die Masse durch einen erheblichen Arbeitsaufwand gemehrt hat, der durch die Regelvergütung nicht angemessen abgegolten wird. (LG Münster Beschl. v. 1.6.2017 - 5 T 557/16, BeckRS 2017, 121957 Rn. 32, beck-online). Hier jedoch resultiert die Masse zu einem nicht unerheblichen Teil aus dem Überschuss der Betriebsfortführung in Höhe von XXX EUR, bezüglich derer die damit verbundene Mehrarbeit bereits wie oben geschehen mit einem angemessenen Zuschlag gewürdigt worden ist. Eine Mehraufwand während der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, der einen weitergehenden Zuschlag für den Degressionsausgleich rechtfertigte, ist darüber hinaus weder ersichtlich, noch vorgetragen(s. InsVV-Kommentar Zimmer, 1. Auflage, Rnr. 115 zu § 3). Die Regelvergütung nebst Zuschlägen beträgt nach alledem: Regelvergütung XXX EUR Zuschlag Betriebsfortführung XXX EUR Zuschlagn Investorenprozess 5 % XXX EUR insgesamt XXX EUR Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.07.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden. 73 IN 13/24 Amtsgericht Münster, 21.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.