Unternehmensinsolvenz

Irmler GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Irmler GmbH mit Sitz in Drebber (Amtsgericht Syke, HRB 100238). 6 Bekanntmachungen vom 10. Juli 2024 bis 17. Juni 2026.

Stammdaten

SitzDrebber
GerichtAmtsgericht Syke
Aktenzeichen15 IN 107/24
HandelsregisterWalsrode, HRB 100238
Zeitraum10. Juli 2024 – 17. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, (Geschäftsführer), ist am 10.07.2024 um 13:47 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, -Rechtsanwälte WILLMERKÖSTER-, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739-0, Fax: 0421-322739-200 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 10.07.2024 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24: Über das Vermögen der Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 08:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, -Rechtsanwälte WILLMERKÖSTER-, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322739-0, Fax: 0421-322739-200. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.11.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten: 1. am: Montag, 16.09.2024, 10:30 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine mündliche Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin); der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, 2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 02.12.2024. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung schriftlich widersprochen werden. Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle eingetragen. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist ( 11.11.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden ( 02.12.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 02.09.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, Hauptstraße 70, 49457 Drebber, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag von 113,11% (Betriebsfortführung, Bemühungen übertragene Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten) bei einer Berechnungsgrundlage von 600.307,54 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Amtsgericht Syke, 14.11.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, Hauptstraße 70, 49457 Drebber, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag von 113,11% bei einer Berechnungsgrundlage von 600.307,54 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Amtsgericht Syke, 26.11.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, Hauptstraße 70, 49457 Drebber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 89,03 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 600.307,50 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und Begleitung der Arbeitnehmer-angelegenheiten in Höhe von insgesamt 113,11 % beantragt. Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von lediglich 88,03 % für angemessen. Zwar ist grund-sätzlich die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04). Allerdings ist zur Nachvollziehbarkeit die Aufschlüsselung geboten. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens begleitet und überwacht. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelte es sich um ein Unternehmen im Bereich der für die Branche Automotive spezialisierte Prüftechnik und elektromechanische Kontaktierungen, dem Sondermaschinenbau und weiteren speziellen Tätigkeiten in diesem Bereich. Das Unternehmen wurde mit 26 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von knapp 2 Monaten fortgeführt. Dabei wurden die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen begleitet und die Aufrechterhaltung des Betriebes durch Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern gesichert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Antrags Bezug genommen. Bei der Schuldnerin handelt es sich in Anlehnung an § 267 I HGB um ein kleines Unternehmen. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% - 50% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Das Gericht hält in diesem Fall - unter Berücksichtigung der relativ durchschnittlichen Dauer, der Begleitung durch die Dienstleisterin, der nach dem Vortrag jedenfalls nicht außergewöhnlichen Tätigkeiten und auch der dann im weiter unten dargestellten Zuschlag für die Tätigkeiten um die Bemühungen für die übertragene Sanierung berücksichtigten Tätigkeiten - einen Zuschlag in Höhe von 40% für angemessen und ausreichend. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 145.764,59 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 34,03 % ergibt. Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Bemühungen um die übertragene Sanierung beantragt. So hat er den Investorenprozess initiiert und begleitet. Dabei waren die Tätigkeiten insbesondere durch die derzeitige Marktlage in der Automotive-Branche erschwert. Mit drei potenziellen Investoren wurde Informationen über den Geschäftsbetrieb ausgetauscht und es wurden persönliche Gespräche vor Ort geführt. Es wurden unterschiedliche Konzepte durchgeplant. Auf die ausführliche Darlegung im Antrag wird Bezug genommen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bemühungen um einen Verkauf eines Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führen, die in einem gewöhnlichen Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zum Tragen kommen. Dabei sind auch die Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vorbereitung einer Sanierung im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). Der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50% für die Durchführung einer übertragenden Sanierung erscheint angemessen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat des Weiteren einen Zuschlag für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 20% beantragt. Diesen Zuschlag hält das Gericht zumindest in der beantragten Höhe nicht gerechtfertigt. Das schuldnerische Unternehmen beschäftigte 26 Arbeitnehmer. Bei der Höhe des Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. u.a. Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03,; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, v. 25. Oktober 2007 -IX ZB 55/06-) die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen und Insolvenzgeld bei bis zu 20 Arbeitnehmern zum Normalfall gehören, in diesem Fall liegt die Zahl nur knapp darüber. Des Weiteren überschneiden sich diese Tätigkeiten auch mit dem Bereich der Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung und der vorl. Verwalter hatte auch Unterstützung durch einen Dienstleister, so dass das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 5% für gerechtfertigt hält. Die Zuschläge und Abschläge sind gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Gesamtschau ins Verhältnis zu setzen. Eine rein rechnerische Addition und Subtraktion ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 -). Allerdings wurden bereits im Rahmen der angesetzten Zuschläge die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachtenden Überschneidungen der einzelnen Zuschläge (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) berücksichtigt, so dass der Gesamtzuschlag in Höhe von 89,03 % nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt ist. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 20.12.2024

  6. Nr. 6SonstigesAz. 15 IN 107/24

    15 IN 107/24 Insolvenzverfahren Irmler GmbH, Hauptstraße 74, 49457 Drebber (AG Walsrode, HRB 100238), vertr. d.: Steffan Irmler, Hauptstraße 70, 49457 Drebber, (Geschäftsführer),. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.07.2026 gegen die Höhe, den Forderungsgrund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung. Amtsgericht Syke, 17.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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