Unternehmensinsolvenz

Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co.

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co. mit Sitz in Eislingen (Amtsgericht Göppingen, HRA 531034). 11 Bekanntmachungen vom 22. März 2024 bis 16. Juli 2026.

Stammdaten

SitzEislingen
GerichtAmtsgericht Göppingen
HandelsregisterUlm, HRA 531034
Zeitraum22. März 2024 – 16. Juli 2026
Bekanntmachungen11

Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co. im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 1 IN 94/24

    1 IN 94/24 | In dem Verfahren über den Antrag Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.03.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marcus Winkler Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart Telefon: 0711 252437-0, Fax: 0711 252437-50 info@wipa-recht.de, www.wipa-recht.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 22.03.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1 IN 94/24

    1 IN 94/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 03.06.2024 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marcus Winkler Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart Telefon: 0711 252437-0 Telefax: 0711 252437-50 Email: info@wipa-recht.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 19.09.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 19.08.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 29.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 03.06.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 1 IN 94/24

    1 IN 94/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | | Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die erfolgte übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes an die INTERTEX Maschinenbau GmbH (vormals firmierend als GALLER Lager- und Regaltechnik GmbH) zum 03.06.2024 das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.09.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Die übertragende Sanierung ist ausweislich des Unternehmenskaufvertrages zum 03.06.2024 erfolgt. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Göppingen, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt. | Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 21.08.2024

  4. Nr. 4SonstigesAz. 3 IN 94/24

    das AZ hat sich von 1 IN 94/24 auf 3 IN 94/24 geändert

  5. Nr. 5SonstigesAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Terminsbestimmung: - Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot der Fritz Heer GmbH & Co.KG, Stuifenstraße 10, 73054 Eislingen. Die Anspruchsgegnerin bietet zur Abgeltung der Forderungen in einem Buchwert in Höhe von ca. 1.500.000,00 EUR und zur Vermeidung der eigenen Insolvenz die Zahlung von 500.000,00 EUR mit Fälligkeit zum 31.12.2025 an. Der Gesellschafter der Anspruchsgegnerin, Herr Hans-Joachim Deiss, Gustav-Adolf-Straße 14, 73033 Göppingen, bietet zudem die Besicherung dieser Vergleichssumme im Wege einer Bestellung einer Grundschuld über € 500.000,00 zzgl. 10 % jährlicher dinglicher Zinsen zugunsten der Insolvenzmasse auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in Eislingen, Stuifenstr. 9, Flur/Flurstück 213/6, Größe 1.891,00 qm, an. wird bestimmt auf Dienstag, 29.04.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 13.03.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Beschluss: Die im schriftlichen Verfahren abgehaltene Gläubigerversammlung erteilt dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zu der erfolgten übertragenden Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes an die INTERTEX Maschinenbau GmbH (vormals firmierend als GALLER Lager- und Regaltechnik GmbH) zum 03.06.2024. Gründe: Mittels Anberaumens der schriftlichen Gläubigerversammlung gem. § 5 Abs. 2 InsO durch Beschluss vom 21.08.2024 wurden die Gläubiger dazu aufgefordert, über die erfolgte übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes an die INTERTEX Maschinenbau GmbH (vormals firmierend als GALLER Lager- und Regaltechnik GmbH) zum 03.06.2024 abzustimmen, § 160 Abs. 1 InsO. Die Zustimmung oder Ablehnung war dem Insolvenzgericht hierbei bis zum 19.09.2024 schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn von keinem Gläubiger wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben werden. Die Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal ist ordnungsgemäß am 30.08.2024 erfolgt. Einwendungen gegen die Beschlussfassung wurden seitens der Gläubiger nicht erhoben. Demnach gilt die Zustimmung als erteilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 17.04.2025

  7. Nr. 7SonstigesAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Terminsbestimmung: 1. vertagter Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot der Fritz Heer GmbH & Co.KG, Stuifenstraße 10, 73054 Eislingen. Die Anspruchsgegnerin bietet zur Abgeltung der Forderungen in einem Buchwert in Höhe von ca. 1.500.000,00 EUR und zur Vermeidung der eigenen Insolvenz die Zahlung von 500.000,00 EUR mit Fälligkeit zum 31.12.2025 an. Der Gesellschafter der Anspruchsgegnerin, Herr Hans-Joachim Deiss, Gustav-Adolf-Straße 14, 73033 Göppingen, bietet zudem die Besicherung dieser Vergleichssumme im Wege einer Bestellung einer Grundschuld über € 500.000,00 zzgl. 10 % jährlicher dinglicher Zinsen zugunsten der Insolvenzmasse auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in Eislingen, Stuifenstr. 9, Flur/Flurstück 213/6, Größe 1.891,00 qm, an. wird bestimmt auf Dienstag, 03.06.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen 2. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Entwurf eines Forderungsabtretungsvertrages mit der A. Hölscher Grundbesitz GmbH & Co. KG, ausweislich dessen diese 600.000 EUR für die Forderungen der Insolvenzmasse gegen die Fritz Heer GmbH & Co. KG zahlt wird bestimmt auf Dienstag, 03.06.2025, 10:30 Uhr Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Jeder im Termin anwesende Gläubiger hat sich durch ein gültiges Ausweisdokument auszuweisen. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 19.05.2025

  8. Nr. 8SonstigesAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der bis 13.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 148 - 162 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 16.05.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bestimmt auf Dienstag, 03.06.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen und bestimmt auf Dienstag, 03.06.2025, 10:30 Uhr Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen wird aufgehoben. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 27.05.2025

  10. Nr. 10SonstigesAz. 3 IN 94/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marcus Winkler hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 161,5 % geltend gemacht. Der Berechnung wird ein Betrag in Höhe von 3.564.470,98 EUR zugrunde gelegt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.11.2025 gegeben. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 23.10.2025

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 94/24

    3 IN 94/24 KV | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Intertex-Maschinenbau Ingeborg Deiss GmbH & Co., Ludwigstr. 24-28, 73054 Eislingen, vertreten durch die Komplementärin Paternoster-Maschinen Beteiligungs GmbH, Stuifenstr. 12, 73054 Eislingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Joachim Werner Deiss und Michael Deiss Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531034 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.10.2025.1. Regelvergütung Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.564.470,98 EUR auszugehen. Dies entspricht der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Masse.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 29.667,09 EUR festzusetzen.2. Zuschläge Gem. §§ 10, 11 InsVV finden die Vorschriften des § 3 InsVV entsprechende Anwendung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 161,50 %. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: a. Betriebsfortführung für 10 Wochen und Insolvenzgeldfinanzierung - beantragter Zuschlag von 81,50%: Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wird vorgetragen, der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, welcher 46 Mitarbeiter umfasst, sei über einen Zeitraum von 10 Wochen fortgeführt worden. Es wurde ein Interimsmanager der Firma RIAL Consulting GmbH hinzugezogen. Es wurden umfangreiche Verhandlungen mit den unterschiedlichen Arbeitgebern geführt. Die zu treffende Vereinbarung mit dem Hauptauftraggeber gestaltete sich als äußerst schwierig. Es wird ferner vorgetragen, dass aufgrund der engen Verflechtung der Schuldnerin mit der Fritz Heer GmbH & Co. KG Planungen für beide Gesellschaften zu erfolgen hatten. Hierdurch mussten auch 10 Mitarbeiter im Rahmen von Neueinstellungen in die Insolvenzgeldvorfinanzierung eingebunden werden. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde durchgeführt. Die Betriebsfortführung rechtfertigt nach § 3 Abs. 1 b InsVV einen Zuschlag. Vorliegend handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen, welches für einen kurzfristigen Zeitraum von 10 Wochen fortgeführt wurde. Die Betriebsfortführung stellt für den Insolvenzverwalter eine erhebliche Belastung dar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich vorliegend intensiv mit den Arbeitsprozessen auseinandergesetzt. Der Rechtsprechung des LG Dresden - LG Dresden, Beschluss vom 1. September 2005 5 T 1186/02 - folgend wird ein Zuschlag von 50 % in Ansatz gebracht. Allerdings wurde vorliegend Interimsmanager der Firma RIAL Consulting GmbH hinzugezogen, weshalb im Ergebnis der Zuschlag auf 40 % gekürzt wird. Für die Verflechtung der Schuldnerin mit der Fritz Heer GmbH & Co. KG wird ein Zuschlag von 20 % als angemessen erachtet. Durch die Verflechtung der beiden Gesellschaften hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten für zwei Gesellschaften zu leisten. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung stellt grundsätzlich einen Regeltatbestand für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 d InsVV dar. Aufgrund der mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung verbundenen Tätigkeiten entsteht ein erheblicher Arbeitsaufwand, Prütting Bork Jacoby (Hrsg.), KPB Kommentar zur Insolvenzordnung, 98. Lieferung 12.2023, § 11 InsVV, Rn. 99f. Nach der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 28 September 2006 IX ZB 212/03, erscheint ein Zuschlag als angemessen, sofern von der Insolvenzgeldvorfinanzierung mehr als 20 Mitarbeiter betroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Es musste zudem die Insolvenzgeldfinanzierung für 10 von der Fritz Heer GmbH & Co. KG gekündigte Mitarbeiter geregelt werden. Insoweit wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % für angemessen erachtet, da sich die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer noch im Rahmen hält. Im Ergebnis wird ein Zuschlag von 70 % für den Themenkomplex der Betriebsfortführung als angemessen erachtet. b. Schwierige Verkaufsbemühungen - beantragter Zuschlag von 80,00 %: Seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters wird vorgetragen, es sein von Beginn an die übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs in Betracht gezogen worden. Ein M&A-Berater sei nicht hinzugezogen worden. Insoweit sei der Prozess der Akquisition selbst vorgenommen worden. Letztendlich sei es doch gelungen worden, eine Vereinbarung mit dem späteren Erwerber zu finalisieren. Die Unterzeichnung konnte sodann im eröffneten Verfahren erfolgen. Der Umgang mit der Erwerber gestaltete sich zudem als schwierig. Die übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag Prütting Bork Jacoby (Hrsg.), KPB Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV, Rn 93. Die Vorbereitungsmaßnahmen zur Betriebsveräußerung stellen einen erheblichen Aufwand dar. Vorliegend wurde auch kein M&A-Berater unterstützend hinzugezogen. Die Akquise möglicherer Erwerber stellt einen besonderen Aufwand dar, der im Ergebnis einen Zuschlag rechtfertigt. Da es sich bei der Vergütung nicht um ein Erfolgshonorar handelt, ist nur der entstandene Mehraufwand zu berücksichtigen, nicht ob die getroffenen Maßnahmen erfolgreich waren, vgl Prasser Stoffler in: PrüttingBorkJacoby (Hrsg.), KPB Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV, Rn 93.Insoweit wird ein Zuschlag von 70 % als angemessen erachtet. c. Gesamtschau Bei der Bewertung der zu bewilligenden Zuschläge ist das Normalverfahren als Referenzgröße heranzuziehen. Zudem sind die Zuschläge im Wege der Gesamtschau zu würdigen. Vorliegend wurden 161,50 % geltend gemacht. Nach eingehender Erörterung der einzelnen Tatbestände wird im Ergebnis ein Gesamtzuschlag in Höhe von 140,00 % als angemessen erachtet.Dem vorläufigen Insolvenzverwalter waren Zuschläge in Höhe von 166.135,70 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Göppingen Schlossplatz 1 73033 Göppingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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