Unternehmensinsolvenz

INTERHOMES Aktiengesellschaft

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für INTERHOMES Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 21189 HB). 15 Bekanntmachungen vom 08. Juli 2025 bis 21. April 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 510 IN 2/25

    510 IN 2/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist am 08.07.2025 um 09:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.willmerkoester.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 08.07.2025

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 510 IN 2/25

    510 IN 2/25 : Das unter dem Aktenzeichen 510 IN 2/25 geführte Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertreten durch: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte REIMER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wird als Konzerninsolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 532 IN 1/25 fortgesetzt, weil die Antragstellerin Teil einer Unternehmensgruppe ist. Amtsgericht Bremen, 16.07.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : Das unter dem Aktenzeichen 510 IN 2/25 geführte Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte REIMER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wird als Konzerninsolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 532 IN 1/25 fortgesetzt, weil die Antragstellerin Teil einer Unternehmensgruppe ist. Amtsgericht Bremen, 16.07.2025

  4. Nr. 4SicherungsmaßnahmenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster zusätzlich zu der am 08.07.2025 um 09:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Ermächtigung zur Vornahme des folgenden einzelnen Geschäfts mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden: * Rückzahlung eines echten Massekredits. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bremen, 06.08.2025

  5. Nr. 5SicherungsmaßnahmenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster zusätzlich zu der am 08.07.2025 um 09:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Ermächtigung zur Vornahme des folgenden einzelnen Geschäfts mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden: * Rückzahlung eines echten Massekredits. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bremen, 07.08.2025

  6. Nr. 6SicherungsmaßnahmenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster zusätzlich zu der am 08.07.2025 um 09:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Ermächtigung zur Vornahme des folgenden einzelnen Geschäfts mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden: * Beauftragung eines Sachverständigen mit der Bewertung des Anlagevermögens bis zu einem Umfang von 5.000,- €. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bremen, 15.08.2025

  7. Nr. 7SicherungsmaßnahmenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster zusätzlich zu der am 08.07.2025 um 09:20 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Ermächtigung zur Vornahme des folgenden einzelnen Geschäfts mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden: * Kosten für die Anforderung von circa 400 Grundbuchauszügen in Höhe von insgesamt circa * 4.000,00 €. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bremen, 27.08.2025

  8. Nr. 8EröffnungenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : Über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist am 01.09.2025 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.willmerkoester.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.09.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 16.10.2025, 11:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin) abgehalten; der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich. Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 13.11.2025 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 01.09.2025

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), wird die Insolvenztabelle elektronisch geführt und die Niederlegung der Anmeldeunterlagen nebst Urkunden erfolgt in digitaler Form. Gründe: In diesem Verfahren sind weit mehr als 100 Forderungsanmeldungen zu erwarten. Daher soll die Insolvenztabelle nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle vom 18.09.2017 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr.84 aus dem Jahr 2017) elektronisch geführt werden. Grundsätzlich hat das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Verfahrens darüber zu beschließen, ob die Tabelle elektronisch geführt wird. Dies ist hier zunächst unterblieben. Jedoch kann nach Ansicht des Insolvenzgerichts dem Sinn und Zweck der Verordnung folgend auch noch nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses die elektronische Tabellenführung beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 S.2 der oben genannten Verordnung erfüllt sind, da weder die Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Abs.1 S.2 InsO bereits erfolgt ist noch der erste Prüfungstermin stattgefunden hat. Aufgrund des Umfang der Anmeldeunterlagen soll zudem die Niederlegung nebst Urkunden in digitaler Form auf der Geschäftsstelle erfolgen. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden bei dem Insolvenzverwalter aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 29.09.2025

  10. Nr. 10SonstigesAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Bremen, 01.10.2025

  11. Nr. 11SonstigesAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Bremen, 03.11.2025

  12. Nr. 12SonstigesAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist von einem Gläubigerausschussmitglied ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben. Amtsgericht Bremen, 23.12.2025

  13. Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt c/o nbs partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt c/o nbs partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 02.02.2026

  14. Nr. 14SonstigesAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25 : Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), ist von einem Gläubigerausschussmitglied ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben. Amtsgericht Bremen, 13.03.2026

  15. Nr. 15Entscheidungen im VerfahrenAz. 532 IN 1/25

    532 IN 1/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INTERHOMES Aktiengesellschaft, Haferwende 36A, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 21189 HB), vertr. d.: 1. Frank Vierkötter, (Vorstand), 2. Frank Voßhardt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt c/o nbs partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Dr. Karsten Bornholdt c/o nbs partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 20.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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