Unternehmensinsolvenz

ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG mit Sitz in Pfungstadt (Amtsgericht Darmstadt, HRA 86946). 4 Bekanntmachungen vom 18. März 2024 bis 10. August 2026.

Stammdaten

SitzPfungstadt
GerichtAmtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen9 IN 651/23
HandelsregisterDarmstadt, HRA 86946
Zeitraum18. März 2024 – 10. August 2026
Bekanntmachungen4

ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 9 IN 651/23

    9 IN 651/23: Über das Vermögen der ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRA 86946), vertr. d.: 1. tbp Verwaltungs GmbH, (AG Darmstadt HRB 99136), Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Markus Bischof, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (Geschäftsführer), ist am 18.03.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.04.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter zeigt gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit an. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 27.05.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (15.04.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (27.05.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: * Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. * Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 18.03.2024

  2. Nr. 2Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 9 IN 651/23

    9 IN 651/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRA 86946), vertr. d.: 1. tbp Verwaltungs GmbH, (AG Darmstadt HRB 99136), Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Markus Bischof, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 97.504,37 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 0,00 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Amtsgericht Darmstadt, 18.02.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 651/23

    9 IN 651/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRA 86946), vertr. d.: 1. tbp Verwaltungs GmbH, (AG Darmstadt HRB 99136), Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Markus Bischof, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 01.04.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO. Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Darmstadt, 18.02.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 651/23

    9 IN 651/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ImmoQuartier Group GmbH & Co. KG, vormals: tbp Hausverwaltung GmbH & Co. KG, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRA 86946), vertr. d.: 1. tbp Verwaltungs GmbH, (AG Darmstadt HRB 99136), Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Markus Bischof, Kaplaneigasse 55, 64319 Pfungstadt, (Geschäftsführer), wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO). Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. G r ü n d e : Nach Eröffnung des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger wurden gehört. Ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens wurde nicht geleistet. Das Verfahren war daher gemäß § 207 InsO einzustellen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von jedem Insolvenzgläubiger und der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Darmstadt, 07.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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