I. M. A. Montagebau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für I. M. A. Montagebau GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088). 6 Bekanntmachungen vom 08. Mai 2024 bis 31. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Ludwigshafen am Rhein |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein |
| Aktenzeichen | 3 a IN 91/24 Lu |
| Handelsregister | Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088 |
| Zeitraum | 08. Mai 2024 – 31. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu 3 a IN 149/24 Lu 07.05.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren AOK Rheinland-Pfalz / Saarland, Karlstraße 10, 57610 Altenkirchen (Westerwald), - Antragstellerin zu 1) - DAK-Gesundheit FZMB Ludwigshafen am Rhein, Rathausplatz 10, 67059 Ludwigshafen am Rhein - Antragstellerin zu 2) - g e g e n I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch den Geschäftsführer Ali Husain Alwan - Schuldnerin und Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim -Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 07.05.2024 beschlossen: 1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 a IN 91/24 Lu und 3 a IN 149/24 Lu wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt. 2. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 7. Mai 2024, 17:00 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim 4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten. 5. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). 7. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 31.07.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl einer anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 07.06.2024 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 28.06.2024 und der Bericht der Insolvenzverwalterin ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen vom 03.05.2024. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie kann ihre fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als X € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da keine Aktiva feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Schuldnerin ist überschuldet. Es liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 26.000,00 € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als 3.100,00 € können prognostisch aus der freien Masse von nicht weniger als 5.000,00 € gedeckt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-6 Zu Nr. 7 Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin
- Nr. 2SonstigesAz. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu 14.03.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch: 1. Ali Husain Alwan, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim, wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 24.04.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 14.04.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin
- Nr. 3SonstigesAz. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu 27.11.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch: 1. Ali Husain Alwan, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 22.01.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 15.01.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch: 1. Ali Husain Alwan, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss: 1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO). 2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf Montag, den 11.05.2026. Der Termin dient der a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände e) Anhörung der Gläubigerversammlung gem. § 207 InsO zur beabsichtigten Einstellung mangels Masse. Hinweis: Die Einstellung unterbleibt, wenn ein die Kosten des Verfahrens deckender ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Rechtsbehelfsbelehrung Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspflegerin Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 11.03.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu 11.03.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren der I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch: 1. Ali Husain Alwan, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzverwalterin: X werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf: X EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Auslagen zuzüglich X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % X EUR Gesamtbetrag Der Insolvenzverwalterin wird die Entnahme der Vergütung unter Beachtung des § 207 Abs. III InsO aus der Masse gestattet. Gründe: Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern. Haben in einem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der Regel mindestens € 1.400,00 betragen. Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Die Insolvenzverwalterin beantrage vorliegend die Festsetzung der Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aus den eingenommenen Zahlungen in Höhe von 227,87 € ergibt sich ein unterhalb der Mindestvergütung liegender Betrag. Dem Antrag der Insolvenzverwalterin war vollumfänglich stattzugeben und die in Ansatz gebrachte Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuerbeträgen festzusetzen. Nachdem im Verfahren keine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages nur unter Beachtung des § 207 Abs. III InsO aus der Insolvenzmasse zu gestatten. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspflegerin Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
- Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 3 a IN 91/24 Lu
3 a IN 91/24 Lu In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. M. A. Montagebau GmbH, Valentin-Bauer-Straße 11, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67088), vertreten durch: 1. Ali Husain Alwan, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Christian Vollweiler, Rechtsanwälte Biehn, Leiendecker, Vollweiler, Leuschnerstraße 1a, 67063 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 0,00 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 44.175,51 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.