Unternehmensinsolvenz

Hydr8 GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hydr8 GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 723738). 3 Bekanntmachungen vom 13. November 2025 bis 30. April 2026.

Stammdaten

SitzMünchen
GerichtAmtsgericht München
Aktenzeichen1501 IN 4040/25
HandelsregisterFreiburg im Breisgau, HRB 723738
BundeslandBayern
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum13. November 2025 – 30. April 2026
Bekanntmachungen3

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 1501 IN 4040/25

    Az.: 1501 IN 4040/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Hydr8 GmbH, Pettenkoferstraße 33, 80336 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwarz Benjamin Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Registergericht Register-Nr.: HRB 723738 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-7801-25 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: 1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 13.11.2025 um 13:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, Telefon: +49(89) 28 78 81-0, Telefax: +49(89) 28 78 81-29. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.11.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1501 IN 4040/25

    1501 IN 4040/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Hydr8 GmbH, Pettenkoferstraße 33, 80336 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwarz Benjamin Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Registergericht Register-Nr.: HRB 723738 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-7801-25 Geschäftszweig/Beschäftigung: Vertrieb von alkoholfreien Getränken. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.01.2026 um 08.15 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hänel Robert Prinzregentenstraße 78, 81675 München Telefon: +49(89) 28 78 81-0 Telefax: +49(89) 28 78 81-29 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 27.04.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 27.04.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 06.11.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2026

  3. Nr. 3SonstigesAz. 1501 IN 4040/25

    1501 IN 4040/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hydr8 GmbH, Pettenkoferstraße 33, 80336 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schwarz Benjamin Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau Registergericht Register-Nr.: HRB 723738 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte LWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: TR-7801-25 | Beschluss: Der in dem Berichtstermin vom 27.04.2026 gestellte Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO des Verfahrensbevollmächtigten der Tabellengläubigerin Nummer 32 (XXX GmbH) auf Aufhebung des Beschlusses bezüglich der Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, dessen Ziel das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz zum Inhalt haben soll, wird zurückgewiesen. | Gründe: | I. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.01.2026 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter Ziffer 4. des Beschlusses vom 30.01.2026 wurde bestimmt, dass der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unter anderem über § 157 InsO (Stilllegung beziehungsweise Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters, mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) auf den 27.04.2026 anberaumt wird (Berichtstermin). Der Beschluss vom 30.01.2026 wurde rechtswirksam und vollständig bekannt gegeben. Zu dem Berichtstermin am 27.04.2026 erschienen neben dem Insolvenzverwalter und dessen Mitarbeiter folgende Beteiligte: Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin (Herr XXX), zwei Mitarbeiter des schuldnerischen Unternehmens, welche jeweils eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben (Frau XXX, Tabellenblatt Nummer 24, und Herr XXX, Tabellenblatt Nummer 31), Herr Rechtsanwalt XXX als Verfahrensbevollmächtigter für die XXX GmbH (Gesellschafterin der Schuldnerin und Tabellengläubigerin Nummer 27) sowie gleichzeitig als Verfahrensbevollmächtigter der XXX GmbH (Tabellengläubigerin Nummer 32), und der Geschäftsführer der Firma XXX GmbH (Tabellengläubigerin Nummer 15). Die Gläubigerversammlung war damit beschlussfähig. Vor Abstimmung wurde das Stimmrecht der einzelnen erschienenen Gläubiger diskutiert und festgelegt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO hat ein Gläubiger grundsätzlich ein Stimmrecht nach der Höhe der angemeldeten und unbestrittenen Forderung. Tabellengläubiger Nummer 15 (XXX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer): Angemeldeter Betrag: insgesamt Euro BETRAG; in voller Höhe festgestellt. Das Stimmrecht beläuft sich somit auf Euro BETRAG. Tabellengläubigerin Nummer 24 (XXX): Angemeldeter Betrag: insgesamt Euro BETRAG; in voller Höhe bestritten. Die Gläubigerversammlung einigte sich auf ein Stimmrecht der bestrittenen Forderung in Höhe von insgesamt Euro BETRAG. Tabellengläubigerin Nummer 27 (XXX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer): Angemeldeter Betrag: insgesamt Euro XXX; in voller Höhe bestritten. Die Gläubigerversammlung einigte sich auf ein Stimmrecht der bestrittenen Forderung in Höhe von Euro XXX. Tabellengläubiger Nummer 31 (XXX): Angemeldeter Betrag: insgesamt Euro BETRAG; in voller Höhe bestritten. Die Gläubigerversammlung einigte sich auf ein Stimmrecht der bestrittenen Forderung in Höhe von insgesamt Euro BETRAG. Tabellengläubigerin Nummer 32 (XXX GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer): Angemeldeter Betrag: insgesamt Euro BETRAG; in voller Höhe bestritten. Die Gläubigerversammlung einigte sich auf ein Stimmrecht der bestrittenen Forderung in Höhe von insgesamt Euro BETRAG. Sodann war über die Tagesordnungspunkte gemäß dem Beschluss vom 30.01.2026 zu entscheiden. Der Insolvenzverwalter stellte gemäß seinem Erstbericht vom 20.04.2026 (Seite 23, Blatt 210 d. A.) den Antrag auf Weiterführung des Betriebs der Schuldnerin bis zur Annahme eines Insolvenzplans und dessen gerichtlicher Bestätigung. Die Gläubigerversammlung hat daraufhin einstimmig beschlossen, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gemäß § 157 InsO bis zur Annahme eines Insolvenzplans und dessen gerichtlicher Bestätigung weitergeführt wird. Sodann führte der Insolvenzverwalter in dem Berichtstermin aus, dass beide Gesellschafter der Schuldnerin (Herr Benjamin Schwarz und Firma BauINvest GmbH) weiterhin an der Übernahme des Betriebes der Schuldnerin interessiert seien. Ziel beider Gesellschafter sei es, den Rechtsträger zu erhalten und die Gesellschafterstruktur neu zu ordnen, wobei jeweils eine Übernahme unter Ausschluss des anderen Gesellschafters angestrebt wird. Beiden Gesellschaftern, Herrn Benjamin Schwarz sowie Herrn Rechtsanwalt XXX als Verfahrensbevollmächtigter der BauINvest GmbH, wurde Gelegenheit gegeben, ihr jeweiliges Plankonzept der Gläubigerversammlung vorzustellen. Im Anschluss daran wurde den erschienenen Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den jeweils vorgestellten Plankonzepten Fragen zu stellen. Sodann stellte die Gläubigerversammlung den Antrag auf Entscheidung über die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, dessen Ziel eines der beiden vorgestellten Plankonzepte zum Inhalt haben soll. Für das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz stimmten die erschienenen Gläubiger XXX GmbH (festgestelltes Stimmrecht: Euro BETRAG), Frau XXX (festgestelltes Stimmrecht: Euro BETRAG) und Herr XXX (festgestelltes Stimmrecht: Euro BETRAG). Für das Plankonzept der BauINvest GmbH stimmte die erschienene Gläubigerin XXX GmbH (festgestelltes Stimmrecht: Euro BETRAG). Da das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz die meisten Stimmrechte auf sich vereinigte, wurde somit beschlossen, dass der Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung des Insolvenzplanes, dessen Ziel das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz zum Inhalt hat, beauftragt wird. Hiergegen stellte der Verfahrensbevollmächtigte der XXX GmbH einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses gemäß § 78 InsO, da die Beschlussfassung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Herr Rechtsanwalt XXX führte hierbei aus, dass bei der Abstimmung der anwesenden Gläubiger nicht die wirtschaftlichen Interessen aller Gläubiger, sondern die persönliche Beziehung der erschienenen Gläubiger zu Herrn Schwarz zugrunde gelegt worden sind. Der Gläubiger, Herr XXX, führte hierzu aus, dass er dem Plankonzept des Herrn Schwarz aus diesem Grunde gefolgt sei, da das schuldnerische Unternehmen mit der Person des Herrn Schwarz steht und fällt. II. Die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist ein zentrales Instrument im deutschen Insolvenzrecht, um Unternehmen zu sanieren oder das Verfahren flexibler als durch eine bloße Verwertung zu gestalten. Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin zu (§ 218 Abs. 1 InsO) (originäre Insolvenzpläne). Nicht jedoch den Gesellschaftern. Darüber hinaus hat die Gläubigerversammlung (§ 74 InsO) die Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung, dem Berichtstermin (§ 157 InsO), den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen (derivativer Insolvenzplan), § 157 Satz 2 InsO, § 218 Abs. 2 InsO. Den beauftragten Plan muss der Insolvenzverwalter dann binnen einer angemessenen Frist vorlegen. Dabei kann die Versammlung das Ziel des Insolvenzplans vorgeben. Eine zwingende Orientierung des Ziels an dem Bericht des Insolvenzverwalters besteht dabei nicht. Im Rahmen des rechtlich Erlaubten kann die Gläubigerversammlung auch abweichende Zielvorgaben entwickeln. Die Vorgaben können hierbei im Einzelfall sehr konkret sein. Der Insolvenzverwalter ist dann gebunden, gemäß dem in ihn gesetzten qualifizierten Vertrauen seine eigenen Vorstellungen zurückzustellen und den beauftragten Plan nach den inhaltlichen Vorgaben ausarbeiten. Die Befugnis bindender Vorgaben ist Ausdruck der Gläubigerautonomie und notwendig, da die Gläubigerversammlung (und erst recht der einzelne Gläubiger) selbst kein Recht hat, einen Plan vorzulegen. Die Gläubigerversammlung kann jedoch den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen (§ 157 Satz 2 InsO, § 218 Abs. 2 InsO). Der Berichtstermin vom 27.04.2026 wurde rechtswirksam bekannt gegeben. Ein formaler Fehler lag nicht vor. Die Gläubigerversammlung war damit beschlussfähig. Das Stimmrecht der einzelnen erschienenen Gläubiger wurde bis auf die der Tabellengläubigerin Nummer 15 (XXX GmbH), deren Forderung bereits in voller Höhe festgestellt war, wirksam durch die Gläubigerversammlung festgelegt. Einer Stimmrechtsentscheidung durch das Gericht bedurfte es nicht. Bis auf die erschienene, vertretene Gläubigerin Tabellenblatt Nummer 27 (XXX GmbH) stand jedem erschienenen Gläubiger ein Stimmrecht in der festgelegten Höhe zu und konnte daher an der Abstimmung über die zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkte in dem Berichtstermin teilnehmen. Die vertretene Tabellengläubigerin Nummer 27 (XXX GmbH) wäre zudem zusätzlich bei der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt Antrag auf Entscheidung über die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, dessen Ziel eines der beiden vorgestellten Plankonzepte zum Inhalt haben soll ausgeschlossen, da sie selbst ein Plankonzept zur Entscheidung vorgestellt hat (Interessenskollision). Zur Abstimmung der Gläubigerversammlung stand unter anderem der hier angefochtene Tagesordnungspunkt Antrag auf Entscheidung über die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, dessen Ziel eines der beiden vorgestellten Plankonzepte zum Inhalt haben soll. Das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz vereinigte bei der Abstimmung die meisten Stimmrechte auf sich. Somit wurde beschlossen, dass der Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung des Insolvenzplanes, dessen Ziel das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz zum Inhalt hat, beauftragt wird. Hiergegen stellte der Verfahrensbevollmächtigte der XXX GmbH einen Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses gemäß § 78 InsO, da die Beschlussfassung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Herr Rechtsanwalt XXX führte hierbei aus, dass bei der Abstimmung der anwesenden Gläubiger nicht die wirtschaftlichen Interessen aller Gläubiger, sondern die persönliche Beziehung der erschienenen Gläubiger zu Herrn Schwarz zugrunde gelegt worden sind. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht und ist sehr eng auszulegen. Was im Einzelfall das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger ist, ist angesichts der unterschiedlichen Interessen der einzelnen Gläubiger und Gläubigergruppen schwierig zu beantworten. Sinn und Zweck des § 78 InsO ist es, einen gezielten Mehrheitsmissbrauch in der konkreten Situation der Gläubigerversammlung zum Nachteil einer Minderheit zu verhindern (Uhlenbruck/Knof, 15. Auflage 2019, InsO § 78, Rnr. 10). Die Frage, ob der zur Aufhebung beantragte Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, obliegt der Beurteilung des Insolvenzgerichts. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthält, nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liegt immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Insolvenzgläubiger Rechnung trägt. Hierbei ist jedoch weiter zu beachten, dass nicht jede Verletzung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger eine Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung rechtfertigt, sondern nur eine solche, die eindeutig ist und in einem erheblichen Ausmaß besteht. In dem Berichtstermin am 27.04.2026 waren vier abstimmungsfähige Gläubiger vertreten. Zwei Gläubiger haben ihre Forderungen aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Schuldnerin zur Tabelle angemeldet (Reisekostenabrechnung). Die beiden anderen Gläubiger haben ihre Forderungen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zur Tabelle angemeldet. Damit haben Gläubiger aus zwei unterschiedlichen Interessensgruppen bei der Abstimmung teilgenommen. Gründe, die für eine Aufhebung des Beschlusses über die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung des Insolvenzplanes, dessen Ziel das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz zum Inhalt hat, gemäß § 78 InsO sprechen, da dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, können durch das Gericht nicht gesehen werden. Das Zustandekommen der Willensbildung der erschienenen Gläubiger entstand nach Vorstellung der unterschiedlichen Plankonzepte durch die anwesenden (vertretenen) Gesellschafter. Anhaltspunkte dafür, dass die abstimmenden Gläubiger nicht die wirtschaftlichen Interessen aller Gläubiger, sondern die persönliche Beziehung zu Herrn Schwarz zugrunde gelegt wurde, können nicht gesehen werden. Vielmehr hat der Gläubiger, Herr XXX, nachvollziehbar seine Beweggründe für die Entscheidung für das Plankonzept des Herrn Schwarz dargelegt. Seine Intention, für dieses Plankonzept zu stimmen, bestand darin, dass das schuldnerische Unternehmen mit der Person des Herrn Schwarz steht und fällt. Eine persönliche Beziehung insbesondere zwischen Herrn Schwarz und der XXX GmbH oder dessen Geschäftsführer kann durch das Gericht nicht festgestellt werden und wurde durch die antragstellende Gläubigerin weder belegt noch nachgewiesen. Der angemeldeten Forderung der XXX GmbH lag ein Dienstleistungsvertrag zugrunde. Es kann nicht grundsätzlich auf eine persönliche Verbindung zwischen Herrn Schwarz und dem Dienstleister geschlossen werden, wenn ein dahingehender Auftrag vergeben wird. Unter gesamtheitlicher Betrachtung sämtlicher abstimmender Gläubiger kann bezüglich der abstimmenden Gläubigerin XXX GmbH eine gewisse Nähe zu der Gesellschafterin BauINvest GmbH, die ebenfalls ein Plankonzept vorgestellt hat, festgestellt werden. Beide Firmen verfügen über den gleichen Geschäftsführer. Eine gewisse Interessenskollision kann nicht mit an grenzender Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter Betrachtung sämtlicher Gesichtspunkte war der Antrag der XXX GmbH auf Aufhebung des Beschlusses über die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung des Insolvenzplanes, dessen Ziel das Plankonzept des Herrn Benjamin Schwarz zum Inhalt hat, beauftragt wird, als unbegründet zurückzuweisen. Eine Verletzung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger ist nicht erkennbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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