HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 27857 HB). 9 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2025 bis 18. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bremen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Bremen |
| Aktenzeichen | 509 IN 20/24 |
| Handelsregister | Bremen, HRA 27857 HB |
| Bundesland | Bremen |
| Branche | Großhandel |
| Zeitraum | 02. Januar 2025 – 18. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: Über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, Altenwall 23, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 430 59 39 0, Fax: 0421 - 430 59 39-29, Internet: www.bbl-law.de. Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2025 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird teilweise mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin mündlich abgehalten: Donnerstag, 06.03.2025, 11:00 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters (Berichtstermin); der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die Forderungen werden gemäß §5 Abs.2 InsO im schriftlichen Verfahren am 03.04.2025 geprüft (Prüfungstermin). Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 4 Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bremen, 02.01.2025
- Nr. 2NoCategoryAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24 In dem Insolvenzverfahren HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), ist Termin zur evtl. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan sowie Erörterung und Abnahme der Schlussrechnung des Sachwalters bestimmt auf Mittwoch, 17.12.2025, 13:30 Uhr, Saal 350 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen. Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Hinweis gem. § 240 InsO: Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich. Amtsgericht Bremen, 24.11.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 12.12.2025 geprüft. Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt. Amtsgericht Bremen, 01.12.2025
- Nr. 4NoCategoryAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 12.12.2025 geprüft. Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt. Amtsgericht Bremen, 01.12.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), ist von dem Sachwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das eröffnete Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben. Amtsgericht Bremen, 05.12.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 509 IN 20/24
Amtsgericht Bremen 19.02.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 509 IN 20/24 (Bitte stets angeben) B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertreten durch: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, wird die Vergütung des Sachwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf: *** EUR (Betrag gemäß §§274 Abs.1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. G r ü n d e: Mit Beschluss vom 01.01.2025 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; gleichzeitig wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet und der Antragsteller zum Sachwalter bestellt. Der Vergütungsanspruch des Sachwalters ergibt sich aus §§ 274 Abs. 1, 63, 65 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV und beträgt aufgrund des sich vom Amt des Insolvenzverwalters unterscheidenden Aufgabenumfangs grundsätzlich 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Aufgrund der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans vom 30.09.2025 wird das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet. Die zur Ermittlung der (Regel-)Vergütung des Sachwalters zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage bemisst sich gemäß §§274 Abs.1, 63 Abs.1, 65 InsO, §§10, 12, 1 InsVV nach dem (Schätz-)Wert der zur Zeit der Beendigung des Verfahrens vorhandenen Masse. Demnach ergibt sich vorliegend als Berechnungsgrundlage ein zugrunde zulegender Betrag i. H. v. 708.246,42 EUR. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 1, 65 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt nach der oben genannten Berechnungsgrundlage *** EUR (Betrag gemäß §§274 Abs.1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Im Normalfall erhält der Sachwalter gem. § 270b Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, §§ 63, 65 InsO, § 12 Abs. 1 InsVV 60 % dieses Berechnungswertes, mithin *** EUR (Betrag gemäß §§274 Abs.1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der Aufgabenumfang des Sachwalters erstreckt sich auf die (zukunftsorientierend begleitende) Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin bzw. des schuldnerischen Unternehmens, die Überwachung der Geschäftsführung und die Anzeigepflicht von ihm ggfs. festgestellter Umstände, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises können Zuschläge für qualitative (Regel-)Aufgaben grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn entweder ein signifikanter zeitlicher Mehraufwand seitens des vorläufigen Sachwalters im Vergleich zu einem "Normalverfahren" vorliegt oder, besondere rechtliche Schwierigkeiten von diesem zu bewältigen sind, und durch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters nicht bereits aufgrund Massemehrung eine entsprechend hohe oder höhere Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der (Regel-)Vergütung zugrunde liegt (BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11), so dass das Ergebnis für die geleistete Tätigkeit bzw. das Erschwernis des Verfahrens keine angemessene Vergütung darstellt. Der Sachwalter macht vorliegend gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 76,4% für von ihm in einem überdurchschnittlichen Umfang geleisteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der fortgesetzten Einbindung in den Sanierungsprozess einschließlich Begleitung der Erstellung des Insolvenzplans und dessen Prüfung (40%), mit der weiter erfolgten Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (26,4%) und Arbeitnehmerangelegenheiten (10%) geltend. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung macht der Sachwalter im Ergebnis für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einen Gesamtzuschlag i.H.v. 70% geltend, welcher i.H.v. insgesamt 64% als angemessen erachtet wird, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitnehmerangelegenheiten nicht zum Aufgabenkreis des Sachwalters gehören. Nach seiner Wahl kann der Sachwalter gemäß §§ 12 Abs.3, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat für die Dauer der Sachwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet. Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen gemäß §§ 274 Abs.1, 64 Abs. 1, 65 InsO zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
- Nr. 7SonstigesAz. 509 IN 20/24
Amtsgericht Bremen 13.02.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 509 IN 20/24 (Bitte stets angeben) B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertreten durch: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt festgesetzt auf: *** EUR (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. G r ü n d e: Mit Beschluss vom 04.10.2024 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der gesonderte Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus § 270b Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, §§ 63, 65 InsO, § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV und beträgt grundsätzlich 25% der Regelvergütung des Sachwalters. Die Vergütung des Sachwalters wiederum beträgt gem. §12 Abs.1 InsVV 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Mithin beträgt die (Regel-)Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Die zur Ermittlung der (Regel-)Vergütung des vorläufigen Sachwalters zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage bemisst sich gemäß §12a Abs.1 S.2 InsVV nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeiten während des Eröffnungsverfahrens erstrecken; maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist dabei gem. §12a Abs.1 S.3 InsVV die Beendigung der vorläufigen Sachwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis der eigenverwaltenden Schuldnerin unterliegt. Sofern Vermögensgegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind, werden diese in die Berechnungsgrundlage mit einbezogen, wenn sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, §12a Abs.1 S.4 InsVV; die belasteten Gegenstände bleiben jedoch unberücksichtigt, für den Fall, dass die Schuldnerin diese lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte, §12a Abs.1 S.5 InsVV. Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. 2.524.973,00 EUR. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 1, 65 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt nach der oben genannten Berechnungsgrundlage *** EUR (Betrag gemäß §§274, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Im Normalfall erhält der vorläufige Sachwalter gem. § 270b Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, §§ 63, 65 InsO, § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV 15 % dieses Berechnungswertes, mithin *** EUR (Betrag gemäß §§274, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vorläufige Sachwalter macht vorliegend gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 35 % für von ihm in einem überdurchschnittlichen Umfang geleisteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung und der Einbindung in den Sanierungsprozess einschließlich Erarbeitung des Insolvenzplans geltend, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung als angemessen angesehen werden. Nach seiner Wahl kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 12a Abs.5, 12 Abs.3, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Sachwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet. Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen gemäß §§ 270b Abs.1 S.1, 274 Abs.1, 64 Abs. 1, 65 InsO zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Sachwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
- Nr. 8SonstigesAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des Sachwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 12.03.2026. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Sachwalters zu erheben. Amtsgericht Bremen, 19.02.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 509 IN 20/24
509 IN 20/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HWS-Vertriebs GmbH & Co. KG, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen (AG Bremen, HRA 27857 HB), vertr. d.: 1. HWS-Beteiligungsgesellschaft mbH, Stolzenauer Str. 36, 28207 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Andree Tischler, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Bremen, 17.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.