Unternehmensinsolvenz

Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung mit Sitz in Oberhausen (Amtsgericht Duisburg, HRB 15635). 9 Bekanntmachungen vom 26. Februar 2024 bis 24. April 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Praxis- und Geschäftseinrichtungen ist am 26.02.2024, um 10:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 26.02.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Praxis- und Geschäftseinrichtungen wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2024, um 08:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 01.07.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person der Insolvenzverwalterin, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 13.06.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt: National-Bank AG, IBAN DE39360200300009638229, BIC NBAGDE3EXXX. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 62 IN 38/24 Duisburg, 01.05.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen ist am 06.05.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 21.05.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte dhpg, Friedrich-Ebert-Str. 553, 47178 Duisburg werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - wie folgt festgesetzt: Vergütung 22.718,26 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 946,59 € Zwischensumme 23.664,85 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 23.664,85 € 4.496,32 € Endbetrag 28.161,17 € Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 26.02.2024 bis zum 01.05.2024 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 98.566,75 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 25.242,51 €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 6 310,63 € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von 22.718,26 € gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.10.2024 verwiesen. Aufgrund der Betriebsfortführung für einen Zeitraum von gut 2 Monaten mit 21 Arbeitnehmern und dem Ziel der übertragenden Sanierung und entsprechenden Sanierungsbemühungen ist ein Zuschlag von insgesamt 60 Prozentpunkten angemessen, aber auch ausreichend. Dabei war im Rahmen einer Vergleichsrechnung zu berücksichtigen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, welcher sich bereits vergütungserhöhend auswirkt. Gleiches gilt für das mit dem Vermieterpfandrecht belastete Sachanlagevermögen, welches zwar durch die tatsächliche Weiternutzung im Rahmen der Betriebsfortführung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist; diese sich aber zugleich nicht "doppelt" durch einen weiteren Zuschlag vergütungsrechtlich auswirken darf. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden. 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 09.12.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt. Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 15.07.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 19.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt. Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 04.02.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte dhpg, Friedrich-Ebert-Str. 553, 47178 Duisburg Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt: Vergütung xxxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxx EUR Zwischensumme xxxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxx EUR xxxx EUR Endbetrag xxxx EUR Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen: Festsetzungsdatum: 02.01.2025, festgesetzter Vorschuss 11.068,73 Euro Gründe: Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 01.05.2024 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 116.334,37 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 55 Gläubigern xxxx EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.03.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden. 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 23.04.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte dhpg, Friedrich-Ebert-Str. 553, 47178 Duisburg reicht nach Mitteilung der Insolvenzverwalterin die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 18.06.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 11 000,00 EUR bei der Zahlstelle Duisburg, IBAN DE38350400380580069300 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis der Verwalterin sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 23.04.2026

  9. Nr. 9Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 62 IN 38/24

    Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 38/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 15635 eingetragenen Hülsebeck Geschäftseinrichtungen Gesellschaft mit beschränker Haftung, Feldstr. 22, 46149 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ulrich Siewert, Apteikersteg 73, 46485 Wesel und Herrn Carsten Berg, Bachstr. 65 f, 46149 Oberhausen hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 589.490,56 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Es wird keine Quote gezahlt werden können. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 62 IN 38/24 Amtsgericht Duisburg, 24.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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