Hotel Neustädter Hof GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hotel Neustädter Hof GmbH mit Sitz in Schwarzenberg/Erzgeb. (Amtsgericht Chemnitz, HRB 32546). 6 Bekanntmachungen vom 17. Juni 2024 bis 21. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Schwarzenberg/Erzgeb. |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 205 IN 1194/24 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 32546 |
| Zeitraum | 17. Juni 2024 – 21. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski ergeht am 17.06.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 17.06.2024 um 14:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Heiko Schaefer Reichsstraße 46 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 26758721 Telefax: 0371 26758729 Email geschäftlich: chemnitz@bbl-law.de Website: www.bbl-law.de bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). 9. .... 10. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Nr. 2EröffnungenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski ergeht am 30.08.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Hotelbetrieb) wird am 30.08.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Heiko Schaefer Reichsstraße 46 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 26758721 Telefax: 0371 26758729 Email geschäftlich: chemnitz@bbl-law.de Website: www.bbl-law.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 15.10.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 26.11.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski ergeht am 07.10.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 26.11.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Auf der Tagesordnung steht: Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens der Schuldnerin im Ganzen. 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.04.2025.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20.03.2025 und Ergänzung vom 09.02.2026 die Festsetzung seiner Vergütung nebst Zuschlägen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der vollständige Antrag nebst Ergänzung kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis einschließlich 18.05.2026.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 205 IN 1194/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 205 IN 1194/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Neustädter Hof GmbH, vertr.d.d. GF Grünhainer Straße 24, 08340 Schwarzenberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 32546 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Frisch vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Bilavski ergeht am 20.05.2026 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. ... Gründe: Rechtsanwalt Heiko Schaefer als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 17.06.2024 zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.08.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.03.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51). Folgende Vermögenswerte wurden berücksichtigt: ... Berechnungsgrundlage ... EUR Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin ... EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... %. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.03.2025 nebst Ergänzung vom 09.02.2026 verwiesen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von ... Prozent, mithin in Höhe von ... EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt nebst Ergänzung verwiesen. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.