Unternehmensinsolvenz

Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller mit Sitz in Zwickau (Amtsgericht Chemnitz, HRB 176). 7 Bekanntmachungen vom 04. Juni 2024 bis 13. März 2026.

Stammdaten

SitzZwickau
GerichtAmtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen305 IN 1081/24
HandelsregisterChemnitz, HRB 176
Zeitraum04. Juni 2024 – 13. März 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller ergeht am 04.06.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. 2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 04.06.2024 um 11:27 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Mathern Kanzlerstraße 34 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 490 90 Telefax: 0371 490 9123 Email geschäftlich: info@mathern-chemnitz.com bestellt. 4. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 5. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 6. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 7. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 9. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller ergeht am 01.07.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Leistungen des Hoch-, Tief-, Straßen- und Ingenieurbaus) wird am 01.07.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christoph Mathern Kanzlerstraße 34 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 490 90 Telefax: 0371 490 9123 Email geschäftlich: info@mathern-chemnitz.com bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 20.08.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 27.09.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 20.08.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 24.06.2024 die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlägen beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.10.2024. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller ergeht am 09.10.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Mittwoch, 13.11.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Auf der Tagesordnung steht: Dem Insolvenzverwalter wird die Genehmigung erteilt, den Grundbesitz der Schuldnerin, eingetragen im Grundbuch von Grossen zu BI. 396 und Flst.Nr. 488/5 sowie im Grundbuch von Oberrothenbach zu Bi. 169 und Flst.Nr. 115/4 und zu BI. 192 und Flst.Nr. 115/5, postalische Anschrift: Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau sowie das bewegliche Anlagevermögen der Schuldnerin freihändig zu einem Kaufpreis von mindestens € 775.000,00 zu veräußern. 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. 3. Es wird für die Durchführung des Termins das mündliche Verfahren angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller ergeht am 21.02.2025 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten: xxx EUR Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen. Gründe: Rechtsanwalt Christoph Mathern als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 04.06.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 13.11.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxx EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx EUR. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 13.11.2024 bzw. 24.06.2024 verwiesen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 60 Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 305 IN 1081/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 305 IN 1081/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Tiefbau GmbH Crossen Lars Müller, vertr.d.d. GF Altenburger Straße 15, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 176 vertreten durch den Geschäftsführer Lars Müller ergeht am 12.03.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Donnerstag, 16.04.2026 09:30 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Auf der Tagesordnung steht: Zustimmung zum Vergleich des Insolvenzverwalters mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, Lars Müller, zur Erledigung von Insolvenzanfechtungsansprüchen 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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