Unternehmensinsolvenz

highendsmoke Handels GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für highendsmoke Handels GmbH mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 44122). 6 Bekanntmachungen vom 03. Juni 2025 bis 19. Juni 2026.

Stammdaten

SitzDresden
GerichtAmtsgericht Dresden
HandelsregisterDresden, HRB 44122
BundeslandSachsen
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum03. Juni 2025 – 19. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 531 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531/541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel ergeht am 01.06.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Tabakerzeugnissen einschließlich tabakähnlicher und elektronischer Anteile sowie Zubehör) wird am 01.06.2025 um 11.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg Caspar-David-Friedrich-Straße 6 01219 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44 Website: www.tiefenbacher.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 15.07.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 26.08.2025 11:00 Uhr Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

  2. Nr. 2SonstigesAz. 541 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Dienstag, den 14. April 2026, 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Saal C 301. Der Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 541 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel ergeht am 10.03.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 27.03.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel wird dem vorläufigen Sachwalter für die Tätigkeit vom 12.03.2025 bis 01.06.2025 folgende Vergütung zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt. Gründe: Mit Beschluss vom 12.03.2025 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Tabakerzeugnissen einschließlich tabakähnlicher und elektronischer Anteile sowie Zubehör) wurde am 01.06.2025 eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum Sachwalter bestellt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.05.2026 (Blatt 354 ff.)zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO, §§ 12a, 12 InsVV. Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß §§ 1, 12a Abs. 1 InsVV beträgt 293.704,45 EUR. Hieraus errechnet sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach § 12a Abs. 1 InsVV in Höhe von 5.981,68 EUR (25 % von 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Abschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung gemäß § 12 a Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen. Die Vergütung war antragsgemäß unter Bezug auf den Insolvenzplan zu verringern. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel wird dem Sachwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt. Gründe: Mit Beschluss vom 12.03.2025 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse die vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Handel und Vertrieb von Tabakerzeugnissen einschließlich tabakähnlicher und elektronischer Anteile sowie Zubehör) wurde am 01.06.2025 eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg zum Sachwalter bestellt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.05.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO, § 12 InsVV. Der Sachwalter erhält gemäß § 12 InsVV in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 336.759,17 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Regelvergütung des Sachwalter gemäß § 12 InsVV beträgt somit 60 %. Eine den Regelsatz im Sinne § 12 InsVV übersteigende Vergütung ist insbesondere dann festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt des Sachwalters für bestimmte Geschäfte des Schuldners angeordnet hat, § 12 Abs. 2 InsVV. Diese Regelung schließt es aber nicht aus, dass weitere eigenverwaltungsspezifische Zuschläge gewährt werden und daneben auch auf die allgemeinen Zu- und Abschläge des § 3 InsVV zurückgegriffen wird (MüKoInsO/Kern, 5. Aufl. 2026, InsO § 274 Rn. 89). Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung des Sachwalters zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Tätigkeiten des Sachwalters im Rahmen der Fortführung des Unternehmens mit 27 Arbeitnehmern und 13 bundesweit verteilten Filialen über einen Zeitraum von 1 Jahr, die Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplanes und die Teilnahme an 2 Gläubigerversammlungen rechtfertigen den beantragten Zuschlag. Zudem beantragt der Sachwalter hierzu einen angemessenen Abschlag für die Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 08.05.2026 verwiesen. Insgesamt beantragt der Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag. Die beantragte Vergütung ist gerechtfertigt und war dem Sachwalter zu gewähren. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 391/25

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 391/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der highendsmoke Handels GmbH, OT Langebrück Badstraße 27, 01465 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 44122 vertreten durch den Geschäftsführer Felix Völkel ergeht am 18.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 2. Februar 2026 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 22. Juni 2026 aufgehoben. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht für die Beteiligten aus.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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