HGH Haus und Grund Halle GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für HGH Haus und Grund Halle GmbH mit Sitz in Halle (Saale) (Amtsgericht Halle (Saale), HRB 205028). 5 Bekanntmachungen vom 16. Januar 2024 bis 13. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Halle (Saale) |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Halle (Saale) |
| Aktenzeichen | 59 IN 222/20 |
| Handelsregister | Stendal, HRB 205028 |
| Zeitraum | 16. Januar 2024 – 13. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 59 IN 222/20
59 IN 222/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGH Haus und Grund Halle GmbH, Bernburger Straße 2, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 205028), vertr. d.: Karl Heinrich Gobst, Krokusweg 18, 06118 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 14.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/614070, Fax: 0345/6140710, E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Prüfung der ggf. noch anzumeldenden nachrangigen Forderungen sowie die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.04.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die angemeldeten nachrangigen Forderungen und die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Halle (Saale), 12.01.2024
- Nr. 2Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 59 IN 222/20
59 IN 222/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGH Haus und Grund Halle GmbH, Bernburger Straße 2, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 205028), vertr. d.: Karl Heinrich Gobst, Krokusweg 18, 06118 Halle (Saale), (Geschäftsführer), soll eine weitere Abschlagsverteilung erfolgen. Die Verteilungsverzeichnisse sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Luppe, Hansering 9/10, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/614070, Fax: 0345/6140710, E-Mail: kanzlei@luppe-rothe.de, Internet: www.luppe-rothe.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 39.443,11 EUR. Insolvenzforderungen gemäß §§ 38 und 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind in Höhe von 39.443,11 EUR zu berücksichtigen. Amtsgericht Halle (Saale), 27.12.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 59 IN 222/20
59 IN 222/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGH Haus und Grund Halle GmbH, Bernburger Straße 2, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 205028), vertr. d.: Karl Heinrich Gobst, Krokusweg 18, 06118 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.12.2024 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes, Sanierungsbemühungen, Haus- und Grundstücksverwaltung (unter Berücksichtigung der Überschneidung mit dem Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebes), mangelnde Mitwirkung des Geschäftsführers, Vorfinanzierung der Insolvenzgelder / arbeitsrechtliche Sachverhalte, Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes (unter Berücksichtigung der Überschneidung mit dem Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebes), Ausübung der Forderungseinzugsermächtigung, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie im Rahmen einer Verfahrensdauer von 14 Wochen. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Halle (Saale), 05.11.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 59 IN 222/20
59 IN 222/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGH Haus und Grund Halle GmbH, Bernburger Straße 2, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 205028), vertr. d.: Karl Heinrich Gobst, Krokusweg 18, 06118 Halle (Saale), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Luppe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 190 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 684.230,01 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Hinsichtlich der geltend gemachte Zuschläge wird zunächst vollinhaltlich auf die Anträge bzw. Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16.12.2024 und 30.10.2025 Bezug genommen. Soweit der Insolvenzverwalter trotz der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 22.04.2025 nach wie vor einen Gesamtzuschlag von 200 % geltend macht, wird vollinhaltlich auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 30.10.2025 verwiesen. Die dort enthaltenen Ausführungen sind argumentativ nicht zu beanstanden, dokumentieren in Verbindung mit dem Ursprungsantrag vom 16.12.2024 auch die notwendigen Vergleichsrechnungen und führen im Ergebnis zunächst zu einer schlüssigen Darstellung des Gesamtzuschlages auf (nach wie vor) 200 %. Ein gesonderter Zuschlag für die Verfahrensdauer ist aber abzulehnen. Ob es sich bei einer Verfahrensdauer von 14 Wochen bereits zwingend um eine vom Normalfall abweichende Verfahrensdauer handeln dürfte, mag dahingestellt bleiben. Auch eine lange Dauer des Verfahrens für sich allein rechtfertigt zunächst keinen gesonderten Zuschlag (u.a. BGH, Beschluss vom 16. 9. 2010 - IX ZB 154/09). Durch Abweichungen vom Regelsatz ist dem Umfang und der Schwierigkeit einer Geschäftsführung Rechnung zu tragen. Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge ist daher der tatsächlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein. Dies verbietet es, Zuschläge zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten ist dann mit diesen Zuschlägen abgegolten. Im vorliegenden Fall dürfte die Verfahrensdauer im Wesentlichen den bereits durch Zuschläge belasteten Tätigkeiten geschuldet sein. Da die entsprechenden Zuschläge aber anerkannt werden, ist davon abzusehen, für die während der Verfahrensdauer anfallenden Routinetätigkeiten einen weiteren Zuschlag zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist auf einen Gesamtzuschlag von 190 % zu erkennen. Soweit der Schuldnervertreter im Rahmen seines Schreibens vom 11.12.2025 beantragt, die Zuschläge für a) Fortführung des Geschäftsbetriebes, b) Sanierungsbemühungen und c) mangelnde Mitwirkung des Geschäftsführers zurückzuweisen und darüber hinaus keine Gründe zur Erhöhung der Grundvergütung (- Regelsatz) sehen kann, bleibt dieser Vortrag schon mangels Substantiierung ohne Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung. Vielmehr überzeugen hier die Ausführungen im Schreiben des Verwalters vom 30.10.2025 - auch unter Wertung der Zwischenberichte in der vorläufigen Verwaltung vom 16.07.2020 und 31.08.2020 sowie des Gutachtens vom 30.09.2020. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Halle (Saale), 04.02.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 59 IN 222/20
59 IN 222/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGH Haus und Grund Halle GmbH, Bernburger Straße 2, 06108 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 205028), vertr. d.: Karl Heinrich Gobst, Krokusweg 18, 06118 Halle (Saale), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 16.09.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Halle (Saale), 23.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.