Unternehmensinsolvenz

Heuberger Fashion GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Heuberger Fashion GmbH mit Sitz in Landau in der Pfalz (Amtsgericht Landau in der Pfalz, HRB 3508). 5 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 04. August 2026.

Stammdaten

SitzLandau in der Pfalz
GerichtAmtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen3 IN 155/23
HandelsregisterLandau in der Pfalz, HRB 3508
Zeitraum02. Januar 2024 – 04. August 2026
Bekanntmachungen5

Heuberger Fashion GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 3 IN 155/23

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 155/23 01.01.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertreten durch: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wird heute, am 01.01.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171 Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 28.02.2024. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.03.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 08.03.2024 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 3 IN 155/23

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 155/23 18.03.2024 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertreten durch: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), Der Eröffnungsbeschluss vom 01.01.2024 wird wie folgt berichtigt: Der Zusatz - Die Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen - wird aufgehoben, da eine juristische Person am Restschuldbefreiungsverfahren nicht teilnehmen kann.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 155/23

    Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 155/23 30.09.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertreten durch: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171 aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. XXX EUR (i. W.: XXX EUR) entnimmt. Gründe: Mit Schriftsatz vom 09.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2024 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an. Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 09.04.2025 erstellten fiktiven Vergütungsberechnung. (Kühn) Rechtspflegerin

  4. Nr. 4SonstigesAz. 3 IN 155/23

    3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.04.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 3 IN 155/23

    Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im Beschlusstext vorgenommen, müssen diese händisch in den Veröffentlichungstext übertragen werden. Es ist zudem zu prüfen, ob ggf. weitere Teile des Beschlusses für eine auszugsweise Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO zu löschen sind. Aus technischen Gründen werden die Markierungen der Ankreuzfelder und die Inhalte der Textfelder erst vollständig übertragen - soweit nicht der Vergütungsrechner benutzt wird -, wenn die Vorlage über die Schaltfläche "Text bereinigen" bereinigt wird. 3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: xxx EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO xxx EUR um xxx % erhöht zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % xxx EUR Auslagen zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % xxx EUR Gesamtbetrag Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von xxx EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR. II. Hinsichtlich der Zuschläge hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch begründet. Er hat den Betrieb nach Übernahme des Amts des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt und er hatte einen erheblichen Mehraufwand durch die arbeitsrechtlichen Fragen. Zur ausführlichen Begründung wird auf seinen Antrag Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 b) und d) ist ein Zuschlag insbesondere in diesen Fällen festzusetzen. Die Höhe der Zuschläge ist angemessen, insbesondere wurden vom Insolvenzverwalter auch plausible Vergleichsrechnungen vorgelegt und eigenständig Abschläge in den entsprechenden Fällen vorgenommen. Der Schuldner und die Gläubiger wurden mit Beschluss vom 22.04.2026 angehört. Sie haben sich bis heute, drei Monate nach der Bekanntgabe und Veröffentlichung, nicht geäußert. Insbesondere liegen keine Beschwerden vor. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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