Unternehmensinsolvenz

Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bad Bramstedt (Amtsgericht Neumünster, HRB 23586 KI). 7 Bekanntmachungen vom 02. September 2024 bis 21. Mai 2026.

Stammdaten

SitzBad Bramstedt
GerichtAmtsgericht Neumünster
Aktenzeichen91 IN 10050/24
HandelsregisterKiel, HRB 23586 KI
BundeslandSchleswig-Holstein
BrancheImmobilienwesen & Gebäudemanagement
Zeitraum02. September 2024 – 21. Mai 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Verfahren über den Antrag d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 30.08.2024 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, Telefon: 040 5247600-0, Telefax: 040 5247600-14. wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neumünster Boostedter Straße 26 24534 Neumünster einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 30.08.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 23.12.2024 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-André Borchert Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg Telefon: 040 5247600-0 Telefax: 040 5247600-14 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand (Grundstücke Karlberg 2 und 8, 24398 Dörphof; Dibberns Hoff 6-26, 24576 Bad Bramstedt; Hermann-Löns-Weg 5-9, 25462 Rellingen; Uhlenflucht 11, 23684 Scharbeutz; Dorfstraße 52, 24576 Loose; Hunenkamp 21, 24576 Bad Bramstedt), die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Donnerstag, 27.03.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal B 031, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, 27.03.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal B 031, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, 24534 Neumünster Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 29.08.2024 beim Insolvenzgericht Neumünster eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neumünster Boostedter Straße 26 24534 Neumünster einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 30.12.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI - Schuldnerin - Beschluss: Es wird hinsichtlich der besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet und Termin zu a) Kurzbericht des Insolvenzverwalters; b) Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag UR.-Nr. 470/2025 (Notar Hauke Wöbken, Lüneburg) vom 24.07.2025 nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung UR.-Nr. 1073/2025 JO (Notar Johann Jonetzki, Hamburg) vom 25.07.2025 über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Rellingen Blatt 6249 zu einem Kaufpreis von 375.000,00 Euro; c) Verschiedenes wird bestimmt auf Donnerstag, 06.11.2025, 09:30 Uhr Sitzungssaal B 031, Amtsgericht Neumünster, Boostedter Straße 26, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Abschriften des vollständigen Grundstückskaufvertrages und der Genehmigungserklärung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die beteiligten Gläubiger aus. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 10.10.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI Beschluss: Es wird hinsichtlich der besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet und Termin zu a) Kurzbericht des Insolvenzverwalters; b) Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Dörphof Blatt 173 UR.-Nr. 750/2025 (Notar Jörg Marquard, Lüneburg) vom 14.10.2025 zu einem Kaufpreis von 190.000,00 € nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung UR.-Nr. 1373/2025 JOH (Notar Dr. Oke Johannsen, Hamburg) vom 05.11.2025 sowie zu dem Grundstückskaufvertrag über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Loose Blatt 403 UR.-Nr. 751/2025 (Notar Jörg Marquard, Lüneburg) vom 14.10.2025 zu einem Kaufpreis von 125.000,00 € nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung UR.-Nr. 1374/2025 JOH (Notar Dr. Oke Johannsen, Hamburg) vom 05.11.2025; c) Verschiedenes wird bestimmt auf Donnerstag, 11.12.2025, 09:30 Uhr Sitzungssaal B 031, Amtsgericht Neumünster, Boostedter Straße 26, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Abschriften der vollständigen Grundstückskaufverträge und der Genehmigungserklärungen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die beteiligten Gläubiger aus. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 19.11.2025

  5. Nr. 5SonstigesAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI Beschluss: Es wird hinsichtlich der besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet und Termin zu a) Kurzbericht des Insolvenzverwalters; b) Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Bad Bramstedt Blatt 7180 UR.-Nr. 894/2025 (Notar Jörg Marquard, Lüneburg) vom 05.12.2025 zu einem Kaufpreis von 350.000,00 € nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung UR.-Nr. 774/2025 (Notar Hauke Wöbken, Lüneburg) vom 10.12.2025; c) Verschiedenes wird bestimmt auf Donnerstag, 29.01.2026, 13:00 Uhr Sitzungssaal B 031, Amtsgericht Neumünster, Boostedter Straße 26, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Abschriften des vollständigen Grundstückskaufvertrages und der Genehmigungserklärung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die beteiligten Gläubiger aus. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 06.01.2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI Beschluss: Es wird hinsichtlich der besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet und Termin zu a) Kurzbericht des Insolvenzverwalters; b) Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Gleschendorf Blatt 1546 UR.-Nr. 43/2026 (Notar Hauke Wöbken, Lüneburg) vom 23.01.2026 zu einem Kaufpreis von 625.000,00 € nebst notariell beglaubigter Genehmigungserklärung UR.-Nr. 195/2026 JOH (Notar Dr. Oke Johannsen, Hamburg) vom 18.02.2026; c) Verschiedenes wird bestimmt auf Donnerstag, 09.04.2026, 13:00 Uhr Sitzungssaal B 031, Amtsgericht Neumünster, Boostedter Straße 26, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Abschriften des vollständigen Grundstückskaufvertrages und der Genehmigungserklärung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die beteiligten Gläubiger aus. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 11.03.2026

  7. Nr. 7SonstigesAz. 91 IN 10050/24

    91 IN 10050/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hesta-Haus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Hunenkamp 16-18, 24576 Bad Bramstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Henningsmeier Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23586 KI Beschluss: Es wird hinsichtlich der besonderen Gläubigerversammlung das mündliche Verfahren angeordnet und Termin zu a) Kurzbericht des Insolvenzverwalters; b) Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag über das Grundstück eingetragen im Grundbuch von Bad Bramstedt Blatt 6923 UR.-Nr. 272/2026 (Notar Hauke Wöbken, Lüneburg) vom 13.05.2026 zu einem Kaufpreis von 1.420.000,00 €; c) Verschiedenes wird bestimmt auf Donnerstag, 18.06.2026, 13:00 Uhr Sitzungssaal B 031, Amtsgericht Neumünster, Boostedter Straße 26, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine Abschrift des vollständigen Grundstückskaufvertrages liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die beteiligten Gläubiger aus. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 20.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar