Unternehmensinsolvenz

HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat mit Sitz in Lehrte (Amtsgericht Gifhorn, HRB 201182). 10 Bekanntmachungen vom 19. März 2024 bis 27. März 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 04.03.2024 um 16:06 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gifhorn, 19.03.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 04.03.2024 um 16:06 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gifhorn, 12.04.2024

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 04.03.2024 um 16:06 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gifhorn, 17.05.2024

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: Über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), ist am 01.06.2024 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.08.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.08.2024, 10:00 Uhr, Stadthalle Gifhorn, Schützenplatz 2, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 03.06.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 25.06.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Gifhorn, 20.05.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 360 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 19.090.271,14 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von insgesamt 415 %, hierbei entfallen im Einzelnen auf * Logistisch-administrative Bewerkstelligung der Betriebsfortführung 50 % * Komplexe Projekt - und Liquiditätsplanung 20 % * Vorbereitung, Aushandlung und Aufnahme eines Massedarlehens 40 % * Komplexe Kalkulation von Masseverbindlichkeiten 10 % * Bearbeitung von 513 laufenden Bauvorhaben 75 % * Verkauf von Musterhäusern 10 % * Bewirtschaftung von zwölf Betriebsstandorten 15 % * umfangreiche personalwirtschaftliche Maßnahmen 50 % * erfolgreiche Vorbereitung der übertragenden Sanierung 80 % * erfolgreiche Vorbereitung einer Geschäftsanteilsübertragung 20 % * Insolvenzanfechtung, Aushandlung eines Vergleichs mit 37 Parteien 25 % * Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 10 % * Umfangreiche Pressearbeit 5 % * Sonderbelastung infolge der Konzernverflechtung 25 % * Gesamtwürdigung - 20 % Der Antrag auf Festsetzung von Zuschlägen war gem. § 3 InsVV berechtigt, in seiner Höhe jedoch nicht vollständig festsetzbar. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckten sich auf den Zeitraum vom 04.03.2024 bis zum 01.06.2024. Das Verfahren über die HELMA Eigenheimbau AG zeichnete sich durch einen erheblichen Umfang und damit einhergehender Komplexität aus. Hinsichtlich der Begründung der einzelnen Zuschläge wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach zum größten Teil nachvollziehbar und begründet. Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist teilweise stattzugeben. Es ist festzustellen, dass die einzelnen Erhöhungstatbestände Überschneidungen aufweisen, die bei vollständiger Bewilligung zu einer Doppelvergütung führen würden. Zu den Erhöhungstatbeständen im Einzelnen: * Logistisch-administrative Bewerkstelligung der Betriebsfortführung Bei der HELMA Eigenheimbau AG handelt es sich um die Hauptgesellschaft einer Unternehmensgruppe, so dass mehrere Aufgabenbereiche wie Buchhaltung und Controlling in den Tätigkeitsbereich der Hauptgesellschaft fielen. Es wurden mehrere hundert Besprechungen mit Nachunternehmern, Kunden, Lieferanten, Behörden, Dienstleistern etc. sowie Videokonferenzen mit bis zu 1000 Teilnehmern geführt. Aufgrund des Umfangs waren die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters konstant bei der Bearbeitung einbezogen. Die Fortführung eines Unternehmens gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 50 % ist aufgrund des Umfangs des Verfahrens in voller Höhe festsetzbar und demnach zu bewilligen. * Komplexe Projekt - und Liquiditätsplanung, Vorbereitung, Aushandlung und Aufnahme eines Massedarlehens sowie komplexe Kalkulation von Masseverbindlichkeiten Der Insolvenzverwalter führte hierzu aus, mit den beteiligten Beratern eine modifizierte Liquiditätsplanung erstellt zu haben, welche fortlaufend aufgrund der Quartalsprognosen zu aktualisieren war. Durch die Aufnahme eines Massedarlehensvertrages konnte schließlich die Sicherstellung eines Notgeschäftsbetriebes sichergestellt werden. Auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten sei mit intensiven Analysen und enger Abstimmung mit der Geschäftsführung verbunden gewesen. Die Aufnahme eines Massedarlehens gehört zu den Regelaufgaben eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Zuschlagsfähigkeit kann nur angenommen werden, sofern sich der Insolvenzverwalter persönlich verbürgt, da laut Kommentierung in einem solchen Fall das Haftungsrisiko als erheblich angesehen wird. Auch die Begründung von Masseverbindlichkeiten gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Insolvenzverwalters und rechtfertigt somit nicht die Gewährung eines Zuschlages. Aufgrund der komplexen Liquiditätsplanung sowie der vollständigen Aushandlung der Vertragsbedingungen des Massedarlehens wird für den Gesamtkomplex der Liquiditätssicherung ein Zuschlag von 30 % für angemessen und festsetzbar erachtet. * Bearbeitung von 513 laufenden Bauvorhaben, Verkauf von Musterhäusern Als zentraler Bestandteil des Verfahrens ist die Entscheidung und Fortführung von Neubauprojekten anzusehen. Damit verbunden war die Notwendigkeit von Neukalkulationen, was einen erheblichen Prüfungs-, Kommunikations- und Abstimmungsbedarf mit sich brachte. Zudem befasste sich ein vom Insolvenzverwalterbüro eingesetztes Team mit der Analyse lauferner Bauprojekte und der Veräußerung. Die Abwicklung der großen Anzahl an Bauprojekten und die damit einhergehende Komplexität unter Beachtung der Baurechtsvorschriften rechtfertigen den geltend gemachten Zuschlag von 75 %. Die Immobilienverkäufe werden hier nicht als eigenständiges Kriterium gesehen, sondern fallen unter den Komplex der Abwicklung der Bauvorhaben und Verwertung vorhandener Vermögensgegenstände. Der Abschluss von Kaufverträgen gehört grundsätzlich zu einer normalen Betriebsfortführung und rechtfertigt keine weitere Erhöhung. * Bewirtschaftung von zwölf Betriebsstandorten Das Vorhandensein von zwölf Betriebsstandorten brachte Erschwernisse mit sich, welches auch vor dem Hintergrund der Stilllegung einzelner Niederlassungen zu sehen ist. Dem geltend gemachten Zuschlag von 15 % ist aufgrund der bundesweit angesiedelten Standorte stattzugeben. * Umfangreiche personalwirtschaftliche Maßnahmen Die Insolvenzgeldvorfinanzierungen, Entscheidung und Gewährung von Aufstockungszahlungen sowie die weiteren personalwirtschaftlichen Maßnahmen brachten einen erheblichen Zusatzaufwand mit sich. Personalwirtschaftliche Maßnahmen rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlages. Die Anzahl der Mitarbeiter, die mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarungen sowie die Insolvenzgeldvorfinanzierung rechtfertigen den geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 50 %. * Erfolgreiche Vorbereitung der übertragenden Sanierung Für die Einleitung und Koordination des Investorenprozesses waren zahlreiche Erörterungs- und Informationstermine notwendig. Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen zusätzlichen Belastungen der Insolvenzverwalter verbunden. § 3 Abs. 1 InsVV sieht hierfür die Festsetzung eines Zuschlages vor. Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn hierdurch ein erheblicher Mehraufwand gegenüber einem "Normalverfahren" entstanden ist. In der Literatur wird ein Zuschlag von 10 % bis 100 % gebilligt. Vor dem Hintergrund der diffizilen und miteinander konkurrierender Partikularinteressen, der Konzernverflechtung und des Gesamtumfangs ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 80 % bewilligungsfähig und festsetzbar. * Erfolgreiche Vorbereitung einer Geschäftsanteilübertragung Für die Vorbereitung der Anteilsübertragung, die ohne Beauftragung beratender Rechtsanwälte durchgeführt wurde, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % beansprucht. Es ist unbestreitbar, dass die Vorbereitung einer Geschäftsanteilsübertragung arbeitsintensiv ist. Eine Belastung, welche die Festsetzung eines Zuschlags von 20 % rechtfertigen würden, vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Hier wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % als bewilligungsfähig angesehen. * Insolvenzanfechtung, Aushandlung eines Vergleichs mit 37 Parteien Geprägt waren die Anfechtungsmaßnahmen durch lange komplexe Gespräche und konträre Interessen der beteiligten Banken. Der Insolvenzverwalter hat hierbei die Aufgaben selbst durchgeführt, ohne die Beauftragung von externen Rechtsanwälten. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags sind etwaige zur Masse gelangte Beträge zu berücksichtigen (Graeber/Graeber, InsVV, § 3 Rdnr. 109). Dies kam vorliegend nicht zur Anwendung, da die Anfechtungen sich ausnahmslos als pfandrechtsvernichtende Einreden erwiesen hatten und somit keine Masseerhöhung stattfand. Aufgrund der vorgelegenen Komplexität und der Führung der vielschichtigen Verhandlungsgespräche ist die Gewährung des beanspruchten Zuschlags in Höhe von 25 % angezeigt. * Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss Die Vorbereitung bedeutender Entscheidungen und die Erreichbarkeit zwischen den einzelnen Sitzungsterminen führte für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Mehrbelastung, der durch die Bewilligung eines Zuschlages in Höhe von 10 % Rechnung zu tragen ist. * Umfangreiche Pressearbeit Aufgrund der überregionalen Bedeutung des schuldnerischen Unternehmens kam es vermehrt zu Presseanfragen. Hier wird seitens des Insolvenzverwalters eine Erhöhung von 5 % in Ansatz gebracht. Die Beiziehung einer PR-Agentur dürfte dafür gesorgt haben, dass der größte Aufwand delegiert werden konnte, welches der Festsetzung des beantragten Zuschlags entgegensteht. * Sonderbelastung infolge der Konzernverflechtung Zum Konzernverbund führte der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag aus, dass die Schuldnerin zu einer Unternehmensgruppe von insgesamt vier Gesellschaften gehört habe, wobei sie als Trägerin der drei aktiven Tochtergesellschaften HELMA Wohnungsbau GmbH, HELMA Ferienimmobilien GmbH und Hausbau Finanz GmbH anzusehen ist. Zwischen den einzelnen Unternehmen hätten mehrfache Leistungsbeziehungen bestanden. Durch die Aufarbeitung der einzelnen Vorgänge sei ein nicht unerheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Gemäß Beschluss des BGH vom 16.10.2008 (IX ZB 247/06) rechtfertigt allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung keinen Zuschlag. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Verbund von insgesamt vier Unternehmen, welche innerhalb ihres Wirkungskreises massiv miteinander verflochten waren. Für den vom Verwalter dargelegten Arbeitsaufwand ist eine Erhöhung festzusetzen. Unverkennbar bleibt jedoch der Umstand, dass der Erhöhungstatbestand der Konzernverflechtung sich auch in den weiteren Tätigkeitsbereichen wiederfindet und dort bereits zu einer Erhöhung geführt hat. So ist der Umstand der Konzernverflechtung auch maßgeblich bei den Sanierungsbemühung berücksichtigt worden, was dort zu einem Zuschlag von 80 % geführt hat. Ähnliches gilt für den Tatbestand der logistisch-administrative Bewerkstelligung der Betriebsfortführung Dennoch ist der Arbeits- und Zeitaufwand durch die vorliegenden Verflechtungen des Konzernverbunds zu honorieren. Es wird hier ein Zuschlag von 15 % als angemessen erachtet. III. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.128,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 342 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 01.08.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters, der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds Dr. Martin Heidrich entspricht, wird auf den 01.09.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Gifhorn, 01.08.2025

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Die festgesetzte Vergütung ist dem Gläubigerausschussmitglied nach Rechtskraft aus der Insolvenzmasse zu erstatten. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Komplexität und der Umfang des Insolvenzverfahrens sowie die Sachkunde und Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes rechtfertigen den geltend gemachten Stundensatz. Aufgrund des vorliegend überdurchschnittlich aufwendigen Verfahrens mit besonderen Schwierigkeiten und des damit einhergehenden Haftungsrisikos wird der geltend gemachte Stundensatz seitens des Insolvenzgerichtes als angemessen erachtet. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 07.11.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds PASL GmbH entspricht, wird auf den 24.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Gifhorn, 24.02.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 35 IN 35/24

    35 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Eigenheimbau AG vertr. d. d. Aufsichtsrat, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 201182), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Elias Fuchs, PASL GmbH, Am kleinen Felde 1, 30167 Hannover, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Die festgesetzte Vergütung ist dem Gläubigerausschussmitglied nach Rechtskraft aus der Insolvenzmasse zu erstatten. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Elias Fuchs, PASL GmbH, Am kleinen Felde 1, 30167 Hannover, die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Aufgrund des vorliegend überdurchschnittlich aufwendigen Verfahrens mit besonderen Schwierigkeiten und des damit einhergehenden Haftungsrisikos wird der geltend gemachte Stundensatz seitens des Insolvenzgerichtes als angemessen erachtet. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 26.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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