Heintzelmann Wohnbau GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Heintzelmann Wohnbau GmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 65916). 3 Bekanntmachungen vom 29. Januar 2024 bis 27. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Ludwigshafen am Rhein |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein |
| Aktenzeichen | 3 b IN 25/24 Lu |
| Handelsregister | Ludwigshafen am Rhein, HRB 65916 |
| Zeitraum | 29. Januar 2024 – 27. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 3 b IN 25/24 Lu
3 b IN 25/24 Lu 29.01.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Heintzelmann Wohnbau GmbH, Saalauterer Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65916), vertreten durch die Geschäftsführer Ralph Heintzelmann, Albert-Haueisen-Ring 27, 67071 Ludwigshafen am Rhein, und Shukri Tairi, Thomas-Mann-Straße 25, 67071 Ludwigshafen am Rhein - Antragstellerin und Schuldnerin - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 29.01.2024 beschlossen: 1. Der am 22.01.2024 eingegangene Antrag vom 19.01.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen. 2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:15 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). 3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim 4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten. 5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. 6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf Ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. 7. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). 8. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern. 9. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO). 10. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann. 11. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 12. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird weiterhin als Sachverständige beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll, a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet. b) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegen und die hiermit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, §§ 22a Abs. 3 2. Alt. InsO. Werden die Voraussetzungen bejaht, ist innerhalb einer Woche zu berichten, §§ 4 InsO, 411 Abs. 1 ZPO. c) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen. d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen. e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist. f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen. h) ob die Antragstellerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erlangt hat. Das Restrukturierungsgericht, Az. und Datum des Beschlusses sind mitzuteilen. Gründe: Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten. Die Bestellung einer vorläufigen Verwalterin erscheint insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass die Antragstellerin noch über erhebliche Finanzmittel auf ihrem Girokonto verfügt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Richter am Amtsgericht
- Nr. 2EröffnungenAz. 3 b IN 25/24 Lu
3 b IN 25/24 Lu 26.02.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Heintzelmann Wohnbau GmbH, Saarlauterer Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65916), vertreten durch die Geschäftsführer Ralph Heintzelmann, Albert-Haueisen-Ring 27, 67071 Ludwigshafen am Rhein, und Shukri Tairi, Thomas-Mann-Straße 25, 67071 Ludwigshafen am Rhein -Schuldnerin und Antragstellerin- an dem weiter beteiligt ist Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4, 13-16, 68161 Mannheim - vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Montag, 26. Februar 2024, 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim 3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten. 4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19). 5. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 21.05.2024 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl einer anderen Insolvenzverwalterin sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 29.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 19.04.2024 und der Bericht der Insolvenzverwalterin ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung. Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen. Gründe: Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Angaben der Schuldnerin in den Antragsunterlagen und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2024. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens X € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als X € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Schuldnerin ist weiterhin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als X € vor. Nach den Ermittlungen des Gerichts kann eine positive Fortführungsprognose nicht gestellt werden. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als X € gedeckt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Zu Nr. 1-5 Dr. Beth Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Zu Nr. 6 Fuchs Rechtspflegerin
- Nr. 3SonstigesAz. 3 b IN 25/24 Lu
3 b IN 25/24 Lu 18.05.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heintzelmann Wohnbau GmbH, Saalauterer Straße 8, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65916), vertreten durch: 1. Ralph Heintzelmann, Albert-Haueisen-Ring 27, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), 2. Shukri Tairi, Thomas-Mann-Straße 25, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 29.06.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft. Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 22.06.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Rechtspflegerin
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.