HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH mit Sitz in Erlangen (Amtsgericht Fürth, HRB 7871). 9 Bekanntmachungen vom 02. Februar 2024 bis 23. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Erlangen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Fürth |
| Aktenzeichen | IN 635/23 |
| Handelsregister | Fürth, HRB 7871 |
| Zeitraum | 02. Februar 2024 – 23. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. IN 635/23
IN 635/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Hummert Gerhard Theodor Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 7871 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten, Umbau-, Ausbau-, Glasbau-, Fliesenleger-, Plattenleger- und Bausanierungsarbeiten, die Ausführung von Estrich-, Industrieboden-, Bodenbelags-, Parkett-, Maler und Lackiererarbeiten u. a. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2024 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Wirth Nordostpark 45, 90411 Nürnberg Telefon: 0911/955124-0 Telefax: 0911/955124-11 Email: info@schmitt-kanzlei.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 16.04.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 16.04.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 13.12.2023 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 01.02.2024
- Nr. 2OtherAz. IN 635/23
IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Hummert Gerhard Theodor Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 7871 - Schuldnerin - Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 16.04.2024, 11:00 Uhr, 2. OG, Bäumenstraße 28, Fürth, um Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag mit Dion Hauber vom 07.02.2024 (Gesamtkaufpreis für das Sachanlagevermögen, verkaufte immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorratsvermögen: 55.000 €). Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.02.2024
- Nr. 3SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Hummert Gerhard Theodor Registergericht Fürth HRB 7871 - Schuldnerin - Terminsbestimmung: Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Gerhard Hummert zur Abgeltung der Ansprüche der Insolvenzmasse gegen Gerhard Hummert in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungsgesellschaft mbH) bei Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.000 EUR an den Insolvenzverwalter wird bestimmt auf Donnerstag, 28.11.2024, 08:30 Uhr Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.11.2024
- Nr. 4SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Hummert Gerhard Theodor Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 7871 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 59 bis 74 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 29.10.2025
- Nr. 5SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen Registergerich Fürth HRB 7871 - Schuldnerin - 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 75 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.02.2026
- Nr. 6SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen Registergericht Fürth HRB 7871 - Schuldnerin - Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.01.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.02.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 635/23
Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Registergericht Fürth HRB 7871 - Schuldnerin - Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.01.2026. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 169.504,57 EUR wurde die Regelvergütung zzgl. eines Zuschlags in Höhe des 0,77-fachen Satzes festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier zweifelsfrei gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung rechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen über fünf Wochen bei knapper Liquidität und ohne die Unterstützung eines Interim-Managers fortgeführt. Die Angelegenheiten von 19 Arbeitnehmern, insbes. die Insolvenzgeldvorfinanzierung, waren dabei zu regeln. Gleichzeitig hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter um den Fortbestand des Unternehmens gesorgt, mögliche externe Investoren angesprochen und die Übernahme des Unternehmens durch den ehemaligen Prokuristen des schuldnerischen Unternehmens befördert. Im Ergebnis konnte die Einstellung des Betriebs verhindert und nahezu alle Arbeitsplätze gesichert werden. Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehraufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, IX ZB 51/19. Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,77-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters betrachtet. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde mindernd berücksichtigt. An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Die Beteiligten wurden zu dem Antrag angehört. Binnen der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Festsetzung erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.03.2026
- Nr. 8SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen Registergericht Fürth HRB 7871 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 76 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.03.2026
- Nr. 9SonstigesAz. IN 635/23
IN 635/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HBD-Abwicklungsgesellschaft mbH, vormals Hummert Bauhandwerks- und Dienstleistungs-GmbH, Schallershofer Straße 137, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Hummert Gerhard Theodor Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 7871 - Schuldnerin - Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 20.04.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 4 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.