Unternehmensinsolvenz

Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH mit Sitz in Weimar (Amtsgericht Erfurt, HRB 503855). 7 Bekanntmachungen vom 01. Juli 2025 bis 27. Juli 2026.

Stammdaten

SitzWeimar
GerichtAmtsgericht Erfurt
Aktenzeichen171 IN 85/25
HandelsregisterJena, HRB 503855
BundeslandThüringen
BrancheArchitektur, Planung & Forschung
Zeitraum01. Juli 2025 – 27. Juli 2026
Bekanntmachungen7

Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 1. Das am 26.03.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2025 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zur Sachwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Kerstin Fleissner Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt Telefon: 0361 65928-0 Telefax: 0361 65928-66 Email: erfurt@tiefenbacher.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 31.08.2025 bei der Sachwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Sachwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Sachwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Sachwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 05.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 16.09.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 16.09.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Sachwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Die Sachwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 01.07.2025

  2. Nr. 2SonstigesAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Montag, 15.06.2026, 09:30 Uhr Sitzungssaal 8, 1. OG, 99092 Erfurt, Rudolfstraße 46, Amtsgericht Erfurt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.# Es wird gem. § 253 Abs. 2, 3 InsO darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und 2. gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 06.05.2026

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 Die Sachwalterin hat mit Schreiben vom 02.06.2026 die Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit als vorläufige Sachwalterin beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2026. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 08.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 Die Sachwalterin hat mit Schreiben vom 02.06.2026 die Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit als Sachwalterin beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2026. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 08.06.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 Beschluss Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Kerstin Fleissner, Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufige Sachwalterin werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Vergütung insgesamt * Auslagen * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Auslagen insgesamt * Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen * in Worten: * Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der vorläufigen Sachwalterin vom 02.06.2026. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von * EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) * EUR (Regelvergütung). Die vorläufige Sachwalterin beantragt hiervon einen Zuschlag von *%. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der vorläufigen Sachwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Die vorläufige Sachwalterin war in diesem Verfahren befasst mit der Prüfung der Buchhaltung und Inventur, Prüfung der Zahlungsvorgänge der Schuldnerin, aufgrund der Ermächtigung der Schuldnerin gemäß § 270 Buchst. c Abs. 4 InsO Masseverbindlichkeiten zu begründen die Prüfung der begründeten Masseverbindlichkeiten, Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung, Mitwirkung bei der Gewährung eines Massedarlehen und für die Prüfung der Plausibilität der Buchhaltung. Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das ihrer Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit sie sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 08.07.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 erlässt das Amtsgericht Erfurt am 09.07.2026 folgenden Beschluss Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Kerstin Fleissner, Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt, für die Tätigkeit als Sachwalterin werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Vergütung insgesamt * Auslagen * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Auslagen insgesamt * Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen * in Worten: * Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Sachwalterin vom 02.06.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 530.497,20 EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) * EUR (Regelvergütung). Die Sachwalterin beantragt hiervon einen Zuschlag von * Prozent. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Sachwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Sachwalterin hatte in diesem Verfahren die Unternehmensfortführung mit zunächst 30, dann 24 und zuletzt 15 Arbeitnehmern zu überwachen, die unter anderem eine Betriebsversammlung erforderlich machte, sowie die Abstimmung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Weiterhin war sie beteiligt an der Inventur der Schuldnerin und einem mehrfachen Abgleich der Einnahmen und Ausgaben mit der Eigenverwaltungsplanung der Schuldnerin. Überdies hatte die Sachwalterin im Rahmen der an die Schuldnerin erteilten Einzelermächtigung, Forderungen und Zahlungsvorgänge zu prüfen, ebenso wie Forderungen gegen verbundene Unternehmen aufgrund der Holdingstruktur. Schließlich war die Sachwalterin eng in die Erstellung des Insolvenzplanes eingebunden und führte die Prüfung der Plausibilität des Insolvenzplanes durch. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 09.07.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 85/25

    171 IN 85/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartung & Ludwig Architektur- und Planungsgesellschaft mbH, Steubenstraße 31, 99423 Weimar, vertreten durch die Geschäftsführer Anne Hartung und Ralf Ludwig Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 503855 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17327-R25-0438 | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.07.2026 aufgehoben. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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