Unternehmensinsolvenz

Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG mit Sitz in Stade (Amtsgericht Stade, HRA 100917). 11 Bekanntmachungen vom 25. März 2024 bis 13. März 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Höltershinken & Kollegen, Marienstraße 126, 32425 Minden, Der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 07.03.2024 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), vertreten durch: Hanseatische Immobilien Treuhand Beteiligungs GmbH, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt HRB 101160), diese vertreten durch die Geschäftsführer Detlef Lemke und Mathias Manfred Grüning - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Höltershinken & Kollegen, Marienstraße 126, 32425 Minden, wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 07.03.2024 um 16:20 Uhr angeordnet: 1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, White & Case Insolvenz GbR, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Tel.: 040-80 81 36 100, Fax: 040-80 81 36 250, Internet: www.inso.whitecase.com. 2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. 3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. 4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. 5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt. 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt. 7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen. Zudem soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bestehen. Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. § 1 Abs. 1 S. 3 SanInsKG ist mit zu berücksichtigen. 9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 10. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte), b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.), vorzulegen. 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Wolkewitz Richter am Amtsgericht Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://amtsgericht-stade.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutz/datenschutzerklaerung-172273.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden. G r ü n d e: Der Beschluss war zu berichtigen, da in dem Rubrum eine falsche Nummer des Handelsregisters aus dem Antrag der Schuldnerin versehentlich übernommen wurde. Die Schuldnerin ist bei dem Amtsgericht Tostedt unter der Nummer HRA 100917 eingetragen und nicht unter der im Beschluss genannten Nummer HRA 100197. Wolkewitz Richter am Amtsgericht Amtsgericht Stade, 25.03.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), hat der Insolvenzverwalter am 01.05.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Stade, 02.05.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: Über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), ist am 01.05.2024 um 07:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, White & Case LLP, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Tel.: 040-80 81 36 100, Fax: 040-80 81 36 250, Internet: www.inso.whitecase.com. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.06.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 31.07.2024, 10:30 Uhr, Saal: Siehe Aushang, Hauptgebäude, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 02.05.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://amtsgericht-stade.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/datenschutz/datenschutzerklaerung-172273.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  4. Nr. 4SonstigesAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Stade, 28.08.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Rudolf Wagenhuber, Friedrich-Hebbel-Ring 52, 24558 Henstedt-Ulzburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 28.01.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rudolf Wagenhuber, Friedrich-Hebbel-Ring 52, 24558 Henstedt-Ulzburg die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 17.09.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds David Raabe, Friedensallee 120, 22763 Hamburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied David Raabe, Friedensallee 120, 22763 Hamburg die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 17.09.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind Vergütung und Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Nicole Henning und Dorte Schicke, Hamburger Volksbank, Hammerbroockstraße 63- 65, 22097 Hamburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Nicole Henning und Dorte Schicke, Hamburger Volksbank, Hammerbroockstraße 63- 65, 22097 Hamburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 17.09.2025

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Ralf Wollgarten, Zum Holzfeld 11, 30880 Laatzen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Ralf Wollgarten, Zum Holzfeld 11, 30880 Laatzen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 17.09.2025

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Tim Wierzbinski, Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 14.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Tim Wierzbinski, Euler Hermes Deutschland, 22746 Hamburg die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit, abweichend von einem Regelverfahren berücksichtigt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden ein Investorenprozess sowie ein M&A-Prozess im Hinblick auf die bestmögliche Verwertung der Immobilienprojekte angestoßen und beauftragt. Zugleich wurde trotz anfänglicher Masseinsuffizienz über eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Geschäftsbetriebes mit einem "Kernteam" entschieden, um die Immobilienprojekte in der Kombination aus Grundvermögen und bereits erfolgten Planungsleistungen und Genehmigungen bestmöglich verwerten zu können. Auf diese Weise sollte ein erheblicher Massezuwachs generiert werden bzw. wurde bereits generiert. Entsprechend wurden und werden fortlaufend Angebote zum Erwerb einzelner Immobilienprojekte intensiv erörtert und bewertet. Der Gläubigerausschuss wurde durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter intensiv in die Entscheidungen über die im Rahmen der Betriebsfortführung und der Verwertung erforderlichen Maßnahmen eingebunden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 17.09.2025

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 150 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR abzüglich des bereits festgesetzten Vergütungsvorschusses EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 50.575.000,00 EUR zugrunde gelegt. In die Berechnungsmasse ist das mit Absonderungsrechten belastete Grundvermögen eingeflossen, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit den Vermögenswerten befasst hat. Zum Zeitpunkt seiner Bestellung betreute die Schuldnerin 17 Immobilienprojekte in unterschiedlichen Umsetzungsstadien. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren waren Verhandlungen mit den gesicherten Banken erforderlich, um eine Gesamtlösung für die Veräußerung des Unternehmens im Rahmen eines M & A-Prozesses oder alternativ eine Einzelverwertung in Erwägung zu ziehen. Allein die elektronische Erfassung des Grundbesitzes in Abgleich mit den Grundbuchauszügen nahm mehrere Wochen in Anspruch. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich aus der Berechnungsmasse eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 981.575,00 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 245.393,75 EUR. Abweichend von einem Regelverfahren wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Gesamtzuschlag von 150 % zur Abgeltung seiner Mehrarbeit zugebilligt. Dies begründet sich wie folgt: Im vorliegenden Insolvenzverfahren war die Schuldnerin selbst Mitgesellschafterin bei fünf Gruppengesellschaften, wobei bei der Schuldnerin selbst nahezu alle Mitarbeiter angestellt waren bzw. sind, welche zentrale Verwaltungstätigkeiten erledigten. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren war eine Auseinandersetzung mit einer möglichen gesonderten Veräußerung der Geschäftsanteile an den einzelnen Gesellschaften erforderlich, da sich noch nicht alle Gesellschaften im Insolvenzantragsverfahren befanden. Ein erhöhter Arbeitsaufwand offenbart sich auch im Arbeitnehmerbereich. Die Schuldnerin beschäftigte 93 Arbeitnehmer. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung war anzustoßen sowie die für den Monat Februar übliche Bonuszahlung zu prüfen. Die Betriebsfortführung erforderte im Eröffnungsverfahren eine enge Überwachung, insbesondere musste ein Austausch zwischen den einzelnen, in Deutschland verteilten Projektstandorten hergestellt und Verwaltungsvorgänge gebündelt werden. Bereits im vorläufigen Verfahren waren Auseinandersetzungen mit zahlreichen Baumängeln an der Tagesordnung. Eine Gesamtunternehmensliquiditätsplanung war zu erstellen, auch in Abstimmung mit den finanzierenden Banken. Aufgrund obiger Ausführungen scheint ein Gesamtzuschlag zur Abgeltung der von einem Regelverfahren abweichenden Tätigkeit in Höhe von 150 % angemessen. II. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 30.09.2025

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 18/24

    73 IN 18/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH + Co. KG, Allensteiner Weg 24-26, 21680 Stade (AG Tostedt, HRA 100917), sind die besonderen Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz und der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Auslagen gemäß § 18 InsVV G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der besonderen Auslagen für die Beiträge zu den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses und des Insolvenzverwalters gemäß § 18 InsVV. In der Gläubigerausschusssitzung am 28.03.2024 hatten die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses den Beschluss gefasst, dass für die besondere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Versicherungssumme von zunächst EUR 10 Mio. zugrunde gelegt werden soll. Die Aufrechterhaltung einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken wegen der vergleichsweise hohen Vermögenswerte geboten. Die Entscheidungen, die vorliegend zu treffen sind, sind als besonderes Haftungsrisiko einzuordnen. Die verfahrensleitenden Entscheidungen sind jeweils mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses abzustimmen. Für die Dauer des Bestehens des Gläubigerausschusses sind die Mitglieder angemessen zu versichern. Der Insolvenzverwalter kann eine zusätzliche Haftpflichtversicherung als Auslage geltend machen, weil seine persönliche Haftung nach § 60 InsO in bestimmten Verfahren ein deutlich erhöhtes, verfahrensspezifisches Risiko begründet, das über den durch die allgemeine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Bereich hinausgeht. Die Mehrkosten dieser zusätzlichen Absicherung sind durch das konkrete Verfahren veranlasst und daher nach § 8 InsVV als erstattungsfähige Auslagen anzusehen. Dieser Fall ist hier gegeben. Aufgrund obiger Ausführungen und entsprechend den nachgewiesenen Versicherungsprämien sind die besonderen Auslagen festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Stade, 10.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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