GUTESKAMA GmbH vertr. d. d. Gesellschafter Herr Dago Oliver Leukefeld
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für GUTESKAMA GmbH vertr. d. d. Gesellschafter Herr Dago Oliver Leukefeld mit Sitz in Erfurt (Amtsgericht Kassel, HRB 3154). 4 Bekanntmachungen vom 28. März 2024 bis 01. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Erfurt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Kassel |
| Aktenzeichen | 666 IN 84/24 e |
| Handelsregister | Kassel, HRB 3154 |
| Zeitraum | 28. März 2024 – 01. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 666 IN 84/24 e
666 IN 84/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GUTESKAMA GmbH, Lilienthalstraße 3, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 3154), vertr. d.: Holger Gartz, (Geschäftsführer), ist am 28.03.2024 um 09:52 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Mitter, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu bestellt worden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Amtsgericht Kassel
- Nr. 2EröffnungenAz. 666 IN 84/24 e
666 IN 84/24 e: Über das Vermögen der GUTESKAMA GmbH, Lilienthalstraße 3, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 3154), vertr. d.: Holger Gartz, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2024 um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Sandra Mitter, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.07.2024 anzumelden; b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 27.08.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.07.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (27.08.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. > Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Kassel, 03.06.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 666 IN 84/24 e
Geschäfts-Nr.: 666 IN 84/24 e. In dem Insolvenzverfahren GUTESKAMA GmbH, Lilienthalstraße 3, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 3154), vertr. d.: Holger Gartz, Gut Wissmannshof 23, 34355 Staufenberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für ihre Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO. Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin auf Vermögen in Höhe von 462.554,78 Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für eine Insolvenzverwalterin Höhe von xxx EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird. Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 80,06 % der Regelvergütung des § 2 InsVV. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR. Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin zu berücksichtigen. Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich. Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist gerechtfertigt, da die vorläufige Insolvenzverwalterin erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen hat. Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat unter erheblicher Mehrbelastung Sanierungsbemühungen unternommen, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet werden, da sie nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwaltung gehören. Es wurden u.a. mehrere Verhandlungen mit Interessenten aufgenommen, dazu vorbereitende Aufgaben getätigt wie die Zusammenstellung zur Beurteilung des Betriebs notwendiger Unterlagen, Einbeziehung des Vermieters und der Sicherungsgläubiger sowie Verhandlungen mit den Mitarbeitern geführt. Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen. Es wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 25% auf die Regelvergütung der §§ 2, 11 InsVV als angemessen und ausreichend erachtet. Es ist ferner ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchtstabe b) InsVV festzusetzen, da die Verwalterin das Unternehmen fortgeführt hat. Die Fortführung hat die Arbeitskraft der Insolvenzverwalterin erheblich durch u.a. die vollständige Übernahme der buchhalterischen Tätigkeiten, Ertrags- und Liquiditätsplanung, das Führen von Verhandlungen und administrative Tätigkeiten in Anspruch genommen. Ein Zuschlag von 40% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV wird als angemessen und ausreichend erachtet. Grundsätzlich ist der Zuschlag nur festzusetzen, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist, da der Fortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters erhöht. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (BGH vom 24.01.2008, IX ZB 120/07, ZInsO 2008, 266f). Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 160.493,28 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %. Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt nach der Vergleichsberechnung der Vergütung mit und ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung als Zuschlag nur eine Erhöhung um 30,06% in Betracht. Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 80,06 %. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 3 Monaten. Die besonderen Auslagen wurden nach § 4 II InsVV für 90 erstattungsfähige übertragene Zustellungen festgesetzt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Amtsgericht Kassel, 08.10.2024.
- Nr. 4SonstigesAz. 666 IN 84/24 e
666 IN 84/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GUTESKAMA GmbH vertr. d. d. Gesellschafter Herr Dago Oliver Leukefeld, Meißener Weg 15, 99085 Erfurt (AG Kassel, HRB 3154), vertr. d.: Holger Gartz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 01.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachträglich angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Kassel, 31.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.