Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG mit Sitz in Nordhorn (Amtsgericht Nordhorn, HRA 130053). 9 Bekanntmachungen vom 28. August 2024 bis 15. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Nordhorn |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Nordhorn |
| Aktenzeichen | 7 IN 65/24 |
| Handelsregister | Osnabrück, HRA 130053 |
| Zeitraum | 28. August 2024 – 15. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist am 27.08.2024 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Meyer, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludgeristraße 54, 48143 Münster, Tel.: 0251/16283-0, E-Mail: muenster@pluta.net. bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 27.08.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http:// www.amtsgericht-nordhorn.niedersachsen.de/gericht/datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 27.08.2024 um 09:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordhorn, 08.10.2024
- Nr. 3SonstigesAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 01.11.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Nordhorn, 01.11.2024
- Nr. 4EröffnungenAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: Über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stefan Meyer, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Ludgeristraße 54, 48143 Münster, Tel.: 0251/16283-0, Fax: 0251/16283-11, E-Mail: muenster@pluta.net. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.12.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 13.01.2025, 11:00 Uhr, Saal 41, Amtsgericht Nordhorn, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Vorbehalt: Sollte der Besucherandrang im Saal 41, der für weit über 100 Personen Platz bietet, nicht zu bewältigen sein, bleibt eine Verlegung des Termins auf ein späteres Datum an einen Terminsort mit ausreichenden Kapazitäten vorbehalten. Gegenüber den Personen, die erscheinen möchten, wird angeregt, die Erteilung von schriftlichen Stimmrechtsvollmachten an geeignete Bevollmächtigte (z.B. den Ehegatten) zu erwägen. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 01.11.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http:// www.amtsgericht-nordhorn.niedersachsen.de/gericht/datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), ist Frau Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster (Westf.) zur Sonderinsolvenzverwalterin mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Stefan Meyer als Insolvenzverwalter über das Vermögen folgender Gläubiger in diesem Verfahren 1) Gussek-Haus Immobilien Elsnigk GmbH & Co. KG, Sitz Nordhorn, 2) Gussek-Haus Immobilien GmbH & Co. KG, Sitz Nordhorn, angemeldeten Forderung/en. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordhorn, 07.01.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 18.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Nordhorn, 03.12.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 18.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Nordhorn, 03.12.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR rechnerisch um 682,3 % erhöht, Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung aber nur um 170,57 % zzgl. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag in Höhe von insgesamt Euro Gesamtvergütungsabschlag netto wird in geringfügiger Höhe von 10,24 Euro zurückgewiesen, weil Rundungsdifferenzen hingenommen werden und auch schon die Auslagen ergänzend festgesetzt werden. Die Entscheidung über den ursprünglichen Vergütungsantrag wird im Übrigen zurückgestellt, weil zunächst nur der nach Ansicht des Unterzeichnenden zweifelsfreie Vergütungsbetrag festgesetzt wird. Eine ergänzende Vergütungsfestsetzung bleibt vorbehalten für den Fall, dass die nachstehenden Betrachtungen entkräftet werden können. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Die beantragte Vergütung wurde zumindest nicht in voller Höhe als festsetzungsfähig angesehen. Daraus folgte ein weiterer Antrag auf Festsetzung eines Abschlags vom 23.12.2025, der taggleich eingegangen ist und über den hiermit weitgehend antragsgemäß entschieden worden ist. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.790.960,73 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 255.651,14 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 63.912,79 EUR. II. 1. Zuschläge in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Betriebsfortführung Zuschlagstatbestand Zuschläge im originären Antrag ohne Korrektur auf Regelvergütung Zuschläge im originären Antrag mit Korrektur auf Regelvergütung Summe der Zuschläge nach wertender Gesamtbetrachtung durch den Rechtspfleger Betriebsfortführung 0,85 0,5921 Sanierungsbemühungen 0,75 0,55 Insolvenzgeldvorfinanzierung 0,2 0,1 Arbeitnehmer/Teil-Interessenausgleich 0,4 0,2 Konzern/Untern. gruppe 0,5 0,2 Aufarbeitung Buchhaltung 0,35 0,2 Gläubigerausschuss 0,25 0,1 Lieferantenpool 0,25 0,1 Bauinsonlvenzverfahren Fertighäuser 0,65 0,45 Summe: 4,2 2,5 1,7057 Grundvergütung 0,25 0,25 0,25 Gesamtvergütung 4,45 2,75 1,9557 Vielfaches Grundverg. 17,8-fach 11-fach 7,82-fach Festsetzung AG in Prozent 71,11 Prozent Abschlag AG in Prozent 28,89 Prozent Plausibilitätskontrolle: Gemäß § 63 Abs. 3 InsO wird auch der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, wobei die Berechnungsmassen häufig voneinander abweichen. Gemäß § 65 InsO i.V.m. der "Insolvenzrechtliche(n) Vergütungsverordnung" = InsVV erfolgt die Festsetzung der Vergütung weiter gemäß §§ 10, 11 i.V.m. §§ 2, 3 InsVV. Insoweit wird der zutreffenden herrschenden Meinung dazu gefolgt. Die Vergütung darf durch gebotene Zuschläge den Regelsatz übersteigen, wobei in der Praxis selbst im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung Vervielfachungen des Regelsatzes bei aufwändigeren Verfahren der Regelfall ist. Höchstgrenzen für die Vergütung ergeben sich weder aus der Insolvenzordnung noch aus der InsVV. Allenfalls der Eigentumsanspruch der Gläubiger mit Verfassungsrang kann dann zu berücksichtigen sein, wenn die Masse durch Vergütungsansprüche aufgezehrt wird. In der Ortsübung wurde bisher jedoch folgende Plausibilitätskontrolle berücksichtigt. Der Unterzeichnende ist der Ansicht, dass mit Ausnahme echter Großverfahren mit z.B. tausenden Beschäftigten, die Regelvergütung noch als wesentlicher Anteil an der Gesamtvergütung Bestand haben muss. Die Wesentlichkeitsgrenze wurde/wird in vielen Rechtsgebieten, z.B. bei Unterhaltsabänderungen in Verbindung mit Einkommensänderungen und Verkehrswertfestsetzungen in Versteigerungsverfahren, häufig mit einem Prozentsatz von 10 Prozent angenommen. Die Regelvergütung darf nach Ansicht des Unterzeichnenden diesen Anteil an der Gesamtvergütung nur in absoluten Ausnahmefällen unterschreiten. Daraus folgt für vorläufige Insolvenzverfahren ein Vergütungskorridor von 25 Prozent bis 250 Prozent, für Insolvenzverfahren ein Vergütungskorridor von 100 Prozent bis 1.000 Prozent. Der Vergütungsantrag mit einer Höhe von noch 275 Prozent und damit dem 11-fachen der Regelvergütung überschreitet diesen Bereich. Damit würde zugleich der Rahmen der InsVV soweit verlassen werden, dass diese an sich nicht mehr als Grundlage für die Vergütungsfestsetzung herangezogen werden kann. Denn dann würden an sich nur noch Zuschläge festgesetzt werden, die außer Verhältnis zur Regelvergütung stehen. Die Regelvergütung würde nur noch als unwesentlicher Anteil angesehen werden können. Bedenklich ist dabei, dass im Antrag zunächst eine Festsetzung von 4,45 Vergütungen bei einer recht hohen Berechnungsmasse berechnet wird, immerhin das 17,8-fache der Regelvergütung. Eine solche Vergütungsfestsetzung ist bei einem Betrieb mit nur 326 Beschäftigten (161 Angestellte und 165 gewerbliche Arbeitnehmer) gemäß Eröffnungsantrag und mit den 220 Fertighausbaustellen bzw. Fertighausvorhaben im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung prima facies überhöht. Selbst wenn von dieser überhöhten Basis dann erhebliche Abschläge genommen werden, ist das Ergebnis wie hier, überhöht (s. Plausibilitätskontrolle) und wäre schon von daher auf 250 Prozent statt auf 275 Prozent zu begrenzen. Gemäß BGH, Beschluss vom 5.7.2018, IX ZB 63/17 gilt weiter: 1. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (Einschub: hier des Rechtspflegers). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN). 2. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt insofern nichts anderes. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat wie der Insolvenzverwalter Anspruch, für seine Tätigkeit angemessen vergütet zu werden (§ 63 I und III InsO). Die Vergütung ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, NZI 2004, 251 [252]; ZInsO 2007, 439 = BeckRS 2006, 12972 Rn. 6). Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit - losgelöst von der Tätigkeit des späteren Verwalters - im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden (MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 11 InsVV Rn. 62). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet es § 11 III InsVV nicht, alleine aufgrund einer längeren als durchschnittlichen Dauer des Eröffnungsverfahrens einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 Prozent der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (§ 63 III 2 InsO) zu gewähren. Maßgebend sind nach der Bestimmung des § 63 I 3 InsO, die gem. § 63 III 2 InsO auch für die Vergütung des vorläufigen Verwalters gilt, der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung. Ebenso wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. dazu BGH, ZInsO 2010, 1504 = BeckRS 2010, 12759 Rn. 7; NZI 2010, 982 Rn. 8) kann deshalb auch beim vorläufigen Verwalter ein Zuschlag nicht allein an den Zeitablauf angeknüpft werden. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Eröffnungsverfahrens erbrachte Tätigkeit. Folge: 1) Einsatz Dritter gemäß nachfolgender Tabelle (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)* Festsetzung unter Beachtung der Tätigkeit folgender im Vergütungsantrag genannten Hilfspersonen/Dritte/r, deren Tätigkeit zu einer Entlastung des vorläufigen Insolvenzverwalters neben den Ressourcen des fortgeführten Betriebs (der nicht nur als Belastung angesehen werden kann, wobei auf die gewährten erheblichen Zuschläge für den Nachteilsausgleich zu verweisen ist) geführt haben. 2) Gläubigerausschuss Zudem kann auch der eingesetzte Gläubigerausschuss nicht nur als für den Insolvenzverwalter belastend angesehen werden, sondern ermöglicht und vereinfacht die Abstimmung mit der Gläubigerschaft. 3) Bauinsolvenz in Abgrenzung zur Bauinsolvenz bei Fertighausbaustellen / Fertighausvorhaben und einzelne Würdigungen zur Betriebsfortführung Hinsichtlich der Erschwerung "Bauinsolvenz" sieht der Unterzeichnende auch eine gewisse Entlastung dadurch bedingt, dass es grundsätzlich um Fertighäuser ging, die vom Aufwand der Baustelle vor Ort im Allgemeinen gegenüber der Erstellung eines Massivbaus allein bedingt durch die Verbindung größerer Komponenten gegenüber einer kleinteiligen personalintensiveren Massivbauweise je Baustelle tendenziell einen geringeren Aufwand erfordern dürften. Dazu kann auf die Werbung von Gussek Haus unter dem Internet-Auftritt "Bau-Welt" verwiesen werden, wo zu lesen ist unter "Gussek Haus Vorteile": "Für einen reibungslosen Hausbau Der große Vorteil der Gussek-Produktion besteht darin, dass die Wand- Decken- und Dachelemente perfekt vorgefertigt werden, um auf der Baustelle den Aufbau einfach und schnell zu machen. Alle Wände werden einschließlich Dämmung, Fenster und Haustür im Werk komplettiert. Diese Vorfertigung schließt Bautoleranzen wie beim konventionellen Mauerwerksbau auf der Baustelle aus. Zudem schafft die witterungsunabhängige Produktion maximale Planungs- und Terminsicherheit. Nach zwei Tagen steht ein wetterfester Rohbau, der keine Trockungsphase mehr benötigt. ..." Laut Wikipedia-Eintrag zum Stichwort "Gussek-Haus" wurden die Häuser in Holztafelbauweise errichtet. Gemäß S. 16 des Berichts zur ersten Gläubigerversammlung = Bl. 97 Bd. II d.A., sind die Fertighäuser - allgemein formuliert - in Holzständerbauweise / Holzrahmenbauweise erstellt worden. Der Unterzeichnende schließt sich diese Ausführungen an und legt damit zugleich dar, dass der Aufwand einer Fertighausbaustelle naturgemäß hinter dem Aufwand einer Baustelle mit einer traditionellen Bauweise zurückliegen muss. Allein die Abstimmung einer Vielzahl von Gewerken ist bereits durch die Fertigbauweise naturgemäß und evident reduziert. Zudem werden Massivhäuser in der Regel nicht innerhalb von Tagen "weitgehend erbaut". Weiter ist nicht konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, welchen Anteil an den Fertighausvorhaben die Fertighausbaustellen während der vorläufigen Insolvenz hatten und wie viele begonnene Baustellen genau fertiggestellt werden konnten. S. 11 des Antrags war nur zu entnehmen, dass einige Treuhandvereinbarungen erfolgreich abgeschlossen und die entsprechenden - also wohl wenigen - Bauvorhaben im Insolvenzantragsverfahren fortgesetzt werden konnten. Konkrete Angaben fehlen. Soweit vorgetragen wird auf S. 11 des Antrags = Bl. 215 Bd. III d.A., dass mehrere Anwälte und Dipl. Wirtschaftsjuristen über Wochen mit Bauherren und deren Rechtsvertreter verhandelt haben, fehlt es wieder an genauen Angaben wieviele Anwälte und wieviele Wirtschaftsjuristen wieviele Tage/Wochen verhandelt haben. Die Angabe von ganzen Verhandlungstagen für die Beschäftigten wäre aussagekräftig. Soweit auf S. 10 des Antrags vorgetragen wird, dass Bauherren kein Verständnis für die Besonderheiten der Insolvenz gehabt hätten, ist bereits fraglich, ob neben konkreten Fragestellungen zu einem Bauvorhaben Erörterungsaufwand hinsichtlich der Darlegung des vorläufigen Insolvenzverfahrens überhaupt oder individuell zu betreiben ist. Hier hätte sich angeboten, eine allgemeine Information für alle Bauherren einmal zu erstellen und dann allen Bauherren zur Verfügung zu stellen. Die Vervielfachung einer organisatorisch durchaus zu vereinheitlichen möglichen Aufgabe kann nicht ohne weiteres zu einer Mehrvergütung führen. Gleichwohl ist im Rahmen der Betriebsfortführung zu berücksichtigen gewesen und mit dem Gesamtzuschlag auch berücksichtigt worden, dass auf die Bauherren und deren Probleme einzugehen war. Hilfsperson / Dritte/r* (Auszug) Tätigkeiten, ggf. mit ergänzenden Bemerkungen 1) Gehrke Econ Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, Bl, 117 II d.A., Bl. 214 Bd. III d.A. Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung Hinweis: Diese ist Voraussetzung für die Betriebsfortführung und für den Insolvenzverwalter nicht gesondert vergütungsfähig, sondern nur im Rahmen der üblichen Zuschläge für die Betriebsfortführung zu honorieren. Durch diesen Auftrag entstehen im Zweifel zusätzliche Kosten, die im Rahmen des zusätzlichen Abschlags angemessen zu berücksichtigen waren. Die Firma war auch schon vorinsolvenzlich tätig. 2) ENVO Personaldienstleistungs GmbH, Mühlheim an der Ruhr, Bl. 120 II d.A., Bl. 223 III d.A. Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung* Hinweis: Laut einer Mindermeinung* eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters, Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rdn. 44; Kostenaufwand soll begrenzt durch die Kosten für den Dienstleister. Demnach wäre insoweit kein besonderer Zuschlag zu gewähren. Hilfsweise zur Begründung des Abschlags heranziehbare Argumentation. 3) M&A-Unternehmen Dr. Wieselhuber / Partner GmbH, Bl. 220 Bd. III d.A. Unterstützung bei Sanierungsbemühungen (übertragende Sanierung) bei schon vorinsolvenzlicher Beauftragung im M&A-Prozess; Anpassung des Unternehmensteasers, Vertraulichkeitserklärungen an "rund" 447 Investoren Bei zusammenfassender Würdigung der vorstehenden gerafften Ausführungen, die das Effizienzgebot in der Justiz berücksichtigen (müssen), soll es grundsätzlich bei der jetzt festgesetzten Vergütung verbleiben. Insolvenzverwalter wie vorläufige Insolvenzverwalter messen Insolvenzschuldner an höchsten Effizienz- und Organisationsstandards. Dann müssen sich Insolvenzverwalter bei Ihrer Tätigkeit auch an solch hohen Standards messen lassen. Die festgesetzte Vergütung von rund 500.000,00 Euro netto für ein vorläufiges Insolvenzverfahren unter Beteiligung professioneller Dritter muss bei gehöriger Organisation der Verwaltung sowohl als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen werden. Die festgesetzte Vergütung ist nach Umfang und Schwierigkeit des aufwändigen und schwierigen Verfahrens letztlich angemessen. Faustregeltabellen mit aus dem Zusammenhang der Entscheidung gerissenen Erhöhungstatbeständen können zu keinem anderen Ergebnis führen. 2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 366.134,66 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %. b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 63.912,81 EUR. c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 61.899,07 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 153.390,73 EUR auf insgesamt 217.303,54 EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 2.013,74 EUR. e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 151.376,99 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 59,21 % ergibt. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. IV. Transparenzhinweis: Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge selbst nicht zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass unnötige Einblicke Außenstehender vermieden werden sollen. Für Konkursverfahren nach der Konkursordnung gab es keine entsprechende Einschränkung. In der Urschrift des Beschlusses ist teilweise mit übersichtlichen Tabellen gearbeitet worden. Es bleibt abzuwarten, ob dies in die Internet-Veröffentlichung übernommen werden kann. Eine abweichende Internet-Veröffentlichung wäre dann den Restriktionen des vom Unterzeichnenden zu nutzenden Programms geschuldet. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 29.12.2025
- Nr. 9SonstigesAz. 7 IN 65/24
7 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gussek-Haus Franz Gussek GmbH & Co. KG, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRA 130053), vertr. d.: 1. Gussek-Haus Franz Gussek Beteiligungsgesellschaft mbH, Euregiostraße 7, 48527 Nordhorn, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Michael Wüller, 45768 Marl, (Geschäftsführer), 1.2. Sven Kosel, 48599 Gronau (Westfalen), (Geschäftsführer), 1.3. Günter Gitzen, 48527 Nordhorn, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird bestimmt auf den 28.05.2026. Der Termin dient der schriftlichen Beschlussfassung der Gläubiger unter Beachtung von § 130 d ZPO über " besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar: - die freihändige Veräußerung des unbeweglichen Gegenstandes: Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 InsO zum notariellen Kaufvertrag vom 19.02.2026 des Notars Dr. Ungerer aus Stuttgart (UVZ-Nr. 184/2026 U) hinsichtlich der freihändigen Veräußerung des Grundbesitzes der Schuldnerin eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main von Bad Vilbel Blatt 6398, BV lfd. Nr. 5, 884/52.253 Miteigentumsanteil mit einer Flächengröße von 697 m 2 zzgl. Gemeinschaftsflächen mit einer Größe von 187,44 m 2 (Ausstellungsfläche Nr. 22) an dem Grundstück Gemarkung Bad Vilbel, Flur 13, Flurstück 2/18, Industrie- und Gewerbefläche, Verkehrsfläche, Ludwig-Erhard-Straße 1, 2, 3, 3a, 4-70, 70a, mit einer Größe von 52.253 m 2 , zu einem Kaufpreis in Höhe von 67.797,30 € (netto) erteilt. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn keine schriftlichen Erklärungen zur Akte eingereicht werden. Zustimmung sowie Ablehnung können schriftlich bis zum 28.05.2026 einschließlich gegenüber dem Gericht zur Akte mitgeteilt werden. Eingänge nach dem 28.05.2026 dürfen nicht berücksichtigt werden. Professionelle Einreicher gemäß § 130 d ZPO müssen die schriftliche Erklärung ordnungsgemäß elektronisch übermitteln. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Nordhorn, 12.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.